Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Zwischenbericht zur Kenntnis.
Rechtsgrundlage:
§ 23 SGB VIII, Mindestlohngesetz (MiLoG)
Sachdarstellung:
Zum 01.01.2015 ist das Mindestlohngesetz in Kraft getreten. Die Mindestvergütung pro Stunde ist auf 8,50 Euro festgesetzt worden. Insbesondere auch Minijobber und darüber hinaus in der Gleitzone Beschäftigte, die in Privathaushalten beschäftigt sind, haben grundsätzlich einen Anspruch auf den Mindestlohn.
Diese gesetzliche Festlegung hat Auswirkungen auf die von Eltern im eigenen Haushalt beschäftigten Kindertagespflegepersonen (sog. Kinderfrauen).
Das DIJuF hat in dem beigefügten Rechtsgutachten (Anlage 1) umfassend zur „Umsetzung des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz bei der Festanstellung von Kindertagespflegepersonen durch die Erziehungsberechtigten“ Stellung genommen.
Im Ergebnis kommt nach diesem Gutachten grundsätzlich das Jugendamt seiner Gewährleistungsverantwortung einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen nur nach, wenn der Betreuungsplatz mit keinen Zuzahlungsverpflichtungen außer dem Elternbeitrag nach § 90 SGB VIII verbunden ist.
Wir haben aktuell ausgewertet, dass innerhalb unseres Jugendamtsbezirks 37 der insgesamt 202 tätigen Kindertagespflegepersonen als angestellte Kindertagespflegepersonen tätig sind.
Tagespflegepersonen, die mehrere Kinder betreuen und deshalb mehrfach die nach den Richtlinien Kindertagespflege vorgesehene Stundenvergütung erhalten, erhalten heute bereits eine Vergütung, die über 8,50 €/Stunde liegt. Dies trifft auf 20 Kindertagespflegepersonen zu.
Aktuell eruieren wir – wie auch im Maßnahmenprogramm 2015 vorgesehen – konkrete Handlungsalternativen.
Im Jugendhilfeausschuss wird ergänzend mündlich berichtet.