Als Mitglieder des Kreisausschusses werden gewählt:
Lfd. Nr.: |
Ordentliche Mitglieder: |
Fraktion/ |
Stellvertretung: |
Fraktion/Gruppe: |
1. |
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1.
….. (persönliche Stellv. für …) |
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2. |
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2.…..
(persönliche Stellv. für …) |
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3. |
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3..…..
(persönliche Stellv. für …) |
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4. |
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1.…..
(persönliche Stellv. für …) |
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5. |
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2.…..
(persönliche Stellv. für …) |
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… |
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… |
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… |
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1.…..
(persönliche Stellv. für …) |
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… |
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……..
(persönliche Stellv. für …) |
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Rechtsgrundlage:
§§ 51 und 52 Abs. 3 i.V.m. § 35 Kreisordnung NRW (KrO NRW)
§ 9 Hauptsatzung des Kreises Borken
Sachdarstellung:
Nachdem der Landrat die Bildung des Kreisausschusses vom 17.06.2014 beanstandet und der Kreistag diese in seiner heutigen Sitzung bestätigt hat, ist der Kreisausschuss neu zu bilden.
Laut Kreistagsbeschluss vom 17.06.2014 besteht der Kreisausschuss aus dem Landrat und 16 Kreistagsmitgliedern.
Für jedes Mitglied sollte ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin gewählt werden. Es gilt das Prinzip der persönlichen Stellvertretung. Jedoch können sich die Stellvertreter und Stellvertreterinnen untereinander vertreten, wenn die Reihenfolge – wie im Beschlussvorschlag vorgesehen – bestimmt wird. Diese Möglichkeit hat der Kreistag in § 9 Abs. 3 der Hauptsatzung eröffnet. Ist demnach die persönliche Stellvertreterin bzw. der persönliche Stellvertreter verhindert, ist immer das nach der feststehenden Reihenfolge der Mitglieder der Fraktion im Ausschuss nächstfolgende stellvertretende Ausschussmitglied zur Vertretung berechtigt (Stellvertretung nach Reihenfolge). Dies bedeutet, dass jede Fraktion für jedes ihrer Ausschussmitglieder eine persönliche Stellvertreterin oder einen persönlichen Stellvertreter benennt und wählen lässt. Zusätzlich sollte je Fraktion eine Reihenfolge bestimmt werden, sodass für den Fall der zeitgleichen Verhinderung sowohl des ordentlichen Mitgliedes als auch der persönlichen Stellvertretung die Person an dessen Stelle tritt, die die Reihenfolge vorsieht und die selbst nicht als persönliche Verhinderungsstellvertretung in dem Moment in Anspruch genommen wird.
Im Gegensatz zu anderen Ausschüssen gilt für den Kreisausschuss jedoch nicht, dass Fraktionen, die im Ausschuss mit einem Mitglied vertreten sind, neben der persönlichen Stellvertreterin bzw. dem persönlichen Stellvertreter ein zweites stellvertretendes Ausschussmitglied benennen können, das dann zum Einsatz kommt, wenn sowohl das ordentliche Mitglied als auch die persönliche Stellvertretung verhindert sind.
Der Landrat ist Vorsitzender des Kreisausschusses und ist gesetzliches Mitglied mit Stimmrecht im Kreisausschuss.
Gem. § 51 Abs. 3 Satz 3 KrO wählt der Kreisausschuss aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden.
Die Mitglieder des Kreisausschusses und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Kreistag aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit des Kreistags gewählt. Mitglieder des Kreisausschusses können demnach nur Kreistagsmitglieder sein. Das Wahlverfahren richtet sich gem. § 52 Abs. 3 KrO nach § 35 Abs. 3 KrO.
Haben sich die Kreistagsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Kreistagsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Kreistages entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen (Hare/Niemeyer-Verfahren). Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
Der Landrat stimmt gem. § 25 Abs. 2 KrO bei der personellen Besetzung des Kreisaus-schusses nicht mit.
Fraktionen, die im Kreisausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, für diesen Ausschuss ein Kreistagsmitglied zu benennen (§ 41 Abs. 3 KrO). Das Kreistagsmitglied wird vom Kreistag zum Mitglied des Ausschusses bestellt und wirkt mit beratender Stimme mit.
Entscheidungsalternative(n):
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Ja |
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Nein |
Finanzielle Auswirkungen:
keine