Aufnahme der Schutzziele und -zwecke der FFH-Gebiete
Die Landschaftspläne „Alstätter Venn / Ammeloer Sandebene“, „Schöppingen“ und „Zwillbrocker Sandebene / Berkelniederung“ werden bezogen auf die Schutzziele und ‑zwecke der FFH-Gebiete geändert.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
Sachdarstellung:
Die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist eine Naturschutz-Richtlinie der
Europäischen Union. Sie wird umgangssprachlich auch als
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (kurz FFH-Richtlinie) oder Habitatrichtlinie
bezeichnet.
Dieses EU-Reglement dient dem Aufbau eines kohärenten Netzes von
europäischen Schutzgebieten.
Im Kreis Borken sind gemäß den Vorgaben der EU alle FFH-Gebiete durch
Schutzausweisungen (bis auf eine Ausnahme alles Naturschutzgebiete) gesichert.
Diese Vorgabe zur nationalen Unterschutzstellung wurde jedoch nicht in der
gesamten Bundesrepublik Deutschland konsequent umgesetzt, weshalb die EU ein
Vertragsverletzungsverfahren gegen den Bund eingeleitet hat.
Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Prüfung durch das Land NRW ergeben,
dass auch im Regierungsbezirk Münster bei einigen FFH-Gebieten geringfügige
Defizite bestehen.
Davon sind auch sechs FFH-Gebiete im Kreis Borken betroffen. So datieren
die Schutzausweisungen in älteren Landschaftsplänen aus der Zeit vor dem
FFH-Gebietsschutz. Aus diesem Grund konnte in diesen Landschaftsplänen bei der
Darstellung der Schutzziele und –zwecke nicht auf die Bedeutung als FFH-Gebiet
sowie auf die besonderen Artenvorkommen eingegangen werden.
Das nordrhein-westfälische Umweltministerium (MKUNLV NW) hält es für
geboten die entsprechenden Passagen in die Landschaftspläne aufzunehmen, um
alle nur denkbaren rechtlichen Ansatzpunkte des Vertragsverletzungsverfahrens
zu erfüllen.
Im Kreis Borken sind die folgenden FFH-Gebiete bzw. Naturschutzgebiete
und Landschaftspläne betroffen:
FFH-Gebiet |
entspricht dem (den) Naturschutzgebiet(en) |
im
Landschaftsplan |
DE-3806-301
Lüntener Fischteich und Ammeloer Venn |
„Lüntener
Fischteiche“, „Ammeloer Venn“
und „Lüntener Wald“ |
Alstätter Venn /
Ammeloer Sandebene |
DE-3807-301
Witte Venn, Krosewicker Grenzwald |
„Witte Venn“ und
„Krosewicker
Grenzwald“ |
Alstätter Venn /
Ammeloer Sandebene |
DE-3907-301
Schwattet Gatt |
„Schwatte Gatt“ |
Alstätter Venn /
Ammeloer Sandebene |
DE-3809-302
Vechte |
„Vechte“ |
Schöppingen |
DE-3906-301
Zwillbrocker Venn u. Ellewicker Feld |
„Zwillbrocker
Venn“ „Ellewicker
Feld“ |
Zwillbrocker
Sandebene / Berkelniederung |
DE-4008-301
Berkel[1] |
„Berkelaue I“ (=
Abschnitt Stadtlohn bis Vreden) |
Zwillbrocker
Sandebene / Berkelniederung |
Aus der Übersicht wird
deutlich, dass insgesamt drei Landschaftspläne zu ändern sind. Es handelt sich
dabei um die Pläne:
- Alstätter
Venn / Ammeloer Sandebene
- Schöppingen
- Zwillbrocker
Sandebene / Berkelniederung
Diese Anpassung kann, sofern die vorhandene NSG-Ausweisung im
Wesentlichen der Fläche des gemeldeten FFH-Gebietes entspricht, in Form eines
vereinfachten Änderungsverfahrens gemäß § 29 Abs. 2 Landschaftsgesetz
Nordrhein-Westfalen (LG NW) erfolgen.
Bei einem vereinfachten Änderungsverfahren gemäß § 29 Abs. 2 LG NW bedarf
es der Vorschriften nach §§ 27a bis 27c LG NW (TöB-Beteiligung, Frühzeitige
Bürgerbeteiligung und Öffentliche Auslegung) nicht, wenn durch Änderungen eines
Landschaftsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Eine Anzeige
der Änderung des Landschaftsplanes bei der Bezirksregierung gemäß § 28 LG NW
ist nicht erforderlich, wenn die am Verfahren Beteiligten nicht innerhalb der
gesetzten Frist widersprechen.
Im vorliegenden Fall werden die Darstellungen zum Schutzzweck der
Naturschutzgebiete um die jeweiligen Angaben der bereits bestehenden
FFH-Gebiete ergänzt. Dabei handelt es sich insbesondere um Lebensräume und
Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I und II der
FFH-Richtlinie.
Durch die Änderung entstehen keine neuen Einschränkungen, da die
FFH-Gebiete schon als Naturschutzgebiete ausgewiesen sind. Änderungen an der
zeichnerischen Darstellung der Landschaftspläne erfolgen nicht und die dem
Landschaftsplan zugrunde liegende planerische Konzeption wird nicht geändert.
Da einige Flächen in den Naturschutzgebieten in Privateigentum stehen,
wird die Bevölkerung über die erforderliche Bekanntmachung im Amtsblatt des
Kreises Borken hinaus zusätzlich durch Pressemitteilungen an die örtlichen
Zeitungen informiert. Diese Vorgehensweise ist angemessen und ausreichend, da
sich für Eigentümer und Bewirtschafter von Flächen keine über den bisherigen
Stand hinausgehenden Nutzungsbeschränkungen ergeben, denn es werden weder die
Abgrenzung der Gebiete noch die geltenden Ge- und Verbote verändert.
Die Aufnahme der FFH-Regularien dient vielmehr der Klarstellung, damit
alle Regelungen in einem Planwerk zusammengefasst werden. Daher sind die
Grundzüge der Planung durch die beabsichtigte Änderung der Landschaftspläne
nicht berührt, womit sich die Möglichkeit eines vereinfachten
Änderungsverfahrens nach § 29 Abs. 2 LG NW eröffnet.
Die Vorgehensweise des vereinfachten Änderungsverfahrens wurde von der
Bezirksregierung, Dezernat 51, Höhere Landschaftsbehörde mit Schreiben vom
18.05.2015 grundsätzlich bestätigt.
Das Änderungsverfahren soll parallel für die drei Landschaftspläne nach
folgendem Ablauf vorgenommen werden:
- Beratung der
Änderung und Vorbereitung der Beschlussfassung im Ausschuss für Umwelt am
19.11.2015 und Kreisausschuss am 03.12.2015, anschließend Beschlussfassung
zur Änderung im Kreistag am 10.12.2015.
- Anpassung der
Plantexte durch die Untere Landschaftsbehörde, vergleichende Darstellung
der jetzigen und zukünftigen textlichen Fassungen für die jeweiligen
Naturschutzgebiete in den betroffenen Landschaftsplänen und
Veröffentlichung der Änderungen im Internet.
- Die
Eigentümer betroffener Grundstücke werden über das Amtsblatt des Kreises
Borken und Veröffentlichungen in Tageszeitungen auf die Möglichkeit der
Stellungnahme (§ 29 Abs. 2 S. 2 LG NW) hingewiesen. Frist bis Ende Januar
2016 (ca. 6 Wochen).
- Die
betroffenen Träger öffentlicher Belange werden für alle zu ändernden
Landschaftspläne mit dem Hinweis auf Einsichtmöglichkeit im Internet
angeschrieben und um Stellungnahme gebeten (§ 29 Abs. 2 S. 2 LG NW) Frist
bis Ende Januar 2016 (ca. 6 Wochen).
- Die
fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen werden entsprechend § 29 Abs. 2 S.
4 i. V. m. § 27c Abs. 1 S. 4 LG NW geprüft. Es wird je Landschaftsplan
eine Synopse mit allen Eingaben und einer Stellungnahme der Unteren
Landschaftsbehörde gefertigt.
- Beratung und
Abwägung der Stellungnahmen zur Änderung der einzelnen Landschaftspläne im
Ausschuss für Umwelt am 14.04.2016 und Kreisausschuss am 21.04.2016,
anschließend Beschluss durch den Kreistag am 28.04.2016.
- Falls im
Verfahren Widersprüche eingegangen sind erfolgt eine Anzeige gemäß § 28 LG
NW bei der Bezirksregierung.
- Das
Inkrafttreten der Änderungen geschieht durch öffentliche Bekanntmachung
gemäß § 28a LG NW. Den Einwendern wird das Ergebnis der Abwägung
schriftlich nach Inkrafttreten der Änderung mitgeteilt.
[1] Vom dem FFH-Gebiet Berkel ist nur der Abschnitt von Stadtlohn bis Vreden betroffen. Das restliche FFH-Gebiet liegt in den Landschaftsplänen Stadtlohn und Gescher und ist dort als Naturschutzgebiet „Berkel“ mit den erforderlichen Schutzzweckformulierungen enthalten.