Der Richtlinie für das Zins- und Schuldenmanagement und der Richtlinie für Kapitalanlagen des Kreises Borken wird zugestimmt.
Rechtsgrundlage:
§ 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 75 ff. GO NRW
Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2014 - 34-48.05.01/02-8/14
Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.12.2012 - 34-48.01.01/16-416/12
Sachdarstellung:
Richtlinie für das Zins- und Schuldenmanagement des Kreises Borken
(Anlage 1)
Mit Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2014 wurden Regelungen für Kredite und kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Gemeinden und Gemeindeverbände aktualisiert. Mit diesem neuen Runderlass wird nunmehr der Erlass einer örtlichen Dienstanweisung verpflichtend.
Die vorgesehene Richtlinie soll Anwendung bei der Aufnahme und Änderung von Krediten zur Finanzierung investiver Maßnahmen (Investitionskredite) und zur Umschuldung (§ 86 GO NRW) sowie bei der Aufnahme und Änderung von Krediten zur Liquiditätssicherung (Liquiditätskredite, § 89 Abs. 2 GO NRW) finden. Außerdem sollen die Bedingungen für den Einsatz von Zinsderivaten definiert und Verfahrens-, Dokumentations-, Kontroll- und Überwachungsregelungen getroffen werden.
In der Haushaltssatzung setzt der Kreistag gem. § 78 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) und Nr. 3 GO NRW den vorgesehenen Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und den Höchstbetrag für Liquiditätskredite fest. Der Verwaltung obliegen dann im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung die Vergabeentscheidung und der Abschluss von Kreditverträgen.
Ausdrücklich sollen Entscheidungen über den Einsatz von Zinsderivaten nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung behandelt werden. Sie bedürfen somit der vorherigen Beteiligung des Kreistages.
Richtlinie für Kapitalanlagen des Kreises Borken (Anlage 2)
Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW hat im Runderlass vom 11.12.2012 Regelungen für die Anlage von Kapital durch Gemeinden und Gemeindeverbände (Kommunale Kapitalanlagen) getroffen. Danach können liquide Mittel, die nicht zur Sicherung der Liquidität und zur Zahlungsabwicklung benötigt werden, längerfristig angelegt werden. Dabei ist auf eine ausreichende Sicherheit und einen angemessenen Ertrag zu achten. Bei der Auswahl der Anlageformen und bei der Anlagedauer muss die Verpflichtung zur Sicherstellung der Liquidität ausreichend berücksichtigt werden. Aus Gründen der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Ablaufprozesses bei der Anlage von Kapital wird in diesem Runderlass der Erlass einer örtlichen Anlagerichtlinie empfohlen. Dieser Empfehlung soll mit der vorgesehenen Richtlinie gefolgt werden.
In der vorgesehenen Richtlinie sollen kreisspezifische Anlageziele, Anlagegrundsätze und Anlageformen definiert werden. Einen Schwerpunkt bildet dabei der Kapitalstock zur Erfüllung zukünftiger Verpflichtungen aus der Beamtenversorgung (kvw-Versorgungsfonds). Bei Kapitalanlagen mit Zweckbindung sowie Anlageformen, die von kommunalen Versorgungskassen nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen (VKZVKG) genutzt werden dürfen, sieht die Richtlinie eine Entscheidungsbefugnis des Kreistages vor. Termingeldanlagen für kurz- und mittelfristig nicht benötigte liquide Mittel sollen hingegen vom Kreiskämmerer eigenverantwortlich vorgenommen werden. Zudem enthält die Richtlinie sachgerechte Kontroll- und Überwachungsregelungen.
Entscheidungsalternative(n):
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Ja |
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Nein |
Den Richtlinien wird nicht zugestimmt oder sie werden mit Änderungen oder Ergänzungen beschlossen.