1. Der Rechnungsprüfungsausschuss (RPA) schließt sich dem von der Revision festgestellten Ergebnis über die Prüfung des Gesamtabschlusses des Kreises Borken für das Haushaltsjahr 2013 und der Erteilung des uneingeschränkten Bestätigungsvermerkes an. Die Feststellungen der Revision werden als eigenes Prüfungsergebnis übernommen.
2.
Der RPA empfiehlt dem Kreistag zu beschließen:
1. Der
Gesamtabschluss des Kreises Borken zum 31.12.2013 wird in der vom RPA in seiner
Sitzung am 10.02.2015 testierten Fassung mit einer Gesamtbilanzsumme von 451.220.359,62 € und einem
Gesamtjahresfehlbetrag von 8.578.093,07 € bestätigt.
2. Dem Landrat wird
für den Gesamtabschluss 2013 gemäß § 116 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 96 Abs. 1 GO
NRW Entlastung erteilt.
3. Der
Gesamtjahresfehlbetrag für das Haushaltsjahr 2013 in Höhe von 8.578.093,07 € wird der
allgemeinen Rücklage entnommen.
.
Rechtsgrundlage:
§§ 53 KrO NRW in Verbindung mit §§ 116, 95 und 96 sowie § 101 GO NRW
Sachdarstellung:
Gemäß § 53 KrO NRW in Verbindung mit § 116 Abs. 1 GO NRW hat der Kreis zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Gesamtabschluss aufzustellen. Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage des Kreises und seiner verselbstständigten Aufgabenbereiche vermitteln und ist zu erläutern. Der Gesamtabschluss besteht aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang und ist um einen Gesamtlagebericht zu ergänzen. Ferner ist dem Gesamtabschluss ein Beteiligungsbericht beizufügen. Nach Maßgabe des § 116 Abs. 5 GO NRW i.V.m. § 95 Abs. 3 GO NRW ist der vom Kämmerer aufgestellte und vom Landrat bestätigte Entwurf des Gesamtabschlusses dem Kreistag zur Bestätigung zuzuleiten.
Der Entwurf des Gesamtabschlusses 2013 wurde vom Kämmerer am 21.11.2014 aufgestellt und vom Landrat am gleichen Tag bestätigt. Der Landrat sandte den Mitgliedern des Kreistages den Entwurf des Gesamtabschlusses 2013 mit den begründenden Unterlagen anschließend zu. Aufgrund der Beschlussfassung des Kreistages in seiner Sitzung am 18.09.2014 wurde der Entwurf des Gesamtabschlusses 2013 zur Prüfung an den RPA weitergeleitet. Gemäß § 53 KrO NRW i.V.m. §§ 116 Abs. 6, 101 Abs. 8 GO NRW bedient sich der RPA zur Durchführung der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung.
Die Revision des Kreises Borken hat den Gesamtabschluss dahingehend geprüft, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage des Kreises und seiner verselbstständigten Aufgabenbereiche unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt. Das Ergebnis der Prüfung ist in dem beigefügten Prüfungsbericht vom 20.01.2015 zusammengefasst.
Den Entwurf des Gesamtabschlusses 2013 mit Gesamtanhang und Gesamtlagebericht haben die Mitglieder des RPA bereits mit der Post im November 2014 erhalten. Über die im Anhang und Lagebericht vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen durch die Verwaltung informiert die beigefügte Änderungsliste.
Es wird vorgeschlagen, die Feststellung der Revision als eigenes Prüfungsergebnis zu übernehmen und einen entsprechenden Bestätigungsvermerk zu erteilen. Der Bestätigungsvermerk ist nach Beschlussfassung durch den RPA vom Vorsitzenden zu unterzeichnen (§ 116 Abs. 6 GO NRW i.V.m. § 101 Abs. 7 GO NRW).
Nach der abschließenden Prüfung und Testierung des Gesamtabschlusses 2013 durch den RPA wird der Prüfungsbericht mit dem Gesamtabschluss, dem Gesamtlagebericht, dem Beteiligungsbericht und dem Bestätigungsvermerk den Kreistagsmitgliedern gemäß erfolgter Bedarfsabfrage als Druckfassung ausgehändigt sowie im Internet als digitale Gesamtfassung bereit gestellt.
Gem. § 116 Abs. 1 GO NRW ist für die Bestätigung des geprüften Gesamtabschlusses der Kreistag zuständig. Er beschließt auch über die Behandlung des Gesamtjahresfehlbetrages. Vorgeschlagen wird, den Gesamtjahresfehlbetrag für das Haushaltsjahr 2013 in Höhe von 8.578.093,07 € der allgemeinen Rücklage zu entnehmen. Für die Verrechnung des Gesamtüberschusses oder des Gesamtfehlbetrages aus dem gemeindlichen Gesamtabschluss steht die Ausgleichsrücklage nach § 75 Abs. 3 GO NRW nicht zur Verfügung: Diese besondere bilanzielle Rücklage im Einzelabschluss des Kreises wird unverändert in die Gesamtbilanz übernommen. Zudem entscheiden die Kreistagsmitglieder über die Entlastung des Landrates.
Der vom Kreistag bestätigte Gesamtabschluss wird der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Er wird öffentlich bekannt gemacht und bis zur Bestätigung des folgenden Gesamtabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten. Im Übrigen ist der Gesamtabschluss 2013 dauerhaft im Internet abrufbar.
Entscheidungsalternative(n):
X |
Ja |
|
|
Nein |
Soweit die Bestätigung des Gesamtabschlusses verweigert oder dem Landrat keine oder nur eine Entlastung mit Einschränkungen erteilt wird, sind vom Kreistag die Gründe hierfür anzugeben.
Finanzielle
Auswirkungen:
keine |