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Rechtsgrundlage:
§ 46 Abs. 3, in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Kreisordnung
Sachdarstellung:
Nach den vorgenannten Vorschriften werden
die Ausschussmitglieder vom Vorsitzenden eingeführt und in feierlicher Form zur
gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.
Soweit die Ausschussmitglieder Kreistagsabgeordnete sind oder bereits als
Mitglied in einem anderen Ausschuss des Kreistages verpflichtet wurden,
erübrigt sich die Verpflichtung. Es reicht aus, wenn sich die Mitglieder von
ihren Plätzen erheben und die noch nicht verpflichteten Mitglieder die Formel,
die vom Vorsitzenden vorgelesen wird, nachsprechen:
„Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und
Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung und die Gesetze beachten und
meine Pflichten zum Wohle des Kreises erfüllen werde.“
Entscheidungsalternative(n):
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Ja |
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Nein |