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Rechtsgrundlage:
§ 41 Abs. 4 Kreisordnung (KrO) in Verbindung mit § 46 Abs. 3 KrO
Sachdarstellung:
Gemäß den oben aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen werden die Ausschussmitglieder von der Vorsitzenden / von dem Vorsitzenden eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. Soweit die Ausschussmitglieder Kreistagsabgeordnete sind oder bereits als Mitglied in einem anderen Ausschuss des Kreistages verpflichtet wurden, erübrigt sich die Verpflichtung.
Die Verpflichtung kann wie folgt vollzogen werden:
Die/Der Vorsitzende verliest die folgende Verpflichtungsformel, anschließend wird sie von den noch nicht verpflichteten Ausschussmitgliedern nachgesprochen:
„Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle des Kreises erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe.“
Die religiöse Beteuerung ist nicht verpflichtend und kann von den einzelnen Ausschussmitgliedern weggelassen werden.
Im Anschluss wird die Verpflichtungsformel von den verpflichteten Ausschussmitgliedern gegengezeichnet.