- Die Wahl des Landrats des Kreises Borken vom 25.05.2014 wird gemäß § 46 b i.V.m. § 40 Abs. 1 Buchstabe d Kommunalwahlgesetz für gültig erklärt.
- Die Wahl zur Vertretung des Kreises Borken vom 25.05.2014 wird gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d Kommunalwahlgesetz für gültig erklärt.
Rechtsgrundlage:
§ 40 Kommunalwahlgesetz (KWahlG)
§ 46 b KWahlG i.V.m. § 40 KWahlG
Sachdarstellung:
Nach § 40 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) hat der neue Kreistag nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Kreistagswahl von Amts wegen zu beschließen. Gemäß § 46 b KWahlG gilt dies für die Wahl des Landrates entsprechend.
§ 40 Abs. 1 KWahlG eröffnet dem Kreistag vier mögliche Wahlprüfungsentscheidungen:
a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.
c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.
d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.
Die Ergebnisse der Landrats- und Kreistagswahl sind im Amtsblatt für den Kreis Borken vom 03.06.2014 öffentlich bekannt gemacht worden. Binnen eines Monats nach dieser Bekanntgabe kann gegen die Gültigkeit der jeweiligen Wahl Einspruch eingelegt werden. Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl sind zu keiner der beiden Wahlen eingelegt worden.
Der Wahlprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 21.08.2014 dem Kreistag einstimmig empfohlen, die Wahl des Landrates und die Wahl des Kreistages gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d KWahlG für gültig zu erklären.
Beide Wahlen sind bei der Beratung und Beschlussfassung getrennt zu behandeln: Der Landrat darf an der Beratung und Entscheidung des Kreistages über die Gültigkeit seiner Wahl nicht mitwirken (§ 46 e Abs. 1 KWahlG). Hingegen sind die Kreistagsmitglieder nicht gehindert, an der Entscheidung über die Gültigkeit der Kreistagswahl mitzuwirken, auch wenn sich die Feststellungen im Einzelfall auf ihre Wahl erstrecken (§ 40 Abs. 2 KWahlG).