1. Der Kreistag beschließt den beigefügten Betrauungsakt für den Münsterland e.V.
2. Der Kreistag bevollmächtigt den Landrat, künftige Änderungen des beschlossenen Betrauungsaktes vorzunehmen, soweit dies einer erkennbaren rechtssicheren bzw. rechtskonformen Betrauung dient.
3. Der Kreistag verpflichtet die entsandten Vertreter des Kreises in der Mitgliederversammlung des Münsterland e.V., auf die Einhaltung des Betrauungsaktes und die Erbringung der in § 1 des Betrauungsaktes aufgeführten Dienstleistungen hinzuwirken.
Rechtsgrundlage:
Artikel 106 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Beschluss der Kommission vom 20.12.2011 über
die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form
von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der
Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
betraut sind (sog. Freistellungsbeschluss).
§ 26 Abs. 1 und 5 KrO NRW, § 53 KrO NRW, §
113 Abs. 1 GO NRW
Sachdarstellung:
Aufgrund der
geltenden Rechtslage ist es notwendig, Betrauungsakte für Unternehmen, Gesellschaften
und Einrichtungen zu erlassen, die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) Zuschüsse vom Kreis Borken
erhalten.
Auf der
Grundlage der o.g. Rechtsvorschriften ist bei der Gewährung von Zuschüssen der
öffentlichen Hand an Gesellschaften und Einrichtungen, die im Rahmen der der
Kommune obliegenden Pflicht zur Daseinsvorsorge DAWI erbringen, zu prüfen, ob
diese Zuschussgewährung rechtskonform ist.
Mit
Beschluss vom 20.12.2011 hat die EU-Kommission die Regelungen für Ausgleichsleistungen
zu Gunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von DAWI betraut
sind, reformiert und verschärft.
Erforderlich
ist in den Fällen, in denen dem Staat zuzurechnende Institutionen Zuschüsse an Gesellschaften und
Einrichtungen, die Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllen, gewähren, dass die
Zuschussgewährung an diese Einrichtungen jeweils aufgrund eines sog. Betrauungsaktes
erfolgt.
Der
Betrauungsakt muss Ausführungen zu der durch das Unternehmen oder die
Einrichtung übernommenen Aufgabe der Daseinsvorsorge, zur zeitlichen Begrenzung
der Übertragung der übernommenen Aufgabe - es sind maximal 10 Jahre
Übertragungszeitraum möglich - zur Vermeidung einer Überkompensation mit evtl.
Rückerstattungsregelung, zu Berichtspflicht und Vorhaltepflicht von Unterlagen
und ggf. eine Regelung für die Änderung der Ausgleichszahlung bei
unvorhersehbar eintretenden Ereignissen mit Nachschussbedarf enthalten.
Die
Qualität der Mitgliedsbeiträge als Beihilfe und die Notwendigkeit eines
Betrauungsaktes sind seitens Münsterland e.V. durch ein anwaltliches Gutachten
geprüft und auf dessen Empfehlung hin so ausgestaltet worden.
Die
Zuschussgewährung wird zudem nunmehr jährlich vom Wirtschaftsprüfer auf ihre
Qualität als zulässige bzw. genehmigungspflichtige staatliche Beihilfe
geprüft. Der Hauptausschuss des IDW hat hierzu am 07.09.2011 Prüfungsstandards
für die Prüfung von Beihilfen nach Art. 107 AEUV insb. zugunsten öffentlicher
Unternehmen (IDW EPS 700) verabschiedet.
Parallel zu dieser
Vorlage wird dem Rat der Stadt Münster und den Kreistagen der Kreise Coesfeld,
Steinfurt und Warendorf der beigefügte Betrauungsakt gleichlautend zur
jeweiligen Beschlussfassung vorgelegt. Der Kreistag des Kreises Coesfeld hat in
seiner Sitzung am 16.12.2015 der Betrauung bereits zugestimmt.
Darüber hinaus
wird geprüft, inwieweit auf Grund des Betrauungsakts sachliche Anpassungen bei
der Satzung und Beitragsordnung des Münsterland e.V. erforderlich werden. Wenn
dies der Fall ist, wird dem Kreistag eine entsprechende Beschlussfassung
vorgelegt.
Die Bereitstellung
der Ausgleichszahlungen an den Münsterland e.V. erfolgt fortan durch einen
jährlich zu erlassenden Zuwendungsbescheid auf der Grundlage dieses
Beschlusses. Unmittelbare Auswirkungen auf die Finanzierung durch den
Betrauungsakt ergeben sich nicht.
Der Kreistag des
Kreises Borken hatte 2014 für die Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den
Kreis Borken mbH einen Betrauungsakt beschlossen (s. damalige Vorlage
0351/2014).
Entscheidungsalternative(n):
|
Ja |
|
|
Nein |
Der Kreistag lehnt den Betrauungsakt ab.
Dann würden die Zahlungen für den Mitgliedsbeitrag und die Zuschusszahlungen
an den Münsterland (MSL) e.V. in der bisher geübten Weise fortgesetzt. Der
Vorstand des MSL e.V. müsste dann im Rahmen der jährlichen Aufstellung des
Jahresabschlusses im Einzelnen bestätigen, dass die MSL-Dienstleistungen
nicht marktgängig sind. Daraus könnten EU-beihilferechtliche Risiken für den
MSL e.V. entstehen. Gegebenenfalls müssten Risikorückstellungen gebildet
werden, die dann das Jahresergebnis belasten würden. |
Finanzielle Auswirkungen:
keine