Der Kreistag stimmt der
Neufassung der Entsorgungsverträge zwischen Kreis Borken und der
Entsorgungs-Gesellschaft Westmünsterland mbH (EGW) zu und weist die Vertreter
des Kreises Borken in der Gesellschafterversammlung und im Aufsichtsrat der EGW
an, entsprechenden Beschlüssen in den jeweiligen Gremien zuzustimmen.
Rechtsgrundlage:
§§ 17, 20 KrWG, §
5 Abs. 1 LAbfG NRW
Sachdarstellung:
Der Kreis Borken
ist in seinem Gebiet für die Entsorgung zuständiger öffentlich-rechtlicher
Entsorgungsträger gemäß den §§ 17, 20 KrWG i. V. m. § 5 Abs. 1 LAbfG NRW. Seit
1994 wird die Abfallentsorgung als Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge im
Sinne einer ökologisch wie ökonomisch optimalen Aufgabenerfüllung in
privatrechtlicher Form organisiert. Zu diesem Zweck wurde 1994 im Zuge einer
Organisationsprivatisierung die Entsorgungs-Gesellschaft Westmünsterland mbH
(EGW) gegründet, die auf der Grundlage des Rahmenentsorgungsvertrages vom
08.09.1994 und einer Vielzahl weiterer Entsorgungsverträge seit mittlerweile
über 20 Jahren die Aufgabendurchführung gewährleistet. Die EGW ist eine GmbH,
deren Anteile vollständig der Kreis trägt.
Zu den
umfangreichen Aufgaben der EGW zählen insbesondere die Kompostierung von Grün-
und Bioabfällen, die ordnungsgemäße Behandlung und Entsorgung von (Rest-)
Abfällen, die Abfallberatung, Aufgaben im Bereich der Wertstoffwirtschaft, die
Entsorgung von Sonderabfallkleinmengen und die Nachsorge stillgelegter
Abfallentsorgungsanlagen (Deponien). Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die EGW
in den vergangenen Jahren eine moderne Entsorgungsinfrastruktur aufgebaut und
ist über den Kreis Borken in abfallwirtschaftliche Kooperationen eingebunden.
Mit dem Wandel der
Entsorgungs- in eine Wertstoffwirtschaft und damit einhergehend einem Wandel
der operativen und nicht zuletzt der gesetzlichen Anforderungen, die zunehmend
durch europäische Gesetzgebung geprägt werden, haben sich die Rahmenbedingungen
für die Arbeit der EGW in den vergangenen 20 Jahren erheblich verändert. Diese
Veränderungen haben auch Auswirkungen auf die in großen Teilen seit 20 Jahren
gültigen Entsorgungsverträge.
Zwischen dem Kreis
Borken und der EGW besteht daher Einvernehmen, dass die bestehenden
Entsorgungsverträge neu gefasst werden sollen. In einer gemeinsamen
Arbeitsgruppe und unter rechtlicher Begleitung eines Fachanwaltes wurde
inzwischen der neue Vertragsrahmen abgestimmt.
In den alten
Verträgen steht aufgrund der damaligen Gründung der EGW vielfach die Planung,
der Bau und der Betrieb von Entsorgungsanlagen im Vordergrund. Die
abfallrechtlichen Vorschriften und Pflichten fußen hingegen ebenso wie die
Gebührentatbestände in den Abfallsatzungen aber auf den verschiedenen Abfallarten.
Vor diesem Hintergrund sollen auch die neuen Verträge vorrangig auf die
verschiedenen Abfallarten und deren spezifischen rechtlichen Anforderungen
geknüpft werden. Die Abrechnungsgrundlagen nach Preisrecht / LSP (Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund
von Selbstkosten) gelten weiterhin.
Neben einem
Rahmenentsorgungsvertrag, der die grundlegende Zusammenarbeit zwischen Kreis
Borken und EGW regelt, ist der Abschluss folgender auf Abfallarten bezogener
Entsorgungsverträge vorgesehen:
· Vertrag über die
Bewirtschaftung und Entsorgung von Restabfällen
Dieser Vertrag regelt
insbesondere die Übernahme und ordnungsgemäße Entsorgung von kommunalen
Restabfällen, Sperrmüll, Straßenkehricht und Altholz. Er ersetzt alte Verträge
über die Planung, den Bau und den Betrieb der MBA sowie über die thermische
Abfallbehandlung. Zudem beinhaltet der Vertrag die Kooperationen zur Entsorgung
von Restabfällen mit der Stadt Dortmund und die Entsorgung von
Krankenhausabfällen mit der Stadt Münster.
Die MBA Gescher ist
kostenrechnerisch wie technisch weiterhin Bestandteil der Restabfallentsorgung
im Kreis Borken. Anders als im bestehenden Vertrag kann die MBA jedoch
flexibler betrieben werden, so dass sich im kommunalen Restabfallbereich
absehbar Kosteneinsparungen realisieren lassen.
· Vertrag über die
Bewirtschaftung und Entsorgung von biogenen Abfällen
Dieser Vertrag
beinhaltet insbesondere die Verwertung von Bio- und Grünabfällen sowie die
Verwertung weiterer biogener Abfälle. Er beinhaltet die Bioabfallkooperationen
mit der Stadt Dortmund und dem Kreis Recklinghausen und ersetzt drei
Altverträge zur Kompostierung von Grünabfällen, zur Planung, Bau und Betrieb
eines Kompostwerks und zur Kompostierung von nicht gebührenpflichtigen
Abfällen. Ebenso wie beim Restabfallvertrag wird auch in diesem Vertrag der
enge Anlagenbezug aufgehoben. Dies spiegelt die Entwicklung der EGW in den
vergangenen Jahren wieder, in der neben dem Kompostwerk auch in der MBA und in
der Bioabfallvergärungsanlage Bioabfälle behandelt werden.
· Vertrag über die
Bewirtschaftung und Entsorgung von Altpapier, Alttextilien und Elektroschrott
Bei diesem Vertrag
geht es um die Bewirtschaftung der werthaltigen Abfälle Altpapier, Alttextilen
und Elektroschrott. Er beinhaltet auch die Kooperationen mit den Städten- und
Gemeinden über die kommunale Alttextilsammlung. Der Vertrag ersetzt den
Altvertrag zur Verwertung der PPK-Fraktion.
· Vertrag über die
Deponienachsorge
Der Vertrag über die
Deponienachsorge beinhaltet die Nachsorge der Siedlungsabfalldeponien Ahaus
Alstätte I, II und III, Borken-Hoxfeld sowie der Boden- und Bauschuttdeponien
Ahaus-Wüllen und Borken-Hoxfeld. Er ersetzt zwei entsprechende Altverträge.
· Vertrag über die
Bewirtschaftung und Entsorgung von Abfällen aus Abwasserbehandlungsanlagen
Dieser Vertrag regelt
die Entsorgung von Klärschlämmen und weiterer Abfälle aus der
Abwasserbehandlung. Er beinhaltet die Kooperationen mit den Städten und
Gemeinden zur Entsorgung der kommunalen Klärschlämme und ersetzt den Vertrag
über die Durchführung der Klärschlammkompostierung.
· Vertrag über die
Durchführung der Abfallberatung und weiterer Unterstützungsleistungen
Die EGW hat vom Kreis
weitere Aufgaben zur abfallwirtschaftlichen Planung, Vorbereitung und Umsetzung
übernommen. Hierzu zählen insbesondere die Erstellung von Abfallbilanzen, die
Abfallberatung, die Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes und die
Vorbereitung der Abfallentsorgungssatzung. Diese nicht an einzelne Abfallarten
gebundenen Dienstleistungen werden in einem Vertrag zusammengefasst. Der
Vertrag ersetzt den Vertrag über die Durchführung der Abfallberatung und Teile
weiterer Verträge.
· Vertrag über die
Sammlung, Bewirtschaftung und Entsorgung von Sonderabfällen
Dieser Vertrag
beinhaltet die Sammlung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen
(Sonderabfällen), die im Kreis Borken zentral über das Schadstoffmobil und
Schadstoffzwischenlager organisiert wird. Der entsprechende Altvertrag wird
ersetzt.
· Vertrag über die
Bewirtschaftung und Entsorgung weiterer Abfälle
Der Vertrag über die
Bewirtschaftung und Entsorgung weiterer Abfälle beinhaltet die Entsorgung aller
vorgenannt nicht vertraglich geregelter überlassungspflichtiger Abfälle
(Beispiele: Asbest, Dämmmaterialien, Abfälle aus Bränden). Er beinhaltet die
Kooperation mit dem Kreis Warendorf und ersetzt vier Altverträge.
· Vertrag über den
Betrieb von Wertstoffhöfen
Der Vertrag regelt
den Betrieb einer zentralen Annahmestelle für überlassungspflichtige,
satzungspflichtige Abfälle am Standort Gescher sowie die Kooperationen mit den
Städten Gronau, Velen und Vreden zum Betrieb der dortigen Wertstoffhöfe. Er
ersetzt einen entsprechenden Altvertrag.
· Aufhebungsvertrag
Die bestehenden
Altverträge werden im Zuge der Neufassung zentral mit dem Aufhebungsvertrag
aufgehoben.
Die vorgenannten
Verträge zwischen Kreis Borken und EGW können nach bisheriger Rechtsprechung
und aktueller Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und
der entsprechenden europäischen Vorgaben ausschreibungsfrei als sogenannte
Inhouse-Vergabe vergeben werden. Die EGW erfüllt die hierzu erforderlichen
Voraussetzungen:
(1)
Der
Kreis Borken übt über die EGW eine ähnliche Kontrolle aus wie über seine
eigenen Dienststellen.
Die Ausübung einer
Kontrolle wird gesetzlich vermutet, wenn der öffentliche Auftraggeber einen
ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und die wesentlichen
Entscheidungen der juristischen Person ausübt. Dies liegt bei der EGW
zweifelsfrei vor.
(2)
Mehr
als 80 Prozent der Tätigkeiten der EGW dienen der Ausführung von Aufgaben, mit
denen die EGW vom Kreis Borken betraut wurde.
Zur Bestimmung des
prozentualen Anteils wird nach GWB der Gesamtumsatz der EGW herangezogen.
Seitens der EGW wird sichergestellt und laufend geprüft, dass mindestens 80 %
des Gesamtumsatzes auf Basis der Verträge mit dem Kreis Borken erzielt werden.
Derzeit liegt diese Umsatzquote bei über 90 %.
(3)
An
der EGW bestehen keine privaten Kapitalbeteiligungen.
Der Kreis Borken ist 100%-iger Anteilseigner der EGW.