Der Kreisausschuss wählt folgende stellvertretende Vorsitzende:
…
Rechtsgrundlage:
§ 51 Abs. 3 i.V.m. § 35 Kreisordnung NRW (KrO NRW)
Sachdarstellung:
Nach der vom Kreistag bestätigten Beanstandung der Bildung des Kreisausschusses vom 17.06.2014 sind auch die stellvertretenden Vorsitzenden des Landrates im Kreisausschuss neu zu wählen.
Der Landrat wird mit seiner Wahl Vorsitzender des Kreisausschusses. Der Kreisausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n oder mehrere Vertreter/innen des Vorsitzenden. Anzuwenden ist das Mehrheitswahlverfahren nach § 35 Absatz 2 KrO. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Der Landrat hat Stimmrecht.
Am 03.07.2014 war die Kreistagsabgeordnete und zeitgleich stellvertretende Landrätin Frau Silke Sommers zur 1. stellvertretenden Vorsitzenden des Kreisausschusses gewählt worden. Zum 2. stellvertretenden Vorsitzenden des Kreisausschusses wurde der Kreistagsabgeordnete und stellvertretende Landrat Herr Gerhard Ludwig gewählt.
Entscheidungsalternative(n):
|
Ja |
|
|
Nein |
Finanzielle Auswirkungen:
keine