Der Kreistag beschließt, die vorliegende Satzung für das Jugendamt des Kreises Borken in der Fassung der Vorberatung des Jugendhilfeausschusses (Anlage 1).
Rechtsgrundlage:
§ 5 KrO, § 3 AG-KJHG, §§ 69 ff. SGB VIII
Sachdarstellung:
Die Fraktionen und Gruppen des Kreistages haben sich bei der Ausarbeitung des gemeinsamen Wahlvorschlages für die Besetzung des Jugendhilfeausschusses (TOP 6.4 der Sitzung des Kreistages vom 03.07.2014) darauf verständigt, die Satzung des Jugendamtes des Kreises Borken zu ändern, so dass die Möglichkeit besteht, nachträglich sachkundige Einwohnerinnen bzw. sachkundige Einwohner in den Jugendhilfeausschuss zu bestellen.
In der Satzung des Jugendamtes werden deshalb in § 4 Abs. 4 die Entsendeberechtigung auf Kreistagsgruppen und der Personenkreis für die Benennung auf volljährige sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner erweitert. Außerdem wird in das Recht von Kreistagsmitgliedern nach § 41 Abs. 3 Satz 11 KrO, mindestens einem Ausschuss als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören, nun der Jugendhilfeausschuss einbezogen.
Des Weiteren sieht das zweite KiBiz-Änderungsgesetz, in Kraft getreten zum 01.08.2014, die Erweiterung des Kreises der beratenden Mitglieder im Jugendhilfeausschuss auf eine Vertreterin/einen Vertreter aus dem Jugendamtselternbeirat vor.
Der Jugendhilfeausschuss hat in der Vorberatung die Entsendeberechtigung für ein beratendes Mitglied in § 4 Abs. 3 Buchstabe g der Satzung auf die muslimische Kultusgemeinde erweitert.
Die bisherige Satzung des Jugendamtes ist mit den vorgesehenen Änderungen in kursiver Schrift als Anlage beigefügt.