Der Kreistag nimmt die von Landrat Dr. Kai Zwicker angezeigten Nebentätigkeiten zur Kenntnis.
Rechtsgrundlage:
§§ 49 ff Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW),
§ 13 Abs. 2 Nebentätigkeitsverordnung (NtV),
§ 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz (KorruptionsbG)
Sachdarstellung:
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in NRW (Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG) vom 16.12.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013, besteht für den Landrat eine Anzeigepflicht für Tätigkeiten nach § 49 Abs. 1 LBG (Nebentätigkeiten). Nach § 17 KorruptionsbG muss der Landrat diese Nebentätigkeiten vor Übernahme dem Kreistag anzeigen und dem Kreistag jährlich eine Aufstellung über Art und Umfang der Nebentätigkeiten sowie über die Vergütungen vorlegen. Weil für Bürgermeister und Landräte nicht eindeutig geklärt ist, ob bestimmte Gremientätigkeiten als Haupt- oder Nebentätigkeit zu qualifizieren sind, hat Landrat Dr. Kai Zwicker dem Kreistag nach seinem Amtsantritt eine vollständige Übersicht über seine Funktionen und Mitgliedschaften angezeigt. Über neu hinzukommende wird er den Kreistag informieren.
Eine Übersicht über entsprechende Tätigkeiten des Landrats Dr. Kai Zwicker werden im Internet unter www.kreis-borken.de veröffentlicht.
In der Anlage 1 zur Sitzungsvorlage sind zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten alle vom Landrat Dr. Kai Zwicker neben seinem Hauptamt ausgeübten (Neben-)Tätigkeiten aufgelistet. Es handelt sich dabei hauptsächlich um Funktionen, die der Landrat im Interesse des Kreises als Mitglied in Gremien externer Institutionen wahrnimmt.
In der Anlage 2 sind die Vergütungen gem. § 53 LBG aufgeführt.