Der Entwurf des Jahresabschlusses 2014 wird im Anschluss an die Zuleitung an den Kreistag zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss weitergeleitet.
Rechtsgrundlage:
§ 53 I der Kreisordnung (KrO NRW) in Verbindung mit §§ 95, 96 der Gemeindeordnung (GO NRW)
Sachdarstellung:
Gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 95 GO NRW ist zum Schluss eines Haushaltsjahres ein Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Kreises vermitteln und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss besteht aus Ergebnisrechnung, Finanzrechnung, Teilrechnungen, Bilanz und Anhang. Zudem ist ein Lagebericht beizufügen.
Der Entwurf des Jahresabschlusses wird gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 95 Abs. 3 GO NRW vom Kreiskämmerer aufgestellt und vom Landrat bestätigt. Der Landrat leitet den Entwurf des Jahresabschlusses innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Kreistag zur Feststellung zu.
Der Jahresabschluss 2014 wird derzeit erstellt. Vorgesehen ist, den Entwurf des Jahresabschlusses 2014 mit Anhang und Lagebericht im Mai 2015 dem Kreistag zuzuleiten. Derzeit ist nicht absehbar, ob die als Bedarfssitzung vorgesehene Kreistagssitzung am 28.05.2015 stattfinden wird. Damit nach Aufstellung, Bestätigung und Zuleitung des Entwurfs des Jahresabschlusses 2014 unverzüglich mit der Prüfung begonnen werden kann, soll deshalb bereits jetzt vorsorglich der Beschluss zur Weiterleitung an den Rechnungsprüfungsausschuss gefasst werden. Wie schon in den Vorjahren werden die Entwurfsunterlagen während der Aufstellung des Jahresabschlusses von der Revision begleitend geprüft. Im Rahmen dieser Vorprüfung festgestellte notwendige Änderungen werden bereits in dem Entwurf berücksichtigt.
Entscheidungsalternative(n):
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Ja |
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Nein |