Betreff
Stellungnahme zum vorgelegten Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes NRW (Teilplan Siedlungsabfälle)
Vorlage
0199/2014
Art
Beschlussvorlage

Der beigefügten Stellungnahme des Kreises Borken zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes NRW (Teilplan Siedlungsabfälle) wird zugestimmt.


Rechtsgrundlage:

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG

Landesabfallgesetz – LabfG

Sachdarstellung:

Das Ministerium für Klimaschutz, Umweltschutz, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucher-schutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV NRW) hat den Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes NRW für Siedlungsabfälle den Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme vorgelegt.

Zu der Thematik wurde im Ausschuss für Umwelt am 30.01.2014 ausführlich berichtet (Sitzungsvorlage 0022/2014). Auf die Vorlage und die mit der Niederschrift zu dieser Sitzung versandte Präsentation wird verwiesen. Der Kreisausschuss und der Kreistag haben die Vorlage in den Sitzungen am 13.02.2014 bzw. 20.02.2014 behandelt.

Die Entsorgungsgesellschaft Westmünsterland mbH hat gemeinsam mit der Kreisverwaltung die nachfolgende Stellungnahme des Kreises Borken erarbeitet. Diese wurde auch den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zur Verfügung gestellt.


Stellungnahme zum vorgelegten Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes  NRW (Teilplan Siedlungsabfälle) / Strategische Umweltprüfung

Mit den Schreiben vom 10.03.2013 und 06.05.2014 ist das Beteiligungsverfahren nach § 31 Abs. 2 KrWG zu den am 10.03.2014 vorgelegten Entwürfen des ökologischen Abfallwirtschaftsplanes NRW (AWP NRW) und der strategischen Umweltprüfung (SUP) eröffnet worden. Zu den Entwürfen des Umweltberichtes und des Abfallwirtschaftsplanes sind entsprechend § 14h UVPG Stellungnahmen der Behörden einzuholen, deren umwelt- und gesundheitsbezogene Aufgabenbereiche berührt werden. Den Kommunen ist mit den o.a. Schreiben die Gelegenheit gegeben, zu den Entwürfen des Abfallwirtschaftsplanes und des Umweltberichtes bis zum 30.09.2014 schriftlich Stellung zu nehmen.

AWP NRW – Zusammenfassung

Um die Funktionstüchtigkeit der überwiegend in kommunaler Hand befindlichen Entsorgungsinfrastruktur und die Entsorgungssicherheit für behandlungsbedürftige Siedlungsabfälle langfristig gewährleisten zu können, sind die in NRW anfallenden Siedlungsabfälle nach den Bestimmungen des AWP-Entwurfes im Land NRW selbst (Grundsatz der Autarkie) und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nähe möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes zu entsorgen. Interkommunale Kooperationen und Vereinbarungen auf freiwilliger Basis werden als geeignete Instrumente zur Umsetzung des Autarkie- und Näheprinzips eingestuft und sollen aktiv gefördert werden. Interkommunale Kooperationen tragen nach Einschätzung des Landesumweltministeriums zu einer sozialverträglichen Gebührenstabilität bei.

Über die im AWP vorgegebene Bildung von Entsorgungsregionen innerhalb von NRW macht das Landesumweltministerium den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern weitergehende einengende Vorgaben für die Entsorgung ihrer Siedlungsabfälle und Sortierreste. Mit der Beschränkung auf innerhalb der Entsorgungsregionen gelegene Entsorgungsanlagen (Müllverbrennungsanlagen MVA, mechanisch biologische Abfallbehandlungsanlagen MBA) zielt das  Landesumweltministerium darauf ab, die Entsorgungssicherheit und Funktionstüchtigkeit der Entsorgungsinfrastruktur in der jeweiligen Region zu gewährleisten. Damit soll eine Vergleichmäßigung der Abfallgebühren und Auslastung der Anlagen in den Regionen herbeigeführt werden. Die räumliche Beschränkung der Vergabe von abfallwirtschaftlichen Leistungen auf Entsorgungsregionen, steht in einem rechtlichen Spannungsverhältnis zum EU-Vergaberecht. Dem Prinzip der Nähe entsprechend sollen Importe von Siedlungsabfällen aus anderen EU-Staaten oder befristete Notentsorgungsmaßnahmen nur dann erfolgen, wenn dadurch die Entsorgungssicherheit in NRW nicht beeinträchtigt wird. Letztlich strebt das Landesumweltministerium eine landesweite Koordinierung  einer langfristigen Anpassung der Kapazitäten bei den Abfallbehandlungsanlagen und Deponien an. Insbesondere  die strukturellen Überkapazitäten bei MVA sollen auf den Behandlungsbedarf für kommunale  Siedlungsabfällen sukzessive angepasst werden.

Aktuell ist die Entsorgungssicherheit  für behandlungsbedürftige kommunale Siedlungsabfälle in NRW sichergestellt. Unter Berücksichtigung der in NRW weiterhin  anfallenden Gewerbeabfällen und Abfallimporte sind die MVA in NRW derzeit annähernd ausgelastet.

Unter Beachtung der 5-stufigen Abfallpyramide des KrWG soll die kommunale Abfallwirtschaft durch Stärkung der Abfallvermeidung und durch ambitionierte stoffstromspezifische Zielvorgaben für die stoffliche und energetische Verwertung weiterentwickelt werden. Dabei ist die stoffliche der energetischen Verwertung vorzuziehen. Über eine effiziente Nutzung von Abfällen als Rohstoff- und Energiequelle und der Optimierung von Transportleistungen soll ein nachhaltiger Beitrag zum Ressourcen- und Klimaschutz in NRW erreicht werden.

Über die getrennte Erfassung und anschließende  Behandlung von einzelnen Abfallfraktionen sollen die stoffstromspezifischen (Cluster-)Zielwerte der stofflichen Verwertung erreicht werden. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind aufgefordert, entsprechende Erfassungssysteme bis zum 01.01.2015 auf- und auszubauen. Im Besonderen soll eine ambitionierte landesweite Bio- und Grünabfallerfassung und ‑behandlung bis 2015 umgesetzt werden. Für das Gebietscluster bis zu 500 EW/km² wird ein Leitwert von 150 kg/EW/a in 2015 und  180 kg/EW/a in 2021 vorgegeben. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind aufgefordert, im Rahmen der Fortschreibung ihrer Abfallwirtschaftskonzepte Maßnahmen zur Einführung bzw. Intensivierung der getrennten Erfassung von Bio- und Grünabfälle zu prüfen und darzustellen. Weiter sind sie gehalten auf deren Umsetzung durch die für das Einsammeln und Befördern zuständigen Städte und Gemeinden hinzuwirken. Bei Neuplanungen von Bioabfallbehandlungsanlagen sollte die Kaskadenverwertung mit einer Vergärung angestrebt werden. Vorhandene Kompostierungsanlagen sollen prüfen, in wieweit die Integration einer Vergärungsstufe umgesetzt werden kann.

Positionierung des Kreises Borken / EGW zur Ausrichtung des AWP

Die vom Landesumweltministerium verfolgten grundlegenden abfallpolitischen Zielsetzungen im aktuell vorgelegten Entwurf des AWP (Stand 10.03.2014)

1.      Entsorgungssicherheit

2.      Sozialverträgliche Gebührenstabilität

3.      (Beibehaltung) von hohen Umweltstandards / Umsetzung einer 5-stufigen Entsorgungshierachie / Optimierung der Ressourcen- und Energieeffizienz

4.      Regionale Entsorgungsautarkie in NRW / Prinzip der Nähe

5.      Förderung und Vorrang von interkommunalen Kooperationen

6.      Intensivierung der Bioabfallbehandlung in NRW

werden vom Kreis Borken und der Entsorgungsgesellschaft Westmünsterland mbH (EGW) grundsätzlich mitgetragen.

1.      Insbesondere mit der Umsetzung einer hochwertigen MBA-Technologie, eines Kompostwerkes und einer Vergärungsanlage in Gescher wurden bereits vor Jahren die Voraussetzungen zur Realisierung der heute postulierten 5-stufigen Abfallhierachie vom Kreis Borken geschaffen.

2.      Über eine bereits seit Jahren mit den kreisangehörigen Kommunen etablierte  Getrennterfassung von Abfällen im Kreis Borken und der Abfallberatung werden die im AWP angestrebten stoffstromspezifischen Erfassungsquoten bereits heute realisiert. Im Bereich der Bioabfall-/ Grünabfallerfassung und –verwertung  ist der Kreis Borken mit einer Erfassungsmenge von > 200 kg/EW/a in NRW führend positioniert und trägt in diesem Handlungsbereich maßgeblich zur angestrebten Ressourceneffizienz bei.

3.      Die kommunal verantwortete Abfallwirtschaft im Münsterland hat sich unter dem Primat der regionalen Nähe und unter Berücksichtigung der abfallpolitischen Vorgaben aus den vorangegangenen AWP  in den vergangenen Jahren untereinander regional und funktional stark vernetzt. Durch Kooperationen mit kommunalen Aufgabenträgern im Emscher-Lippe-Raum werden heute insbesondere nicht mehr verwertbare Sortierreste zur thermischen Behandlung in naheliegende Verbrennungsanlagen mit Kraft-Wärmekoppelung (Energieeffizienz) verbracht. Im Rahmen mehrerer interkommunaler Kooperationen im Bereich der Verwertung von biogenen Abfällen wird seit Jahren angestrebt, die mit der Entsorgung einhergehenden Logistikleistungen unter dem Aspekt der Optimierung der Energieeffizienz und der Minimierung der CO2-Belastung zu organisieren (z.B. Bioabfall Dortmund; Bioabfall Kreis Recklinghausen).

4.      Vor dem Hintergrund, dass eine hochwertige MBA-Technologie auch unter dem scharfen Wettbewerbsdruck der MVA kein Kostenführer mehr sein kann und angesichts der abfallwirtschaftlichen Megatrends aus dem KrWG und der demographischen Entwicklung wurde durch den Kreis Borken und der EGW eine strategische Entscheidung zur partiellen Umnutzung der am Standort Gescher vorgehaltenen Entsorgungskapazitäten getroffen. Zukünftig werden die kommunalen Restabfälle aus dem Kreis Borken weiter mechanisch vorbehandelt. Mit Umsetzung der interkommunalen Kooperationen mit der Stadt Dortmund und dem Kreis Recklinghausen werden Bioabfälle in den beiden Intensivrottelinien der MBA zu einem gütesiegelgesicherten Qualitätsprodukt verarbeitet.

5.      Über die fortlaufende stoffstromspezifische Aufbereitung der Restabfalle in der M(B)A Gescher werden die erzeugten Ersatzbrennstoffe und heizwertreduzierten Fraktionen zur Konfektionierung des Verbrennungsmenüs vorrangig naheliegenden energieeffizienten Verbrennungsanlagen in NRW beliefert.

Zwischenfazit:

                          i.      Über die vom Kreis Borken und den kreisangehörigen Kommunen in den letzten Jahren aufgebaute Entsorgungsinfrastruktur und über die eingegangenen interkommunalen Kooperationen im Münsterland und der Emscher-Lippe-Region trägt der Kreis Borken in seinen regionalen Handlungsumfeld bereits heute wesentlich zur Umsetzung der im AWP postulierten abfallwirtschaftliche Ziele  und Herausforderungen bei.

                        ii.      Die EGW konzentriert ihre abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten am Standort Gescher verstärkt auf die Behandlung von biogenen Abfällen und strebt  über die am Standort vorhandene Vergärungsanlage einen Ausbau der energetische Nutzung des Biomassepotentials aus den Abfällen an.


Anforderungen des Kreises Borken / EGW an die Ausgestaltung des AWP NRW / SUV

                          i.      Keine zusätzlichen ökologischen und ökonomischen Belastungen durch den AWP für den Kreis Borken

Der Kreis Borken hat die sich aus dem KrWG und dem LAbfG ergebenden abfallwirtschaftlichen Aufgabenstellungen unter den Leitvorgaben seines Abfallwirtschaftskonzeptes in eigener Trägerschaft über seine 100 %-ige Tochtergesellschaft EGW organisiert. Hierzu wurde eine hochwertige Entsorgungsinfrastruktur insbesondere am Standort Gescher aufgebaut. Frühzeitig wurde gemeinsam mit den kreisangehörigen Kommunen die Strategie einer weitgehenden getrennten Erfassung und stoffstromspezifischen Behandlung von einzelnen Abfallfraktionen ergriffen. Im Laufe der letzten Jahre wurde unter Berücksichtigung der weitgehenden Liberalisierung der Abfallmärkte ein differenziertes Stoffstrommanagement bei der EGW mit dem Ziel einer Optimierung der Ressourcen– und Energieeffizienz auf- und ausgebaut, sowie vertraglich abgesichert. Soweit möglich wurden die vorgehaltenen Entsorgungskapazitäten an die neuen Anforderungen ausgerichtet und in Teilen einer veränderten Nutzung zugeführt, um eine sozialverträgliche Gestaltung der Abfallgebühren weiter zu ermöglichen.

Aus Sicht des Kreises Borken und der EGW ist bei der Ausgestaltung des AWP NRW grundsätzlich sicherzustellen, dass die vom Kreis Borken und den kreisangehörigen Kommunen entwickelten Maßnahmen weder ökologisch noch ökonomisch negativ tangiert werden und in Frage gestellt werden. Der Kreis Borken ist aus gebührenrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht bereit, zusätzliche ökonomische Lasten aus dem vom MKUNLV gesehenen Erfordernis eines Kapazitätsabbaus bei den MVA zu tragen. Eine strukturelle Ungleichbehandlung der Gebührenzahler in NRW unter Belastung der Bürgerinnen und Bürger in den Kommunen, welche die Maßnahmen aus früheren Abfallwirtschaftsplänen des Landes umgesetzt haben, ist zu verhindern.

                        ii.      Vorrang von interkommunalen Kooperationen und Bestandsschutz bestehender Kooperationen vor den Festlegungen in den Regionen, wenn diese dem Prinzip der Nähe entsprechen

Grundsätzlich müssen Siedlungsabfälle, die in NRW anfallen, auch im Land selbst (Autarkieprinzip) und möglichst in der Nähe zum Entstehungsort entsorgt werden. Mit dem AWP soll das Prinzip der Nähe über die Bildung von Entsorgungsregionen und damit einhergehenden Einschränkungen in die Dispositionsfreiheit von Stoffströmen für die Kommunen konkretisiert werden.

Aus der Sicht des Kreises Borken drängen sich die Instrumente der Bildung von Entsorgungsregionen oder von Zuweisungen zur Lösung der im AWP aufgezeigten abfallwirtschaftlichen Herausforderungen nicht notwendigerweise auf. Die rechtlichen Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem EU-Vergaberecht konnten auch über die eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen nicht ausgeräumt werden. Vielmehr sollten vorrangig Kooperationen auf freiwilliger Basis und in kommunaler Selbstverantwortung anstelle von starren und engen Zuweisungen forciert werden.

Der Kreis Borken wird nach dem vorliegenden Konzept der Entsorgungsregion Westfalen zugeordnet. Dieses ist mit Blick auf die bestehenden Kooperationen im Münsterland sowie vertragliche Beziehungen in diese Region auch nachvollziehbar. Nicht dagegen werden die vertraglichen Beziehungen und Kooperationen mit langen Restlaufzeiten in naheliegenden Anlagen der Entsorgungsregion Mitte abgedeckt. Ein zukünftiger Ausschluss aus der räumlich angrenzenden Entsorgungsregion Mitte mit seinen Anlagen hätte zur Folge, dass dem Prinzip der Nähe widersprochen wird und zukünftig ein funktionierender Wettbewerb zumindest gefährdet wird. Eine Zuordnung des Kreises Borken in die Entsorgungsregion Rheinland wird aufgrund der nachhaltigen Vernetzung der Entsorgungsinfrastruktur des Kreises Borken mit anderen kommunalen Aufgabenträgern in der Münsterlandregion und der Emscher-Lippe-Region abgelehnt. Eine Zuordnung der GMVA Oberhausen in die Entsorgungsregion Westfalen wird aufgrund der bestehenden abfallwirtschaftlichen Kooperationen in der Region Westfalen als sinnvoll erachtet. Um dem Prinzip der Nähe bestmöglich zu entsprechen und auch einen funktionstüchtigen Wettbewerb zu gewährleisten, sollte es zumindest für die Randregionen in NRW möglich sein, auch weiterhin die räumlich nahe liegenden Anlagen in benachbarten Regionen mit einzubeziehen.

Soweit das Konzept der Bildung von Entsorgungsregionen weiter verfolgt wird, muss beim regionalen Zuschnitt der Entsorgungsregionen gewährleistet werden, dass bestehende Verträge und interkommunale Kooperationen nicht eingeschränkt werden und vollständig berücksichtigt werden. Es ist grundsätzlich klarzustellen, dass die Bildung von interkommunalen Kooperationen Vorrang vor der Regionenbildung haben. Die Vorgabe im AWP, Siedlungsabfälle nur innerhalb der drei Entsorgungsregionen zu entsorgen, sollte generell nur für wettbewerbliche Vergabeverfahren über Entsorgungsleistungen gelten. Vergaberechtsfreie kommunale Kooperationen sollten dagegen auch über die Grenzen der drei Entsorgungsregionen hinweg generell möglich sein und keinen zeitlichen Einschränkungen unterliegen. Über die Bildung von Entsorgungsregionen muss gewährleistet sein, dass ein funktionierender Wettbewerb sowohl innerhalb der Regionen, als auch über die Regionengrenzen hinweg weiterhin möglich ist. Unter Beachtung des Prinzips der Nähe sollte eine Stoffstromführung von Sortierfraktionen aus einer MBA über die Regionengrenzen hinweg analog der weiter geltenden Revisionsverbünde ohne weitere Einschränkungen ermöglicht werden (Perforation).

Die Funktionalität und Wirtschaftlichkeit einer MBA, die ein stoffstromspezifisches Behandlungskonzept verfolgt, hängt entscheidend von der Marktgängigkeit der erzeugten Produkte ab. Insofern sollte die Stoffstromführung der Outputprodukte aus einer MBA nicht weiter eingeschränkt werden bzw. auf den Verbleib in einer Region begrenzt werden.

                      iii.      Keine Geltung von Entsorgungsregionen für die Bioabfallentsorgung und Förderung des Absatzes von Grün- und Bioabfallkomposten durch das Land NRW

Die konsequente und ökologisch sinnvolle Intensivierung der Bioabfallerfassung und –behandlung in allen Gebietskörperschaften in NRW zieht einen deutlichen Anstieg der Produktion an Bio- und Grünabfallkomposten nach sich. Das Land NRW sollte sich proaktiv bei der Förderung von Absatzmöglichkeiten von hochwertigen, gütegesicherten Kompostprodukten engagieren und auf Bundesebene daran mitwirken, dass keine einschränkenden gesetzlichen Regelungen für den Einsatz von Bio- und Grünabfallkomposten beschlossen werden. Das Land muss rechtzeitig Strategien zum umweltverträglichen Einsatz und zur Schaffung konfliktfreier Absatzwege und Einsatzzwecke für Bioabfallkomposte entwickeln. Die vorgegebenen Ziel- und Leitwerte sind unter Berücksichtigung der Siedlungsstruktur in NRW sehr ambitioniert.

                      iv.      Nutzung der Behandlungskapazitäten für Abfälle aus Gewerbe und Industrie

Die im Land NRW vorgehaltenen Behandlungskapazitäten werden heute  zu etwa 60 % mit  behandlungsbedürftigen  Siedlungsabfällen aus privaten Haushalten (Regelungsgegenstand des AWP) und zu etwa 40 % mit Abfällen aus Gewerbe und Industrie außerhalb der kommunalen Entsorgungsverantwortung einschließlich der Importe aus Drittländern ausgelastet. Da die meisten Behandlungsanlagen in NRW unter einem Regelungsregime konzipiert und errichtet wurden, als die Verantwortung für die gesamte Restabfallentsorgung noch in einer (kommunalen) Hand gelegen hat, wäre es zielführend auch mit den Spitzenverbänden der privaten Entsorgungswirtschaft über geeignete Instrumente zur Auslastungssicherung der Behandlungsanlagen durch die private Wirtschaft zu verhandeln.

                        v.      Wertstoffsammlung in kommunaler Verantwortung

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind für die Erfassung und Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten zuständig. Dies ist auch die Grundannahme des neuen KrWG und hat sich seit Jahren bewährt. Hierdurch wird den Kommunen ermöglicht, einheitliche Getrenntsammlungen von Wertstoffen abgestimmt auf die lokalen Verhältnisse anzubieten. Aufgrund der immer deutlicher werdenden Probleme der Dualen Systeme sollte bei einer Neuordnung der Verwertung von Verkaufsverpackungen die Verantwortung durch das Wertstoffgesetz in kommunale Hände  zurückgeführt werden.


                      vi.      Überprüfung der im AWP / SUP zugrunde gelegten Datengrundlage/Prämissen

Im vorliegenden Entwurf des AWP werden ausschließlich nur die heute genehmigten Behandlungskapazitäten für behandlungsbedürftige Siedlungsabfälle  in MVA und MBA betrachtet. Tatsächlich werden aber in einem nicht unerheblichen Teil in NRW auch kommunale Siedlungsabfälle in mechanische Vorbehandlungsanlagen (MA) (vor-)behandelt. So wird bereits heute vielfach insbesondere der kommunale Sperrmüll separat erfasst und in MA gebracht. Da diese Anlagen aber ein fester Bestandteil der tatsächlich und zukünftig  genutzten Entsorgungsinfrastruktur sind, müssen diese im AWP abgebildet werden. Insbesondere sind auch die Outputwege aus den MA zu den Endanlagen im AWP mit aufzunehmen.

Die im AWP aufgenommenen abfallwirtschaftlichen Daten für den Kreis Borken sind zu überprüfen und  zu aktualisieren. Insbesondere sind die in 2013 eingegangenen interkommunalen Kooperationen für die Bioabfallbehandlung mit dem Kreis Recklinghausen und für mineralische Abfälle mit dem Kreis Warendorf aufzunehmen. Ebenso müsste die bereits umgesetzte Kapazitätsumnutzung in der MBA Gescher berücksichtigt werden.

Die Datengrundlagen für das in der SUP zugrunde gelegte Regionenmodell sind für den Kreis Borken sowohl in der Status quo Analyse, als auch in der Prognose nicht korrekt dargestellt und führen zu einer fehlerhaften ökologischen Bewertung der zukünftigen Umweltauswirkungen. Die im SUP-Rechenmodell festgestellte nachhaltige ökologische Verbesserung für den Kreises Borken ist nicht nachvollziehbar und bedarf der Korrektur. Konkret müssten zukünftig die Abfalltransporte aus der MBA Gescher vorbei an den heute genutzten naheliegenden Verbrennungsanlagen im Emscher-Lippe-Raum zu weiter entfernt liegenden Verbrennungsanlagen geführt werden (einfache Mehrkilometerbelastung von 20 bis 70 km je Tour !). Im Rahmen der SUP sollten neben den Umweltauswirkungen aus der Transportlogistik bei der Steuerung der Entsorgung von Siedlungsabfällen auch die Kriterien der Energieeffizienz und des Emissionsverhaltens der jeweiligen Verbrennungsanlagen betrachtet werden. Die aus dem vorliegenden Regionenmodell resultierende ökonomische Mehrbelastung wird vom Kreis Borken aus gebührenrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht akzeptiert.

Im vorgestellten Regionenkonzept  des AWP wurde bei den Überlegungen zur Zuordnung von Abfallströmen zu einzelnen MVA ausschließlich auf eine Mengenbetrachtung abgestellt wurde, nicht aber auf eine Differenzierung der Abfallqualitäten. Da ein deutlicher Anstieg des Heizwertes der zukünftig verbleibenden kommunalen Siedlungsabfälle zu erwarten ist, stellt sich die Frage nach den Auswirkungen auf die Feuerwärmeleistung der jeweiligen Verbrennungsanlagen und die damit einhergehenden Kostenauswirkungen. Die von EGW in den letzten Jahren entwickelten Synergien im Stoffstrommanagement zur  Konfektionierung der Verbrennungsmenüs in den Verbrennungsanlagen werden durch die Regionenbildung  in Frage gestellt. Um die Konsequenzen einer veränderten Stoffstromführung beurteilen zu können, sind ergänzende Betrachtungen / Sensitivitätsanalysen anzustellen.

Der vorliegende Vorschlag führt entgegen der Ausgangsprämissen im AWP zu einer Regionenbildung mit ungleichen Kapazitätsauslastungen zwischen den Regionen und damit zu unterschiedlichen Wettbewerbsintensitäten zwischen den Regionen. Prinzipiell sollte eine Angleichung der Rahmenbedingungen in den Regionen angestrebt werden.