Der Kreistag stimmt der Neufassung der Entsorgungsverträge zwischen Kreis Borken und der Entsorgungs-Gesellschaft Westmünsterland mbH (EGW) zu und weist die Vertreter des Kreises Borken in der Gesellschafterversammlung und im Aufsichtsrat der EGW an, entsprechenden Beschlüssen in den jeweiligen Gremien zuzustimmen.


Rechtsgrundlage:

§§ 17, 20 KrWG, § 5 Abs. 1 LAbfG NRW

Sachdarstellung:

Der Kreis Borken ist in seinem Gebiet für die Entsorgung zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gemäß den §§ 17, 20 KrWG i. V. m. § 5 Abs. 1 LAbfG NRW. Seit 1994 wird die Abfallentsorgung als Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge im Sinne einer ökologisch wie ökonomisch optimalen Aufgabenerfüllung in privatrechtlicher Form organisiert. Zu diesem Zweck wurde 1994 im Zuge einer Organisationsprivatisierung die Entsorgungs-Gesellschaft Westmünsterland mbH (EGW) gegründet, die auf der Grundlage des Rahmenentsorgungsvertrages vom 08.09.1994 und einer Vielzahl weiterer Entsorgungsverträge seit mittlerweile über 20 Jahren die Aufgabendurchführung gewährleistet. Die EGW ist eine GmbH, deren Anteile vollständig der Kreis trägt.

Zu den umfangreichen Aufgaben der EGW zählen insbesondere die Kompostierung von Grün- und Bioabfällen, die ordnungsgemäße Behandlung und Entsorgung von (Rest-) Abfällen, die Abfallberatung, Aufgaben im Bereich der Wertstoffwirtschaft, die Entsorgung von Sonderabfallkleinmengen und die Nachsorge stillgelegter Abfallentsorgungsanlagen (Deponien). Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die EGW in den vergangenen Jahren eine moderne Entsorgungsinfrastruktur aufgebaut und ist über den Kreis Borken in abfallwirtschaftliche Kooperationen eingebunden.

Mit dem Wandel der Entsorgungs- in eine Wertstoffwirtschaft und damit einhergehend einem Wandel der operativen und nicht zuletzt der gesetzlichen Anforderungen, die zunehmend durch europäische Gesetzgebung geprägt werden, haben sich die Rahmenbedingungen für die Arbeit der EGW in den vergangenen 20 Jahren erheblich verändert. Diese Veränderungen haben auch Auswirkungen auf die in großen Teilen seit 20 Jahren gültigen Entsorgungsverträge.

Zwischen dem Kreis Borken und der EGW besteht daher Einvernehmen, dass die bestehenden Entsorgungsverträge neu gefasst werden sollen. In einer gemeinsamen Arbeitsgruppe und unter rechtlicher Begleitung eines Fachanwaltes wurde inzwischen der neue Vertragsrahmen abgestimmt.

In den alten Verträgen steht aufgrund der damaligen Gründung der EGW vielfach die Planung, der Bau und der Betrieb von Entsorgungsanlagen im Vordergrund. Die abfallrechtlichen Vorschriften und Pflichten fußen hingegen ebenso wie die Gebührentatbestände in den Abfallsatzungen aber auf den verschiedenen Abfallarten. Vor diesem Hintergrund sollen auch die neuen Verträge vorrangig auf die verschiedenen Abfallarten und deren spezifischen rechtlichen Anforderungen geknüpft werden. Die Abrechnungsgrundlagen nach Preisrecht / LSP (Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten) gelten weiterhin.

Neben einem Rahmenentsorgungsvertrag, der die grundlegende Zusammenarbeit zwischen Kreis Borken und EGW regelt, ist der Abschluss folgender auf Abfallarten bezogener Entsorgungsverträge vorgesehen:

·      Vertrag über die Bewirtschaftung und Entsorgung von Restabfällen

Dieser Vertrag regelt insbesondere die Übernahme und ordnungsgemäße Entsorgung von kommunalen Restabfällen, Sperrmüll, Straßenkehricht und Altholz. Er ersetzt alte Verträge über die Planung, den Bau und den Betrieb der MBA sowie über die thermische Abfallbehandlung. Zudem beinhaltet der Vertrag die Kooperationen zur Entsorgung von Restabfällen mit der Stadt Dortmund und die Entsorgung von Krankenhausabfällen mit der Stadt Münster. 

Die MBA Gescher ist kostenrechnerisch wie technisch weiterhin Bestandteil der Restabfallentsorgung im Kreis Borken. Anders als im bestehenden Vertrag kann die MBA jedoch flexibler betrieben werden, so dass sich im kommunalen Restabfallbereich absehbar Kosteneinsparungen realisieren lassen.

·      Vertrag über die Bewirtschaftung und Entsorgung von biogenen Abfällen

Dieser Vertrag beinhaltet insbesondere die Verwertung von Bio- und Grünabfällen sowie die Verwertung weiterer biogener Abfälle. Er beinhaltet die Bioabfallkooperationen mit der Stadt Dortmund und dem Kreis Recklinghausen und ersetzt drei Altverträge zur Kompostierung von Grünabfällen, zur Planung, Bau und Betrieb eines Kompostwerks und zur Kompostierung von nicht gebührenpflichtigen Abfällen. Ebenso wie beim Restabfallvertrag wird auch in diesem Vertrag der enge Anlagenbezug aufgehoben. Dies spiegelt die Entwicklung der EGW in den vergangenen Jahren wieder, in der neben dem Kompostwerk auch in der MBA und in der Bioabfallvergärungsanlage Bioabfälle behandelt werden.

·      Vertrag über die Bewirtschaftung und Entsorgung von Altpapier, Alttextilien und Elektroschrott

Bei diesem Vertrag geht es um die Bewirtschaftung der werthaltigen Abfälle Altpapier, Alttextilen und Elektroschrott. Er beinhaltet auch die Kooperationen mit den Städten- und Gemeinden über die kommunale Alttextilsammlung. Der Vertrag ersetzt den Altvertrag zur Verwertung der PPK-Fraktion.

·      Vertrag über die Deponienachsorge

Der Vertrag über die Deponienachsorge beinhaltet die Nachsorge der Siedlungsabfalldeponien Ahaus Alstätte I, II und III, Borken-Hoxfeld sowie der Boden- und Bauschuttdeponien Ahaus-Wüllen und Borken-Hoxfeld. Er ersetzt zwei entsprechende Altverträge.

·      Vertrag über die Bewirtschaftung und Entsorgung von Abfällen aus Abwasserbehandlungsanlagen

Dieser Vertrag regelt die Entsorgung von Klärschlämmen und weiterer Abfälle aus der Abwasserbehandlung. Er beinhaltet die Kooperationen mit den Städten und Gemeinden zur Entsorgung der kommunalen Klärschlämme und ersetzt den Vertrag über die Durchführung der Klärschlammkompostierung.

·      Vertrag über die Durchführung der Abfallberatung und weiterer Unterstützungsleistungen

Die EGW hat vom Kreis weitere Aufgaben zur abfallwirtschaftlichen Planung, Vorbereitung und Umsetzung übernommen. Hierzu zählen insbesondere die Erstellung von Abfallbilanzen, die Abfallberatung, die Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes und die Vorbereitung der Abfallentsorgungssatzung. Diese nicht an einzelne Abfallarten gebundenen Dienstleistungen werden in einem Vertrag zusammengefasst. Der Vertrag ersetzt den Vertrag über die Durchführung der Abfallberatung und Teile weiterer Verträge. 

·      Vertrag über die Sammlung, Bewirtschaftung und Entsorgung von Sonderabfällen

Dieser Vertrag beinhaltet die Sammlung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen (Sonderabfällen), die im Kreis Borken zentral über das Schadstoffmobil und Schadstoffzwischenlager organisiert wird. Der entsprechende Altvertrag wird ersetzt.

·      Vertrag über die Bewirtschaftung und Entsorgung weiterer Abfälle

Der Vertrag über die Bewirtschaftung und Entsorgung weiterer Abfälle beinhaltet die Entsorgung aller vorgenannt nicht vertraglich geregelter überlassungspflichtiger Abfälle (Beispiele: Asbest, Dämmmaterialien, Abfälle aus Bränden). Er beinhaltet die Kooperation mit dem Kreis Warendorf und ersetzt vier Altverträge.

·      Vertrag über den Betrieb von Wertstoffhöfen

 

Der Vertrag regelt den Betrieb einer zentralen Annahmestelle für überlassungspflichtige, satzungspflichtige Abfälle am Standort Gescher sowie die Kooperationen mit den Städten Gronau, Velen und Vreden zum Betrieb der dortigen Wertstoffhöfe. Er ersetzt einen entsprechenden Altvertrag.

·      Aufhebungsvertrag

Die bestehenden Altverträge werden im Zuge der Neufassung zentral mit dem Aufhebungsvertrag aufgehoben.

Die vorgenannten Verträge zwischen Kreis Borken und EGW können nach bisheriger Rechtsprechung und aktueller Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der entsprechenden europäischen Vorgaben ausschreibungsfrei als sogenannte Inhouse-Vergabe vergeben werden. Die EGW erfüllt die hierzu erforderlichen Voraussetzungen:

(1)    Der Kreis Borken übt über die EGW eine ähnliche Kontrolle aus wie über seine eigenen Dienststellen.

Die Ausübung einer Kontrolle wird gesetzlich vermutet, wenn der öffentliche Auftraggeber einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und die wesentlichen Entscheidungen der juristischen Person ausübt. Dies liegt bei der EGW zweifelsfrei vor. 

(2)    Mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der EGW dienen der Ausführung von Aufgaben, mit denen die EGW vom Kreis Borken betraut wurde.

Zur Bestimmung des prozentualen Anteils wird nach GWB der Gesamtumsatz der EGW herangezogen. Seitens der EGW wird sichergestellt und laufend geprüft, dass mindestens 80 % des Gesamtumsatzes auf Basis der Verträge mit dem Kreis Borken erzielt werden. Derzeit liegt diese Umsatzquote bei über 90 %.

(3)    An der EGW bestehen keine privaten Kapitalbeteiligungen.

Der Kreis Borken ist 100%-iger Anteilseigner der EGW.