- Der Jahresabschluss des Kreises Borken zum 31.12.2013 wird in der vom RPA in seiner Sitzung am 26.08.2014 testierten Fassung mit einer Bilanzsumme von 428.536.770,88 € und einem Jahresfehlbetrag von 8.033.125,73 € festgestellt.
- Dem Landrat wird für den Jahresabschluss 2013 gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW Entlastung erteilt.
- Der Fehlbetrag für das Haushaltsjahr 2013 in Höhe von 8.033.125,73 € wird der Ausgleichsrücklage entnommen (§ 96 Abs. 1 GO NRW).
- Für das Haushaltsjahr 2013 wird eine Abrechnung der Jugendamtsumlage gem. § 56 Abs. 5 S. 2 KrO NRW vorgenommen. Gegenüber den 13 kreisangehörigen Städten und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt besteht ein Anspruch aus der Erhebung der Jugendamtsumlage von insgesamt 397.835,88 €. Die Abrechnungsbescheide sind an die betroffenen Städte und Gemeinden umgehend nach Feststellung des Jahresabschlusses 2013 zu erlassen. Die Abrechnungsbeträge sind zum 30.06.2015 fällig.
Rechtsgrundlage:
§§ 53 KrO NRW in Verbindung mit §§ 95 und 96 sowie § 101
GO NRW
§ 56 Abs. 5 KrO NRW
Sachdarstellung:
Nach Maßgabe des § 95 Abs. 3 der GO NRW wird der vom Kämmerer aufgestellte und vom Landrat bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses dem Kreistag zur Feststellung zugeleitet. Der Entwurf des Jahresabschlusses 2013 wurde vom Kämmerer am 19.05.2014 aufgestellt und vom Landrat am gleichen Tag bestätigt und den Mitgliedern des Kreistages übersandt. Da im Mai 2014 keine Kreistagssitzung stattfand, hatte der Kreistag bereits in seiner Sitzung am 20.02.2014 die Weiterleitung des Entwurfs des Jahresabschlusses 2013 an den RPA zur Prüfung beschlossen. Gem. § 53 KrO NRW i.V.m. § 101 Abs. 8 GO NRW bedient sich der RPA zur Durchführung der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung.
Der RPA hat in seiner Sitzung am 26.08.2014 über die Prüfung des Jahresabschlusses 2013 und den Prüfungsbericht der Revision des Kreises vom 01.08.2014 beraten und beschlossen, sich dem Prüfungsergebnis der Revision anzuschließen und es als eigenes Prüfungsergebnis zu übernehmen. Der Vorsitzende des RPA hat anschließend den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk unterschrieben (§ 101 Abs. 7 GO NRW).
Eine Ausfertigung des Prüfungsberichtes mit den überarbeiteten Anlagen in der Fassung der zur Sitzung des RPA am 26.08.2014 mitgeteilten Veränderungen wird den Kreistagsmitgliedern gemäß Bedarfsabfrage als Druckfassung zur Kreistagssitzung am 30.09.2014 ausgehändigt sowie im Internet als digitale Fassung bereit gestellt.
Der Kreis Borken nimmt für 13 der kreisangehörigen Städte und Gemeinden die Aufgaben der Jugendhilfe wahr und erhebt hierfür eine Jugendamtsumlage gem. § 56 Abs. 5 KrO NRW. Durch das am 18. September 2012 in Kraft getretene Gesetz über die Genehmigung der Kreisumlage und anderer Umlagen (Umlagengenehmigungsgesetz) können ab dem Haushaltsjahr 2013 Differenzen zwischen Plan- und Ergebnis im übernächsten Jahr ausgeglichen werden.
Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW (MIK NRW) hat mit Erlass vom 14.05.2014 allgemein gültige Regelungen zur haushaltsmäßigen Abrechnung der Jugendamtsumlage herausgegeben. Hiernach ist das Abrechnungsverfahren nach § 56 Abs. 5 KrO NRW wie folgt abzuwickeln:
1. Es bedarf einer Entscheidung des Kreises, dass die jährlich erhobene Jugendamtsumlage abgerechnet werden soll.
2. Im Rahmen des Jahresabschlusses bedarf es der Ermittlung und Feststellung von Ansprüchen oder Verbindlichkeiten des Kreises aus der Erhebung der Jugendamtsumlage.
3. Es bedarf eines Bescheides an die jeweiligen betroffenen kreisangehörigen Gemeinden, in dem die Ansprüche oder Verbindlichkeiten des Kreises konkret benannt und unter Beachtung der gesetzlichen Regelung der Erfüllungszeitpunkt für das weite Folgejahr des abzurechnenden Haushaltsjahres genau bestimmt wird.
4. Im zweiten Folgejahr ist die Ausgleichsverpflichtung zu erfüllen.
Der RPA empfiehlt dem Kreistag aufgrund der
einstimmigen Beschlussfassung vom 26.08.2014 zu beschließen, dass
1.
der
Jahresabschluss des Kreises Borken zum 31.12.2013 wird in der vom RPA in seiner
Sitzung am 26.08.2014 testierten Fassung mit einer Bilanzsumme von
428.536.770,88 € und einem Jahresfehlbetrag von 8.033.125,73 € festgestellt,
2.
dem
Landrat wird für den Jahresabschluss 2013 gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW Entlastung
erteilt,
3.
der
Fehlbetrag für das Haushaltsjahr 2013 in Höhe von 8.033.125,73 € wird der
Ausgleichsrücklage entnommen (§ 96 Abs. 1 GO NRW) und
4.
für
das Haushaltsjahr 2013 wird eine Abrechnung der Jugendamtsumlage gem. § 56 Abs.
5 S. 2 KrO NRW vorgenommen. Gegenüber den 13 kreisangehörigen Städten und
Gemeinden ohne eigenes Jugendamt besteht ein Anspruch aus der Erhebung der
Jugendamtsumlage von insgesamt 397.835,88 €. Die Abrechnungsbescheide sind an
die betroffenen Städte und Gemeinden umgehend nach Feststellung des
Jahresabschlusses 2013 zu erlassen. Die Abrechnungsbeträge sind zum 30.06.2015
fällig.
Da der Fehlbetrag ausschließlich
durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden kann, gilt der
Haushalt nach § 75 Abs. 2 GO NRW als ausgeglichen.
Der vom Kreistag festgestellte
Jahresabschluss 2013 ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen und unterliegt der
Überörtlichen Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW. Der
Jahresabschluss ist darüber hinaus öffentlich bekannt zu machen und danach bis
zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu
halten. Im Übrigen ist der Jahresabschluss 2013 dauerhaft im Internet abrufbar.
Der als Anlage genannte
Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2013 wird gem. der Abfrage zu
Druckexemplaren zum Prüfungsbericht zur Kreistagssitzung ausgelegt und ist im
Internet abrufbar.
Entscheidungsalternative(n):
X |
Ja |
|
|
Nein |
Wenn ja, welche ?
Soweit die Feststellung des Jahresabschlusses verweigert oder dem Landrat keine oder nur eine Entlastung mit Einschränkungen erteilt wird, sind vom Kreistag die Gründe hierfür anzuzeigen
|
|
|
|
|