Betreff
Feststellung des Jahresabschlusses des Kreises Borken zum 31.12.2013, Entlastung des Landrates für den Jahresabschluss 2013 und Behandlung des Jahresfehlbetrages
Vorlage
0234/2014
Art
Beschlussvorlage

 

  1. Der Jahresabschluss des Kreises Borken zum 31.12.2013 wird in der vom RPA in seiner Sitzung am 26.08.2014 testierten Fassung mit einer Bilanzsumme von 428.536.770,88 € und einem Jahresfehlbetrag von 8.033.125,73 € festgestellt.
  2. Dem Landrat wird für den Jahresabschluss 2013 gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW Entlastung erteilt.
  3. Der Fehlbetrag für das Haushaltsjahr 2013 in Höhe von 8.033.125,73 € wird der Ausgleichsrücklage entnommen (§ 96 Abs. 1 GO NRW).
  4. Für das Haushaltsjahr 2013 wird eine Abrechnung der Jugendamtsumlage gem. § 56 Abs. 5 S. 2 KrO NRW vorgenommen. Gegenüber den 13 kreisangehörigen Städten und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt besteht ein Anspruch aus der Erhebung der Jugendamtsumlage von insgesamt 397.835,88 €. Die Abrechnungsbescheide sind an die betroffenen Städte und Gemeinden umgehend nach Feststellung des Jahresabschlusses 2013 zu erlassen. Die Abrechnungsbeträge sind zum 30.06.2015 fällig.

 


Rechtsgrundlage:

§§ 53 KrO NRW in Verbindung mit §§ 95 und 96 sowie § 101 GO NRW
§ 56 Abs. 5 KrO NRW


 

 

 

Sachdarstellung:

Nach Maßgabe des § 95 Abs. 3 der GO NRW wird der vom Kämmerer aufgestellte und vom Landrat bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses dem Kreistag zur Feststellung zugeleitet. Der Entwurf des Jahresabschlusses 2013 wurde vom Kämmerer am 19.05.2014 aufgestellt und vom Landrat am gleichen Tag bestätigt und den Mitgliedern des Kreistages übersandt. Da im Mai 2014 keine Kreistagssitzung stattfand, hatte der Kreistag bereits in seiner Sitzung am 20.02.2014 die Weiterleitung des Entwurfs des Jahresabschlusses 2013 an den RPA zur Prüfung beschlossen. Gem. § 53 KrO NRW i.V.m. § 101 Abs. 8 GO NRW bedient sich der RPA zur Durchführung der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung.

 

Der RPA hat in seiner Sitzung am 26.08.2014 über die Prüfung des Jahresabschlusses 2013 und den Prüfungsbericht der Revision des Kreises vom 01.08.2014 beraten und beschlossen, sich dem Prüfungsergebnis der Revision anzuschließen und es als eigenes Prüfungsergebnis zu übernehmen. Der Vorsitzende des RPA hat anschließend den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk unterschrieben (§ 101 Abs. 7 GO NRW).

 

Eine Ausfertigung des Prüfungsberichtes mit den überarbeiteten Anlagen in der Fassung der zur Sitzung des RPA am 26.08.2014 mitgeteilten Veränderungen wird den Kreistagsmitgliedern gemäß Bedarfsabfrage als Druckfassung zur Kreistagssitzung am 30.09.2014 ausgehändigt sowie im Internet als digitale Fassung bereit gestellt.

 

Der Kreis Borken nimmt für 13 der kreisangehörigen Städte und Gemeinden die Aufgaben der Jugendhilfe wahr und erhebt hierfür eine Jugendamtsumlage gem. § 56 Abs. 5 KrO NRW. Durch das am 18. September 2012 in Kraft getretene Gesetz über die Genehmigung der Kreisumlage und anderer Umlagen (Umlagengenehmigungsgesetz) können ab dem Haushaltsjahr 2013 Differenzen zwischen Plan- und Ergebnis im übernächsten Jahr ausgeglichen werden.

 

Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW (MIK NRW) hat mit Erlass vom 14.05.2014 allgemein gültige Regelungen zur haushaltsmäßigen Abrechnung der Jugendamtsumlage herausgegeben. Hiernach ist das Abrechnungsverfahren nach § 56 Abs. 5 KrO NRW wie folgt abzuwickeln:

1.      Es bedarf einer Entscheidung des Kreises, dass die jährlich erhobene Jugendamtsumlage abgerechnet werden soll.

2.      Im Rahmen des Jahresabschlusses bedarf es der Ermittlung und Feststellung von Ansprüchen oder Verbindlichkeiten des Kreises aus der Erhebung der Jugendamtsumlage.

3.      Es bedarf eines Bescheides an die jeweiligen betroffenen kreisangehörigen Gemeinden, in dem die Ansprüche oder Verbindlichkeiten des Kreises konkret benannt und unter Beachtung der gesetzlichen Regelung der Erfüllungszeitpunkt für das weite Folgejahr des abzurechnenden Haushaltsjahres genau bestimmt wird.

4.      Im zweiten Folgejahr ist die Ausgleichsverpflichtung zu erfüllen.


 

Der RPA empfiehlt dem Kreistag aufgrund der einstimmigen Beschlussfassung vom 26.08.2014 zu beschließen, dass

 

1.    der Jahresabschluss des Kreises Borken zum 31.12.2013 wird in der vom RPA in seiner Sitzung am 26.08.2014 testierten Fassung mit einer Bilanzsumme von 428.536.770,88 € und einem Jahresfehlbetrag von 8.033.125,73 € festgestellt,

 

2.    dem Landrat wird für den Jahresabschluss 2013 gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW Entlastung erteilt,

 

3.    der Fehlbetrag für das Haushaltsjahr 2013 in Höhe von 8.033.125,73 € wird der Ausgleichsrücklage entnommen (§ 96 Abs. 1 GO NRW) und

 

4.    für das Haushaltsjahr 2013 wird eine Abrechnung der Jugendamtsumlage gem. § 56 Abs. 5 S. 2 KrO NRW vorgenommen. Gegenüber den 13 kreisangehörigen Städten und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt besteht ein Anspruch aus der Erhebung der Jugendamtsumlage von insgesamt 397.835,88 €. Die Abrechnungsbescheide sind an die betroffenen Städte und Gemeinden umgehend nach Feststellung des Jahresabschlusses 2013 zu erlassen. Die Abrechnungsbeträge sind zum 30.06.2015 fällig.

 

Da der Fehlbetrag ausschließlich durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden kann, gilt der Haushalt nach § 75 Abs. 2 GO NRW als ausgeglichen.

 

Der vom Kreistag festgestellte Jahresabschluss 2013 ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen und unterliegt der Überörtlichen Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW. Der Jahresabschluss ist darüber hinaus öffentlich bekannt zu machen und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. Im Übrigen ist der Jahresabschluss 2013 dauerhaft im Internet abrufbar.

 

Der als Anlage genannte Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2013 wird gem. der Abfrage zu Druckexemplaren zum Prüfungsbericht zur Kreistagssitzung ausgelegt und ist im Internet abrufbar.

 

Entscheidungsalternative(n):

X

Ja

 

Nein

Wenn ja, welche ?

Soweit die Feststellung des Jahresabschlusses verweigert oder dem Landrat keine oder nur eine Entlastung mit Einschränkungen erteilt wird, sind vom Kreistag die Gründe hierfür anzuzeigen