Das Linienbündelungskonzept des Kreises Borken wird gemäß der Anlage angepasst. Das Linienbündel sowie die Liniensteckbriefe des StadtBus-Verkehrs Bocholt werden Bestandteil des 2. Nahverkehrsplanes des Kreises Borken.
Rechtsgrundlage:
Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
Sachdarstellung:
Mit der Linienbündelung wird die Möglichkeit geschaffen, eine Genehmigung für mehrere Linien zusammenfassend zu erteilen. Damit sollen betriebstechnisch verbundene Verkehre auch genehmigungsrechtlich zusammengeführt und eine gesamtwirtschaftliche Bewertung verbundener Linienverkehre ermöglicht werden, die einen Ausgleich zwischen guten und schlechten Risiken erlauben. Insbesondere soll auf diese Weise verhindert werden, dass wirtschaftlich ertragsstarke Linien aus dem Gesamtzusammenhang des jeweiligen Bündels herausgebrochen werden („Rosinenpickerei“). Im Ergebnis soll ein den örtlichen Gegebenheiten angemessenes ÖPNV-Angebot zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit gewährleistet werden.
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 09.12.2010 die Linienbündelung für den Kreis Borken als Teil des 2. Nahverkehrsplanes beschlossen. Mit Beschlüssen vom 18.07.2013, 19.12.2013 und 18.07.2013 sowie vom 30.09.2014 wurden Änderungen vorgenommen. Jetzt sind weitere Anpassungen notwendig:
Soweit kreisangehörige Städte und Gemeinden Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 sind oder nach § 4 Aufgaben wahrnehmen, ist ihr Einvernehmen zu den ihr Aufgabengebiet betreffenden Inhalten des Plans erforderlich (§ 9 ÖPNVG NRW).
Die Stadtverordneten-Versammlung der Stadt Bocholt hat am 17.12.2014 beschlossen, den Kreis Borken zu bitten, die Linien des Stadtverkehrs als eigenes Bündel in das Linienbündelungskonzept des Kreises Borken mit aufzunehmen. Gleichzeitig sollen die Liniensteckbriefe der genannten Linien Bestandteil des 2. Nahverkehrsplanes des Kreises Borken werden.
Es handelt sich um 12 Linien (Linien C 1 – C 8 und TaxiBus-Linien T 11 – T 14) des Stadtverkehrs Bocholt, die von der StadtBus Bocholt GmbH verantwortet werden.
Zuständig für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV sind nach § 3 ÖPNVG NRW die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Mittleren und Großen kreisangehörigen Städte, die ein eigenes ÖPNV-Unternehmen betreiben. Die Stadt Bocholt betreibt mit der StadtBus Bocholt GmbH ein eigenes ÖPNV-Unternehmen und ist somit selbst Aufgabenträger des ÖPNV. Entsprechend wird die Stadt Bocholt die anstehende Neuvergabe des Bündels zum 22.05.2017 in eigener Zuständigkeit durchführen.
Weitere Anpassungen des
Linienbündelungskonzepts:
Eine weitere Änderung des beschlossenen Linienbündelungskonzeptes ergibt sich durch die Wiederaufnahme der Linie 887 (Ortsverkehr Epe) in das Bündel BOR 10. Nach erneuter Prüfung hat die Stadt Gronau mitgeteilt, dass die Linie 887 zunächst noch nicht entbehrlich ist.
Zur Vervollständigung der Bündel wird auch das Bündel BOR 1 neu im Linienbündelungskonzept dargestellt. Das Bündel BOR 1 umfasst alle Linien der RVM, die im Rahmen der Direktvergabe beauftragt wurden.
Des Weiteren wurden Bündeldaten nach erfolgten Neuvergaben aktualisiert und alle in der Sitzung des Kreistages am 30.09.2014 beschlossenen Änderungen eingearbeitet.
Als Anlage sind die gesamten Bündel einschließlich der Aktualisierungen in Tabellenform und die Liniensteckbriefe beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch den Beschluss entstehen keine Kosten. Als Vorbereitung auf die Ausschreibung der Linien wird mit der Linienbündelung das Ziel verfolgt, die ÖPNV-Leistungen zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit zu erstellen.