Der Kreistag bestätigt die Beanstandung der unter TOP 6 der Kreistagssitzung am 17.06.2014 erfolgten Wahl zur Bildung des Kreisausschusses des Kreises Borken gemäß § 39 Abs. 2 Kreisordnung (KrO) durch Landrat Dr. Zwicker.
Rechtsgrundlage:
§ 39 Abs. 2 KrO
Sachdarstellung:
In der konstituierenden Sitzung des Kreistages am 17.06.2014 wurde unter TOP 6 der Kreisausschuss gebildet. Für die Wahl der 16 Mitglieder des Kreisausschusses lagen 18 Vorschläge vor und somit kein einheitlicher Wahlvorschlag, so dass die Mitglieder gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 bis 5 KrO nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf Vorschlag der Fraktionen und Gruppen des Kreistages (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 KrO) gewählt werden mussten. Zu dieser Wahl lag auch ein Wahlvorschlag der „Gruppe DIE LINKE/PIRATEN“ vor. Im Ergebnis der Wahl wurden u.a. Frau Heidi Breuer (Partei Die Linke) und als deren persönliche Vertreterin Frau Maria Strestik (Partei Piraten), die beide ausschließlich auf dem Wahlvorschlag der „Gruppe DIE LINKE/PIRATEN“ angetreten waren, in den Kreisausschuss gewählt. Zu den Einzelheiten wird auf die Niederschrift zu TOP 6 sowie der Anlage 2 der Niederschrift der Kreistagssitzung am 17.06.2014 verwiesen.
Mit Schreiben vom 10.09.2014 an alle Mitglieder des Kreistages Borken hat Landrat Dr. Zwicker diese Wahl zur Bildung des Kreisausschusses gemäß § 39 Abs. 2 KrO beanstandet. Begründet wird diese Beanstandung damit, dass der Zusammenschluss der beiden Kreistagsmitglieder der Parteien Die Linke und Piraten keine kommunalrechtlich relevante Gruppe i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 und 3 KrO ist und daher gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 KrO auch nicht zur Abgabe eines eigenen Wahlvorschlags zur Bildung des Kreisausschusses berechtigt war. Da die Wahl zur Bildung des Kreisausschusses am 17.06.2014 also unzulässigerweise unter Einbeziehung eines Wahlvorschlags der „Gruppe DIE LINKE/PIRATEN“ erfolgte und dies ausweislich der Wahl von Frau Heidi Breuer (Partei Die Linke) und als deren persönliche Vertreterin Frau Maria Strestik (Partei Piraten) in den Kreisausschuss auch Auswirkung auf das Wahlergebnis hatte, ist die Wahl zur Bildung des Kreisausschusses rechtswidrig erfolgt. Zur weiteren Begründung und Einzelheiten wird auf das den Mitgliedern des Kreistages mit gleicher Post zugegangene Beanstandungsschreiben vom 10.09.2014 verwiesen.
Die Beanstandung erfolgte gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 KrO formgerecht. Eine Frist zur Beanstandung existiert im vorliegenden Fall nicht.
Die Beanstandung durch Herrn Landrat Dr. Zwicker hat gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 KrO unmittelbar aufschiebende Wirkung für die Wirksamkeit der beanstandeten Wahl zur Bildung des Kreisausschusses am 17.06.2014.
Der Kreistag entscheidet gemäß § 39 Abs. 2 Satz 4 KrO, ob er sich der Beanstandung anschließt.
Bestätigt der Kreistag die Beanstandung, ist die beanstandete Wahl als rechtswidrig aufgehoben. Es müsste eine neue Wahl zur Bildung des Kreisausschusses erfolgen.
Entscheidungsalternative(n):
x |
Ja |
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Nein |
Wenn ja, welche ?
Der Kreistag bestätigt die Beanstandung nicht. In diesem Fall hat der Landrat gemäß § 39 Abs. 2 Satz 4 KrO unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. In diesem Fall bleibt bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde die aufschiebende Wirkung gemäß § 39 Abs. 2 Satz 5 KrO weiterhin bestehen.