Der beigefügten Stellungnahme des Kreises Borken zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes NRW (Teilplan Siedlungsabfälle) wird zugestimmt.
Rechtsgrundlage:
Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG
Landesabfallgesetz – LabfG
Sachdarstellung:
Das Ministerium für Klimaschutz, Umweltschutz,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucher-schutz des Landes Nordrhein-Westfalen
(MKULNV NRW) hat den Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes NRW für
Siedlungsabfälle den Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme vorgelegt.
Zu der Thematik wurde im Ausschuss für Umwelt am 30.01.2014
ausführlich berichtet (Sitzungsvorlage 0022/2014). Auf die Vorlage und die mit
der Niederschrift zu dieser Sitzung versandte Präsentation wird verwiesen. Der
Kreisausschuss und der Kreistag haben die Vorlage in den Sitzungen am
13.02.2014 bzw. 20.02.2014 behandelt.
Die Entsorgungsgesellschaft Westmünsterland mbH hat
gemeinsam mit der Kreisverwaltung die nachfolgende Stellungnahme des Kreises
Borken erarbeitet. Diese wurde auch den kreisangehörigen Städten und Gemeinden
zur Verfügung gestellt.
Stellungnahme zum vorgelegten Entwurf des
Abfallwirtschaftsplanes NRW (Teilplan
Siedlungsabfälle) / Strategische Umweltprüfung
Mit den Schreiben vom 10.03.2013 und
06.05.2014 ist das Beteiligungsverfahren nach § 31 Abs. 2 KrWG zu den am
10.03.2014 vorgelegten Entwürfen des ökologischen Abfallwirtschaftsplanes NRW
(AWP NRW) und der strategischen Umweltprüfung (SUP) eröffnet worden. Zu den
Entwürfen des Umweltberichtes und des Abfallwirtschaftsplanes sind entsprechend
§ 14h UVPG Stellungnahmen der Behörden einzuholen, deren umwelt- und
gesundheitsbezogene Aufgabenbereiche berührt werden. Den Kommunen ist mit den
o.a. Schreiben die Gelegenheit gegeben, zu den Entwürfen des
Abfallwirtschaftsplanes und des Umweltberichtes bis zum 30.09.2014 schriftlich
Stellung zu nehmen.
AWP
NRW – Zusammenfassung
Um die Funktionstüchtigkeit der überwiegend
in kommunaler Hand befindlichen Entsorgungsinfrastruktur und die
Entsorgungssicherheit für behandlungsbedürftige Siedlungsabfälle langfristig
gewährleisten zu können, sind die in NRW anfallenden Siedlungsabfälle nach den
Bestimmungen des AWP-Entwurfes im Land NRW selbst (Grundsatz der Autarkie) und
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nähe möglichst in der Nähe ihres
Entstehungsortes zu entsorgen. Interkommunale Kooperationen und Vereinbarungen auf
freiwilliger Basis werden als geeignete Instrumente zur Umsetzung des Autarkie-
und Näheprinzips eingestuft und sollen aktiv gefördert werden. Interkommunale
Kooperationen tragen nach Einschätzung des Landesumweltministeriums zu einer
sozialverträglichen Gebührenstabilität bei.
Über die im AWP vorgegebene Bildung von
Entsorgungsregionen innerhalb von NRW macht das Landesumweltministerium den
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern weitergehende einengende Vorgaben für
die Entsorgung ihrer Siedlungsabfälle und Sortierreste. Mit der Beschränkung
auf innerhalb der Entsorgungsregionen gelegene Entsorgungsanlagen
(Müllverbrennungsanlagen MVA, mechanisch biologische Abfallbehandlungsanlagen
MBA) zielt das Landesumweltministerium
darauf ab, die Entsorgungssicherheit und Funktionstüchtigkeit der
Entsorgungsinfrastruktur in der jeweiligen Region zu gewährleisten. Damit soll
eine Vergleichmäßigung der Abfallgebühren und Auslastung der Anlagen in den
Regionen herbeigeführt werden. Die räumliche Beschränkung der Vergabe von
abfallwirtschaftlichen Leistungen auf Entsorgungsregionen, steht in einem
rechtlichen Spannungsverhältnis zum EU-Vergaberecht. Dem Prinzip der Nähe
entsprechend sollen Importe von Siedlungsabfällen aus anderen EU-Staaten oder
befristete Notentsorgungsmaßnahmen nur dann erfolgen, wenn dadurch die
Entsorgungssicherheit in NRW nicht beeinträchtigt wird. Letztlich strebt das
Landesumweltministerium eine landesweite Koordinierung einer langfristigen Anpassung der Kapazitäten
bei den Abfallbehandlungsanlagen und Deponien an. Insbesondere die strukturellen Überkapazitäten bei MVA
sollen auf den Behandlungsbedarf für kommunale
Siedlungsabfällen sukzessive angepasst werden.
Aktuell ist die Entsorgungssicherheit für behandlungsbedürftige kommunale
Siedlungsabfälle in NRW sichergestellt. Unter Berücksichtigung der in NRW
weiterhin anfallenden Gewerbeabfällen
und Abfallimporte sind die MVA in NRW derzeit annähernd ausgelastet.
Unter Beachtung der 5-stufigen Abfallpyramide
des KrWG soll die kommunale Abfallwirtschaft durch Stärkung der
Abfallvermeidung und durch ambitionierte stoffstromspezifische Zielvorgaben für
die stoffliche und energetische Verwertung weiterentwickelt werden. Dabei ist
die stoffliche der energetischen Verwertung vorzuziehen. Über eine effiziente
Nutzung von Abfällen als Rohstoff- und Energiequelle und der Optimierung von
Transportleistungen soll ein nachhaltiger Beitrag zum Ressourcen- und
Klimaschutz in NRW erreicht werden.
Über die getrennte Erfassung und
anschließende Behandlung von einzelnen
Abfallfraktionen sollen die stoffstromspezifischen (Cluster-)Zielwerte der
stofflichen Verwertung erreicht werden. Die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger sind aufgefordert, entsprechende Erfassungssysteme bis zum
01.01.2015 auf- und auszubauen. Im Besonderen soll eine ambitionierte
landesweite Bio- und Grünabfallerfassung und ‑behandlung bis 2015
umgesetzt werden. Für das Gebietscluster bis zu 500 EW/km² wird ein Leitwert
von 150 kg/EW/a in 2015 und 180 kg/EW/a
in 2021 vorgegeben. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind
aufgefordert, im Rahmen der Fortschreibung ihrer Abfallwirtschaftskonzepte
Maßnahmen zur Einführung bzw. Intensivierung der getrennten Erfassung von Bio-
und Grünabfälle zu prüfen und darzustellen. Weiter sind sie gehalten auf deren
Umsetzung durch die für das Einsammeln und Befördern zuständigen Städte und
Gemeinden hinzuwirken. Bei Neuplanungen von Bioabfallbehandlungsanlagen sollte
die Kaskadenverwertung mit einer Vergärung angestrebt werden. Vorhandene
Kompostierungsanlagen sollen prüfen, in wieweit die Integration einer
Vergärungsstufe umgesetzt werden kann.
Positionierung
des Kreises Borken / EGW zur Ausrichtung des AWP
Die vom Landesumweltministerium verfolgten
grundlegenden abfallpolitischen Zielsetzungen
im aktuell vorgelegten Entwurf des AWP (Stand 10.03.2014)
1.
Entsorgungssicherheit
2.
Sozialverträgliche
Gebührenstabilität
3.
(Beibehaltung)
von hohen Umweltstandards / Umsetzung einer 5-stufigen Entsorgungshierachie /
Optimierung der Ressourcen- und Energieeffizienz
4.
Regionale
Entsorgungsautarkie in NRW / Prinzip der Nähe
5.
Förderung
und Vorrang von interkommunalen Kooperationen
6.
Intensivierung
der Bioabfallbehandlung in NRW
werden vom Kreis Borken und der
Entsorgungsgesellschaft Westmünsterland mbH (EGW) grundsätzlich mitgetragen.
1.
Insbesondere
mit der Umsetzung einer hochwertigen MBA-Technologie, eines Kompostwerkes und
einer Vergärungsanlage in Gescher wurden bereits vor Jahren die Voraussetzungen
zur Realisierung der heute postulierten 5-stufigen Abfallhierachie vom Kreis
Borken geschaffen.
2.
Über
eine bereits seit Jahren mit den kreisangehörigen Kommunen etablierte Getrennterfassung von Abfällen im Kreis
Borken und der Abfallberatung werden die im AWP angestrebten
stoffstromspezifischen Erfassungsquoten bereits heute realisiert. Im Bereich
der Bioabfall-/ Grünabfallerfassung und –verwertung ist der Kreis Borken mit einer
Erfassungsmenge von > 200 kg/EW/a in NRW führend positioniert und trägt in
diesem Handlungsbereich maßgeblich zur angestrebten Ressourceneffizienz bei.
3.
Die
kommunal verantwortete Abfallwirtschaft im Münsterland hat sich unter dem
Primat der regionalen Nähe und unter Berücksichtigung der abfallpolitischen
Vorgaben aus den vorangegangenen AWP in
den vergangenen Jahren untereinander regional und funktional stark vernetzt.
Durch Kooperationen mit kommunalen Aufgabenträgern im Emscher-Lippe-Raum werden
heute insbesondere nicht mehr verwertbare Sortierreste zur thermischen
Behandlung in naheliegende Verbrennungsanlagen mit Kraft-Wärmekoppelung
(Energieeffizienz) verbracht. Im Rahmen mehrerer interkommunaler Kooperationen
im Bereich der Verwertung von biogenen Abfällen wird seit Jahren angestrebt,
die mit der Entsorgung einhergehenden Logistikleistungen unter dem Aspekt der
Optimierung der Energieeffizienz und der Minimierung der CO2-Belastung zu
organisieren (z.B. Bioabfall Dortmund; Bioabfall Kreis Recklinghausen).
4.
Vor dem
Hintergrund, dass eine hochwertige MBA-Technologie auch unter dem scharfen
Wettbewerbsdruck der MVA kein Kostenführer mehr sein kann und angesichts der
abfallwirtschaftlichen Megatrends aus dem KrWG und der demographischen
Entwicklung wurde durch den Kreis Borken und der EGW eine strategische
Entscheidung zur partiellen Umnutzung der am Standort Gescher vorgehaltenen
Entsorgungskapazitäten getroffen. Zukünftig werden die kommunalen Restabfälle
aus dem Kreis Borken weiter mechanisch vorbehandelt. Mit Umsetzung der
interkommunalen Kooperationen mit der Stadt Dortmund und dem Kreis
Recklinghausen werden Bioabfälle in den beiden Intensivrottelinien der MBA zu
einem gütesiegelgesicherten Qualitätsprodukt verarbeitet.
5.
Über
die fortlaufende stoffstromspezifische Aufbereitung der Restabfalle in der
M(B)A Gescher werden die erzeugten Ersatzbrennstoffe und heizwertreduzierten
Fraktionen zur Konfektionierung des Verbrennungsmenüs vorrangig naheliegenden
energieeffizienten Verbrennungsanlagen in NRW beliefert.
Zwischenfazit:
i.
Über
die vom Kreis Borken und den kreisangehörigen Kommunen in den letzten Jahren
aufgebaute Entsorgungsinfrastruktur und über die eingegangenen interkommunalen
Kooperationen im Münsterland und der Emscher-Lippe-Region trägt der Kreis
Borken in seinen regionalen Handlungsumfeld bereits heute wesentlich zur
Umsetzung der im AWP postulierten abfallwirtschaftliche Ziele und Herausforderungen bei.
ii.
Die EGW
konzentriert ihre abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten am Standort Gescher
verstärkt auf die Behandlung von biogenen Abfällen und strebt über die am Standort vorhandene
Vergärungsanlage einen Ausbau der energetische Nutzung des Biomassepotentials
aus den Abfällen an.
Anforderungen
des Kreises Borken / EGW an die Ausgestaltung des AWP NRW / SUV
i.
Keine zusätzlichen ökologischen und ökonomischen
Belastungen durch den AWP für den Kreis Borken
Der Kreis Borken hat die sich aus dem KrWG
und dem LAbfG ergebenden abfallwirtschaftlichen Aufgabenstellungen unter den
Leitvorgaben seines Abfallwirtschaftskonzeptes in eigener Trägerschaft über
seine 100 %-ige Tochtergesellschaft EGW organisiert. Hierzu wurde eine
hochwertige Entsorgungsinfrastruktur insbesondere am Standort Gescher
aufgebaut. Frühzeitig wurde gemeinsam mit den kreisangehörigen Kommunen die
Strategie einer weitgehenden getrennten Erfassung und stoffstromspezifischen
Behandlung von einzelnen Abfallfraktionen ergriffen. Im Laufe der letzten Jahre
wurde unter Berücksichtigung der weitgehenden Liberalisierung der Abfallmärkte ein
differenziertes Stoffstrommanagement bei der EGW mit dem Ziel einer Optimierung
der Ressourcen– und Energieeffizienz auf- und ausgebaut, sowie vertraglich
abgesichert. Soweit möglich wurden die vorgehaltenen Entsorgungskapazitäten an
die neuen Anforderungen ausgerichtet und in Teilen einer veränderten Nutzung
zugeführt, um eine sozialverträgliche Gestaltung der Abfallgebühren weiter zu
ermöglichen.
Aus Sicht des Kreises Borken und der EGW ist
bei der Ausgestaltung des AWP NRW grundsätzlich sicherzustellen, dass die vom
Kreis Borken und den kreisangehörigen Kommunen entwickelten Maßnahmen weder
ökologisch noch ökonomisch negativ tangiert werden und in Frage gestellt
werden. Der Kreis Borken ist aus gebührenrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht
bereit, zusätzliche ökonomische Lasten aus dem vom MKUNLV gesehenen Erfordernis
eines Kapazitätsabbaus bei den MVA zu tragen. Eine strukturelle
Ungleichbehandlung der Gebührenzahler in NRW unter Belastung der Bürgerinnen
und Bürger in den Kommunen, welche die Maßnahmen aus früheren
Abfallwirtschaftsplänen des Landes umgesetzt haben, ist zu verhindern.
ii.
Vorrang von interkommunalen Kooperationen und
Bestandsschutz bestehender Kooperationen vor den Festlegungen in den Regionen,
wenn diese dem Prinzip der Nähe entsprechen
Grundsätzlich müssen Siedlungsabfälle, die in
NRW anfallen, auch im Land selbst (Autarkieprinzip) und möglichst in der Nähe
zum Entstehungsort entsorgt werden. Mit dem AWP soll das Prinzip der Nähe über
die Bildung von Entsorgungsregionen und damit einhergehenden Einschränkungen in
die Dispositionsfreiheit von Stoffströmen für die Kommunen konkretisiert
werden.
Aus der Sicht des Kreises Borken drängen sich
die Instrumente der Bildung von Entsorgungsregionen oder von Zuweisungen zur
Lösung der im AWP aufgezeigten abfallwirtschaftlichen Herausforderungen nicht
notwendigerweise auf. Die rechtlichen Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem
EU-Vergaberecht konnten auch über die eingeholten gutachterlichen
Stellungnahmen nicht ausgeräumt werden. Vielmehr sollten vorrangig
Kooperationen auf freiwilliger Basis und in kommunaler Selbstverantwortung
anstelle von starren und engen Zuweisungen forciert werden.
Der Kreis Borken wird nach dem vorliegenden
Konzept der Entsorgungsregion Westfalen zugeordnet. Dieses ist mit Blick auf
die bestehenden Kooperationen im Münsterland sowie vertragliche Beziehungen in
diese Region auch nachvollziehbar. Nicht dagegen werden die vertraglichen
Beziehungen und Kooperationen mit langen Restlaufzeiten in naheliegenden
Anlagen der Entsorgungsregion Mitte abgedeckt. Ein zukünftiger Ausschluss aus
der räumlich angrenzenden Entsorgungsregion Mitte mit seinen Anlagen hätte zur
Folge, dass dem Prinzip der Nähe widersprochen wird und zukünftig ein
funktionierender Wettbewerb zumindest gefährdet wird. Eine Zuordnung des
Kreises Borken in die Entsorgungsregion Rheinland wird aufgrund der
nachhaltigen Vernetzung der Entsorgungsinfrastruktur des Kreises Borken mit
anderen kommunalen Aufgabenträgern in der Münsterlandregion und der
Emscher-Lippe-Region abgelehnt. Eine Zuordnung der GMVA Oberhausen in die
Entsorgungsregion Westfalen wird aufgrund der bestehenden
abfallwirtschaftlichen Kooperationen in der Region Westfalen als sinnvoll
erachtet. Um dem Prinzip der Nähe bestmöglich zu entsprechen und auch einen
funktionstüchtigen Wettbewerb zu gewährleisten, sollte es zumindest für die
Randregionen in NRW möglich sein, auch weiterhin die räumlich nahe liegenden
Anlagen in benachbarten Regionen mit einzubeziehen.
Soweit das Konzept der Bildung von Entsorgungsregionen
weiter verfolgt wird, muss beim regionalen Zuschnitt der Entsorgungsregionen
gewährleistet werden, dass bestehende Verträge und interkommunale Kooperationen
nicht eingeschränkt werden und vollständig berücksichtigt werden. Es ist grundsätzlich
klarzustellen, dass die Bildung von
interkommunalen Kooperationen Vorrang vor der Regionenbildung haben. Die
Vorgabe im AWP, Siedlungsabfälle nur innerhalb der drei Entsorgungsregionen zu
entsorgen, sollte generell nur für wettbewerbliche Vergabeverfahren über
Entsorgungsleistungen gelten. Vergaberechtsfreie kommunale Kooperationen
sollten dagegen auch über die Grenzen der drei Entsorgungsregionen hinweg
generell möglich sein und keinen zeitlichen Einschränkungen unterliegen. Über
die Bildung von Entsorgungsregionen muss gewährleistet sein, dass ein
funktionierender Wettbewerb sowohl innerhalb der Regionen, als auch über die
Regionengrenzen hinweg weiterhin möglich ist. Unter Beachtung des Prinzips der
Nähe sollte eine Stoffstromführung von Sortierfraktionen aus einer MBA über die
Regionengrenzen hinweg analog der weiter geltenden Revisionsverbünde ohne
weitere Einschränkungen ermöglicht werden (Perforation).
Die Funktionalität und Wirtschaftlichkeit
einer MBA, die ein stoffstromspezifisches Behandlungskonzept verfolgt, hängt
entscheidend von der Marktgängigkeit der erzeugten Produkte ab. Insofern sollte
die Stoffstromführung der Outputprodukte aus einer MBA nicht weiter
eingeschränkt werden bzw. auf den Verbleib in einer Region begrenzt werden.
iii.
Keine Geltung von Entsorgungsregionen für die
Bioabfallentsorgung und Förderung des Absatzes von Grün- und Bioabfallkomposten
durch das Land NRW
Die konsequente und ökologisch sinnvolle
Intensivierung der Bioabfallerfassung und –behandlung in allen
Gebietskörperschaften in NRW zieht einen deutlichen Anstieg der Produktion an
Bio- und Grünabfallkomposten nach sich. Das Land NRW sollte sich proaktiv bei
der Förderung von Absatzmöglichkeiten von hochwertigen, gütegesicherten Kompostprodukten
engagieren und auf Bundesebene daran mitwirken, dass keine einschränkenden
gesetzlichen Regelungen für den Einsatz von Bio- und Grünabfallkomposten
beschlossen werden. Das Land muss rechtzeitig Strategien zum
umweltverträglichen Einsatz und zur Schaffung konfliktfreier Absatzwege und
Einsatzzwecke für Bioabfallkomposte entwickeln. Die vorgegebenen Ziel- und
Leitwerte sind unter Berücksichtigung der Siedlungsstruktur in NRW sehr
ambitioniert.
iv.
Nutzung der Behandlungskapazitäten für Abfälle aus Gewerbe
und Industrie
Die im Land NRW vorgehaltenen
Behandlungskapazitäten werden heute zu
etwa 60 % mit
behandlungsbedürftigen
Siedlungsabfällen aus privaten Haushalten (Regelungsgegenstand des AWP)
und zu etwa 40 % mit Abfällen aus Gewerbe und Industrie außerhalb der
kommunalen Entsorgungsverantwortung einschließlich der Importe aus Drittländern
ausgelastet. Da die meisten Behandlungsanlagen in NRW unter einem
Regelungsregime konzipiert und errichtet wurden, als die Verantwortung für die
gesamte Restabfallentsorgung noch in einer (kommunalen) Hand gelegen hat, wäre
es zielführend auch mit den Spitzenverbänden der privaten Entsorgungswirtschaft
über geeignete Instrumente zur Auslastungssicherung der Behandlungsanlagen
durch die private Wirtschaft zu verhandeln.
v.
Wertstoffsammlung in kommunaler Verantwortung
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
sind für die Erfassung und Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten
zuständig. Dies ist auch die Grundannahme des neuen KrWG und hat sich seit Jahren
bewährt. Hierdurch wird den Kommunen ermöglicht, einheitliche
Getrenntsammlungen von Wertstoffen abgestimmt auf die lokalen Verhältnisse
anzubieten. Aufgrund der immer deutlicher werdenden Probleme der Dualen Systeme
sollte bei einer Neuordnung der Verwertung von Verkaufsverpackungen die
Verantwortung durch das Wertstoffgesetz in kommunale Hände zurückgeführt werden.
vi.
Überprüfung der im AWP / SUP zugrunde gelegten
Datengrundlage/Prämissen
Im vorliegenden Entwurf des AWP werden
ausschließlich nur die heute genehmigten Behandlungskapazitäten für
behandlungsbedürftige Siedlungsabfälle
in MVA und MBA betrachtet. Tatsächlich werden aber in einem nicht
unerheblichen Teil in NRW auch kommunale Siedlungsabfälle in mechanische
Vorbehandlungsanlagen (MA) (vor-)behandelt. So wird bereits heute vielfach
insbesondere der kommunale Sperrmüll separat erfasst und in MA gebracht. Da
diese Anlagen aber ein fester Bestandteil der tatsächlich und zukünftig genutzten Entsorgungsinfrastruktur sind,
müssen diese im AWP abgebildet werden. Insbesondere sind auch die Outputwege
aus den MA zu den Endanlagen im AWP mit aufzunehmen.
Die im AWP aufgenommenen
abfallwirtschaftlichen Daten für den Kreis Borken sind zu überprüfen und zu aktualisieren. Insbesondere sind die in 2013
eingegangenen interkommunalen Kooperationen für die Bioabfallbehandlung mit dem
Kreis Recklinghausen und für mineralische Abfälle mit dem Kreis Warendorf
aufzunehmen. Ebenso müsste die bereits umgesetzte Kapazitätsumnutzung in der
MBA Gescher berücksichtigt werden.
Die Datengrundlagen für das in der SUP
zugrunde gelegte Regionenmodell sind für den Kreis Borken sowohl in der Status
quo Analyse, als auch in der Prognose nicht korrekt dargestellt und führen zu
einer fehlerhaften ökologischen Bewertung der zukünftigen Umweltauswirkungen.
Die im SUP-Rechenmodell festgestellte nachhaltige ökologische Verbesserung für
den Kreises Borken ist nicht nachvollziehbar und bedarf der Korrektur. Konkret
müssten zukünftig die Abfalltransporte aus der MBA Gescher vorbei an den heute
genutzten naheliegenden Verbrennungsanlagen im Emscher-Lippe-Raum zu weiter
entfernt liegenden Verbrennungsanlagen geführt werden (einfache
Mehrkilometerbelastung von 20 bis 70 km je Tour !). Im Rahmen der SUP sollten
neben den Umweltauswirkungen aus der Transportlogistik bei der Steuerung der
Entsorgung von Siedlungsabfällen auch die Kriterien der Energieeffizienz und
des Emissionsverhaltens der jeweiligen Verbrennungsanlagen betrachtet werden.
Die aus dem vorliegenden Regionenmodell resultierende ökonomische Mehrbelastung
wird vom Kreis Borken aus gebührenrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht
akzeptiert.
Im vorgestellten Regionenkonzept des AWP wurde bei den Überlegungen zur
Zuordnung von Abfallströmen zu einzelnen MVA ausschließlich auf eine
Mengenbetrachtung abgestellt wurde, nicht aber auf eine Differenzierung der
Abfallqualitäten. Da ein deutlicher Anstieg des Heizwertes der zukünftig
verbleibenden kommunalen Siedlungsabfälle zu erwarten ist, stellt sich die
Frage nach den Auswirkungen auf die Feuerwärmeleistung der jeweiligen
Verbrennungsanlagen und die damit einhergehenden Kostenauswirkungen. Die von
EGW in den letzten Jahren entwickelten Synergien im Stoffstrommanagement
zur Konfektionierung der
Verbrennungsmenüs in den Verbrennungsanlagen werden durch die
Regionenbildung in Frage gestellt. Um
die Konsequenzen einer veränderten Stoffstromführung beurteilen zu können, sind
ergänzende Betrachtungen / Sensitivitätsanalysen anzustellen.
Der vorliegende Vorschlag führt entgegen der
Ausgangsprämissen im AWP zu einer Regionenbildung mit ungleichen
Kapazitätsauslastungen zwischen den Regionen und damit zu unterschiedlichen
Wettbewerbsintensitäten zwischen den Regionen. Prinzipiell sollte eine
Angleichung der Rahmenbedingungen in den Regionen angestrebt werden.