Betreff
Änderung von Landschaftsplänen
Aufnahme der Schutzziele und -zwecke der FFH-Gebiete
Vorlage
0240/2015
Art
Beschlussvorlage

Die Landschaftspläne „Alstätter Venn / Ammeloer Sandebene“, „Schöppingen“ und „Zwillbrocker Sandebene / Berkelniederung“ werden bezogen auf die Schutzziele und ‑zwecke der FFH-Gebiete geändert.


Rechtsgrundlage:

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen

Sachdarstellung:

Die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist eine Naturschutz-Richtlinie der Europäischen Union. Sie wird umgangssprachlich auch als Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (kurz FFH-Richtlinie) oder Habitatrichtlinie bezeichnet.

Dieses EU-Reglement dient dem Aufbau eines kohärenten Netzes von europäischen Schutzgebieten.

Im Kreis Borken sind gemäß den Vorgaben der EU alle FFH-Gebiete durch Schutzausweisungen (bis auf eine Ausnahme alles Naturschutzgebiete) gesichert. Diese Vorgabe zur nationalen Unterschutzstellung wurde jedoch nicht in der gesamten Bundesrepublik Deutschland konsequent umgesetzt, weshalb die EU ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Bund eingeleitet hat.

Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Prüfung durch das Land NRW ergeben, dass auch im Regierungsbezirk Münster bei einigen FFH-Gebieten geringfügige Defizite bestehen.

Davon sind auch sechs FFH-Gebiete im Kreis Borken betroffen. So datieren die Schutzausweisungen in älteren Landschaftsplänen aus der Zeit vor dem FFH-Gebietsschutz. Aus diesem Grund konnte in diesen Landschaftsplänen bei der Darstellung der Schutzziele und –zwecke nicht auf die Bedeutung als FFH-Gebiet sowie auf die besonderen Artenvorkommen eingegangen werden.

Das nordrhein-westfälische Umweltministerium (MKUNLV NW) hält es für geboten die entsprechenden Passagen in die Landschaftspläne aufzunehmen, um alle nur denkbaren rechtlichen Ansatzpunkte des Vertragsverletzungsverfahrens zu erfüllen.

Im Kreis Borken sind die folgenden FFH-Gebiete bzw. Naturschutzgebiete und Landschaftspläne betroffen:

FFH-Gebiet

entspricht dem (den) Naturschutzgebiet(en)

im Landschaftsplan

DE-3806-301 Lüntener Fischteich und Ammeloer Venn

„Lüntener Fischteiche“,

„Ammeloer Venn“ und

„Lüntener Wald“

Alstätter Venn / Ammeloer Sandebene

DE-3807-301 Witte Venn, Krosewicker Grenzwald

„Witte Venn“ und

„Krosewicker Grenzwald“

Alstätter Venn / Ammeloer Sandebene

DE-3907-301 Schwattet Gatt

„Schwatte Gatt“

Alstätter Venn / Ammeloer Sandebene

DE-3809-302 Vechte

„Vechte“

Schöppingen

DE-3906-301 Zwillbrocker Venn u. Ellewicker Feld

„Zwillbrocker Venn“

„Ellewicker Feld“

Zwillbrocker Sandebene / Berkelniederung

DE-4008-301 Berkel[1]

„Berkelaue I“ (= Abschnitt Stadtlohn bis Vreden)

Zwillbrocker Sandebene / Berkelniederung

Aus der Übersicht wird deutlich, dass insgesamt drei Landschaftspläne zu ändern sind. Es handelt sich dabei um die Pläne:

  1. Alstätter Venn / Ammeloer Sandebene
  2. Schöppingen
  3. Zwillbrocker Sandebene / Berkelniederung

Diese Anpassung kann, sofern die vorhandene NSG-Ausweisung im Wesentlichen der Fläche des gemeldeten FFH-Gebietes entspricht, in Form eines vereinfachten Änderungsverfahrens gemäß § 29 Abs. 2 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG NW) erfolgen.

Bei einem vereinfachten Änderungsverfahren gemäß § 29 Abs. 2 LG NW bedarf es der Vorschriften nach §§ 27a bis 27c LG NW (TöB-Beteiligung, Frühzeitige Bürgerbeteiligung und Öffentliche Auslegung) nicht, wenn durch Änderungen eines Landschaftsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Eine Anzeige der Änderung des Landschaftsplanes bei der Bezirksregierung gemäß § 28 LG NW ist nicht erforderlich, wenn die am Verfahren Beteiligten nicht innerhalb der gesetzten Frist widersprechen.

Im vorliegenden Fall werden die Darstellungen zum Schutzzweck der Naturschutzgebiete um die jeweiligen Angaben der bereits bestehenden FFH-Gebiete ergänzt. Dabei handelt es sich insbesondere um Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I und II der FFH-Richtlinie.

Durch die Änderung entstehen keine neuen Einschränkungen, da die FFH-Gebiete schon als Naturschutzgebiete ausgewiesen sind. Änderungen an der zeichnerischen Darstellung der Landschaftspläne erfolgen nicht und die dem Landschaftsplan zugrunde liegende planerische Konzeption wird nicht geändert.

Da einige Flächen in den Naturschutzgebieten in Privateigentum stehen, wird die Bevölkerung über die erforderliche Bekanntmachung im Amtsblatt des Kreises Borken hinaus zusätzlich durch Pressemitteilungen an die örtlichen Zeitungen informiert. Diese Vorgehensweise ist angemessen und ausreichend, da sich für Eigentümer und Bewirtschafter von Flächen keine über den bisherigen Stand hinausgehenden Nutzungsbeschränkungen ergeben, denn es werden weder die Abgrenzung der Gebiete noch die geltenden Ge- und Verbote verändert.

Die Aufnahme der FFH-Regularien dient vielmehr der Klarstellung, damit alle Regelungen in einem Planwerk zusammengefasst werden. Daher sind die Grundzüge der Planung durch die beabsichtigte Änderung der Landschaftspläne nicht berührt, womit sich die Möglichkeit eines vereinfachten Änderungsverfahrens nach § 29 Abs. 2 LG NW eröffnet.

Die Vorgehensweise des vereinfachten Änderungsverfahrens wurde von der Bezirksregierung, Dezernat 51, Höhere Landschaftsbehörde mit Schreiben vom 18.05.2015 grundsätzlich bestätigt.

Das Änderungsverfahren soll parallel für die drei Landschaftspläne nach folgendem Ablauf vorgenommen werden:

  1. Beratung der Änderung und Vorbereitung der Beschlussfassung im Ausschuss für Umwelt am 19.11.2015 und Kreisausschuss am 03.12.2015, anschließend Beschlussfassung zur Änderung im Kreistag am 10.12.2015.
  2. Anpassung der Plantexte durch die Untere Landschaftsbehörde, vergleichende Darstellung der jetzigen und zukünftigen textlichen Fassungen für die jeweiligen Naturschutzgebiete in den betroffenen Landschaftsplänen und Veröffentlichung der Änderungen im Internet.
  3. Die Eigentümer betroffener Grundstücke werden über das Amtsblatt des Kreises Borken und Veröffentlichungen in Tageszeitungen auf die Möglichkeit der Stellungnahme (§ 29 Abs. 2 S. 2 LG NW) hingewiesen. Frist bis Ende Januar 2016 (ca. 6 Wochen).
  4. Die betroffenen Träger öffentlicher Belange werden für alle zu ändernden Landschaftspläne mit dem Hinweis auf Einsichtmöglichkeit im Internet angeschrieben und um Stellungnahme gebeten (§ 29 Abs. 2 S. 2 LG NW) Frist bis Ende Januar 2016 (ca. 6 Wochen).
  5. Die fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen werden entsprechend § 29 Abs. 2 S. 4 i. V. m. § 27c Abs. 1 S. 4 LG NW geprüft. Es wird je Landschaftsplan eine Synopse mit allen Eingaben und einer Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde gefertigt.
  6. Beratung und Abwägung der Stellungnahmen zur Änderung der einzelnen Landschaftspläne im Ausschuss für Umwelt am 14.04.2016 und Kreisausschuss am 21.04.2016, anschließend Beschluss durch den Kreistag am 28.04.2016.
  7. Falls im Verfahren Widersprüche eingegangen sind erfolgt eine Anzeige gemäß § 28 LG NW bei der Bezirksregierung.
  8. Das Inkrafttreten der Änderungen geschieht durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 28a LG NW. Den Einwendern wird das Ergebnis der Abwägung schriftlich nach Inkrafttreten der Änderung mitgeteilt.



[1] Vom dem FFH-Gebiet Berkel ist nur der Abschnitt von Stadtlohn bis Vreden betroffen. Das restliche FFH-Gebiet liegt in den Landschaftsplänen Stadtlohn und Gescher und ist dort als Naturschutzgebiet „Berkel“  mit den erforderlichen Schutzzweckformulierungen enthalten.