1.      Der Kreistag des Kreises Borken stimmt der Satzung für den grenzüberschreitenden Zweckverband EUREGIO zu und beschließt den Beitritt zum Zeitpunkt seiner Gründung.

2.      Der Kreistag des Kreises Borken stimmt der Erhebung eines Mitgliedsbeitrages – vorbehaltlich der von der EUREGIO-Verbandsversammlung festzusetzenden Beitragsordnung – von 0,29 € pro Einwohner/in und Jahr zu, wobei sich der Betrag wegen der gleichzeitigen Mitgliedschaft der Kommunen des Kreises im Zweckverband halbiert. Bis zur Auflösung des EUREGIO e.V. werden die Beiträge des Kreises Borken zum grenzüberschreitenden Zweckverband mit den Beiträgen des Kreises Borken für die Mitgliedschaft im EUREGIO e.V. verrechnet. Die Beiträge für die Mitgliedschaft des Kreises und der kreisangehörigen Städte und Gemeinden werden wie bisher insgesamt über die Kreisumlage bereitgestellt.

3.      Der Kreistag des Kreises Borken entsendet die in der Vorlage genannten Vertreter/innen sowie deren/dessen Stellvertreter/innen in die EUREGIO-Verbandsversammlung.

4.      Der Kreistag des Kreises Borken weist die Vertreter/innen des Kreises Borken für die Mitgliederversammlung des EUREGIO e.V. an, der Auflösung des EUREGIO e.V. nach erfolgreicher Gründung des grenzüberschreitenden Zweckverbandes EUREGIO zuzustimmen.

5.      Ferner weist der Kreistag des Kreises Borken die Vertreter/innen des Kreises an, dass abweichend von Art. 18 der Satzung des EUREGIO e.V. dessen Vermögen bei Auflösung nicht an die Mitglieder fällt, sondern auf den grenzüberschreitenden Zweckverband EUREGIO übertragen wird.

6.      Der Kreistag des Kreises Borken schlägt die in der Vorlage genannten Vertreter/innen für den EUREGIO-Rat des grenzüberschreitenden Zweckverbandes vor.

 


Rechtsgrundlage:

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen vom 23. Mai 1991 – „Anholter Abkommen“, BGBl 1993 II, S. 843 ff.

 

Sachdarstellung:

Der Kreistag des Kreises Borken hatte in seiner Sitzung am 11.12.2014 die Absicht des EUREGIO e.V. zur Kenntnis genommen, zu Anfang 2016 seine Rechtsform zu ändern und im Zuge der Umwandlung in einen grenzüberschreitenden Zweckverband u.a. die Mitgliedsbeiträge zu harmonisieren. In der damaligen Sitzungsvorlage 358/2014 heißt es u.a., dass eine endgültige Beschlussfassung erfolgen soll, nachdem die EUREGIO-Gremien die entsprechenden Beschlüsse gefasst haben und der endgültige Satzungsentwurf vorliegt. Das ist inzwischen der Fall (siehe Anlagen: Satzungsentwurf nebst Erläuterungen und Beitragsübersicht).

Aufgrund der Umwandlung des EUREGIO e.V. in einen grenzüberschreitenden Zweckverband und der sich damit ändernden Organisationsstruktur sind entsprechende Beschlüsse in den kommunalen Räten erforderlich. Diese Ratsbeschlüsse tragen u.a. den Änderungen in der Besetzung der EUREGIO-Gremien und der Harmonisierung der Mitgliedsbeiträge Rechnung. Sie bilden zugleich die notwendige Grundlage der Beschlussfassung im Kreisausschuss bzw. Kreistag.

 

Vom Kreistag bisher entsandte Vertreter/innen in den EUREGIO-Gremien

Der Kreistag wählte am 17.06.2014 für den EUREGIO-Rat:

 

Ordentliches Mitglied:

Stellvertreter/innen:

1. Landrat Dr. Kai Zwicker

1. Dr. Gerd Eckstein

2. Bürgermeister Helmut Könning

2. Bürgermeister Dr. Christoph Holtwisch

3. Ulrich Kipp (CDU)

3. Volker Jürgen Himmel (CDU)

4. Barbara Seidensticker-Beining (SPD)

4. Manfred Kuiper (SPD)

Weitere EUREGIO-Ratsmitglieder aus dem Kreisgebiet sind aktuell:

Bürgermeisterin Sonja Jürgens (Gronau, SPD), 1. stv. Bürgermeisterin Elisabeth Kroesen (Bocholt, CDU), 2. stv. Bürgermeister Jürgen Fellerhoff (Borken, CDU).

 

Als Vertreter/innen in der Mitgliederversammlung des EUREGIO e.V. wählte der Kreistag:

1. Landrat Dr. Kai Zwicker

11. Heidi Buskase (SPD)

2. Bianca Gabbe (CDU)

12. Uta Röhrmann (SPD)

3. Ludger Konrad (CDU)

13. Gerti Tanjsek (SPD)

4. Helmut Möllenkotte (CDU)

14. Norbert Wanning (SPD)

5. Ulrich Kipp (CDU)

15. Wolfgang Warschewski (UWG)

6. Bernadette Aehling (CDU)

16. Sandra Krüger (B‘90/DIE GRÜNEN)

7. Theo Sanders (CDU)

17. Jürgen Hoffstedde (UWG)

8. Ralph Thiemann (CDU)

18. Bernd Schöning (FDP)

9. Ulrich Gühnen (CDU)

19. Heidi Breuer (DIE LINKE/Piraten)

10. Heinz-Joseph Elpers (CDU)

 

Neben diesen 19 Mitgliedern des Kreistages hatten die Städte und Gemeinden des Kreises Borken weitere 23 Vertreter/innen in die EUREGIO-Mitgliederversammlung entsandt – jede Kommune je eine/n Vertreter/in sowie sechs Städte je eine/n zweite/n Vertreter/in, so dass der Kreis Borken insgesamt 42 Mitglieder in der EUREGIO-Mitgliederversammlung hatte.

An die Stelle der Mitgliederversammlung tritt im neuen Zweckverband die EUREGIO-Verbandsversammlung. Jede Kommune hat hierfür mindestens eine/n Vertreter/in nebst Stellvertreter/in zu benennen. Entsprechend dem neuen Beitragsschlüssel (Art. 8 Abs. 3 der Satzung) entsenden die Städte Ahaus, Borken und Gronau je zwei, die Stadt Bocholt drei Vertreter/innen in die EUREGIO-Verbandsversammlung.

 

Vom Kreistag des Kreises Borken zu entsendende Vertreter/innen in den künftigen EUREGIO-Zweckverbandsgremien

In die EUREGIO-Verbandsversammlung sind vom Kreistag des Kreises entsprechend dem neuen Beitragsschlüssel (Art. 8 Abs. 3 der Satzung) nur noch fünf Vertreter/innen zu entsenden. Für diese sind – anders als bisher üblich – jeweils ein/e Stellvertreter/in zu benennen.

Ordentliches Mitglied:

Stellvertreter/innen:

1.    Landrat Dr. Kai Zwicker

1. Kreisdirektor Dr. Ansgar Hörster

2.     

2.

3.     

3.

4.     

4.

5.     

5.

Gem. § 26 Abs. 5 KrO muss bei Gremien wie der EUREGIO-Verbandsversammlung, sofern mehrere Vertreter für den Kreis zu benennen sind, der Landrat oder ein von ihm vorgeschla­gener Bediensteter dazu zählen. Hat der Kreistag zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne des § 26 Abs. 5 und 6 KrO zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, ist das Verfahren nach § 35 Abs. 3 KrO anzuwenden (§ 35 Abs. 4 KrO). Haben sich die Kreistagsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Kreistagsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Die Berücksichtigung von Listenverbindungen ist hierbei zulässig. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Kreistages entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. Der Landrat hat Stimmrecht.

Die Mitglieder des EUREGIO-Rates werden nach Art. 13 Abs. 1 der Satzung „…durch die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf Vorschlag der der EUREGIO angehörenden (Land-) Kreise…“ entsandt. Den Städten Bocholt, Borken und Gronau steht ein Vorschlagsrecht für jeweils eine/n Vertreter/in für den EUREGIO-Rat zu; den übrigen Städten und Gemeinden ein Vorschlagsrecht für insgesamt zwei. Vom Kreistag sind diese sowie zwei weitere Vertreter/innen vorzuschlagen, so dass auch zukünftig insgesamt sieben der 42 deutschen EUREGIO-Ratsmitglieder aus dem Kreis Borken kommen werden. Hierbei ist zu beachten, dass Mitglieder des EUREGIO-Rates auch Mitglied der Verbandsversammlung sein müssen. Neu: In der Satzung des Zweckverbandes ist für EUREGIO-Ratsmitglieder keine Stellvertreterregelung vorgesehen.

Mitglied:

Benannt durch:

1.     

Stadt Bocholt

2.     

Stadt Borken

3.     

Stadt Gronau

4.     

Städte und Gemeinden (außer o.g.)

5.     

Städte und Gemeinden (außer o.g.)

6.    Landrat Dr. Kai Zwicker

Kreis Borken

7.     

Kreis Borken

Gem. § 26 Abs. 5 KrO muss bei Gremien wie dem EUREGIO-Rat, sofern mehrere Vertreter für den Kreis zu benennen sind, der Landrat oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter dazu zählen. Hat der Kreistag zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne des § 26 Abs. 5 und 6 KrO zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, ist das Verfahren nach § 35 Abs. 3 KrO anzuwenden (§ 35 Abs. 4 KrO). Haben sich die Kreistagsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Kreistagsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Der Landrat hat Stimmrecht.

Entscheidungsalternative(n):

Ja

 

Nein

Der Kreistag des Kreises Borken stimmt der Umwandlung des EUREGIO e.V. in einen grenzüberschreitenden Zweckverband – mit allen entsprechenden Folgewirkungen – nicht zu.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Für 2015 noch keine Änderung gegenüber dem Haushaltsplan, d.h. Mitgliedsbeitrag in Höhe von 0,25 € pro Einwohner/in und Jahr. Nach Umwandlung der Rechtsform bei gleichzeitiger Harmonisierung der Mitgliedsbeiträge auf dann 0,29 €/Einwohner/in p.a. ergäbe sich ab 2016 ein jährlicher Mehraufwand von rund 14.500 €.