Betreff
Änderung der Abfallentsorgungssatzung des Kreises Borken
Vorlage
0115/2015
Art
Beschlussvorlage

Die als Anlage beigefügte Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Borken wird beschlossen.


Rechtsgrundlage:

§§ 5 und 26 Absatz 1 Buchstabe f) Kreisordnung für das Land NRW (KrO NRW)

KrWG – Kreislaufwirtschaftsgesetz

LabfG – Landesabfallgesetz NRW

 

Sachdarstellung:

Der Kreis Borken ist für sein Gebiet für die Entsorgung zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gem. den §§ 17, 20 KrWG i. V. m. § 5 Abs. 1 LAbfG NW. Er tritt für eine nachhaltige Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Ressourceneffizienz in der Abfallwirtschaft durch Stärkung der Abfallvermeidung und des Recyclings von Abfällen ein.

Die bestehende Abfallentsorgungssatzung des Kreises Borken, in der Art und Umfang der Abfallentsorgung im Kreis geregelt werden,  wurde vom Kreistag in der Sitzung am 24.01.2008 beschlossen.

Aufgrund rechtlicher Anpassungen und Änderungen in den von der EGW betriebenen Entsorgungsanlagen ist eine Anpassung der Abfallentsorgungssatzung notwendig.

Die Anpassungen der Satzung sind in der Gegenüberstellung (Anlage 2) ersichtlich und einzeln erläutert. Grundsätzlich sind die gesetzlichen Anpassungen vom Wechsel des alten KrW-/AbfG zum KrWG berücksichtigt.

Die 8 Anlagen der alten Satzung, die die Zuordnung von Abfällen zu Anlagen regelten, wurden in der neuen Satzung zur besseren Lesbarkeit in einer Anlage zusammengefasst (Anlage 1 der Satzung). Die Zuordnung der Städte und Gemeinden sowie weiterer Anlieferer zu den Abfallentsorgungsanlagen wird in der neuen Anlage 2 der Satzung geregelt.

Für die Städte und Gemeinden im Kreis ergeben sich folgende Änderungen:

-      Die Annahme von Abfällen auf dem Gelände der Deponie Ahaus-Alstätte ist mit Rückbau der Nebenanlagen eingestellt worden. In der Satzung wird die bereits angepasste Annahme in Anlage 2 abgebildet.

-      Die Pflicht zur getrennten Erfassung von Abfällen wird ausgeweitet auf die Fraktionen Altholz, Altschrott, Elektroschrott und Sperrmüll. Dies entspricht den Vorgaben des Abfallwirtschaftskonzeptes und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Vorgaben über das Sammelsystem werden nicht gemacht, da die Kommunen dies unterschiedlich handhaben.