Betreff
Betrauung des Münsterland e.V. mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
Vorlage
0257/2015
Art
Beschlussvorlage

1.      Der Kreistag beschließt den beigefügten Betrauungsakt für den Münsterland e.V.

2.      Der Kreistag bevollmächtigt den Landrat, künftige Änderungen des beschlossenen Betrauungsaktes vorzunehmen, soweit dies einer erkennbaren rechtssicheren bzw. rechtskonformen Betrauung dient.

3.      Der Kreistag verpflichtet die entsandten Vertreter des Kreises in der Mitgliederversamm­lung des Münsterland e.V., auf die Einhaltung des Betrauungsaktes und die Erbringung der in § 1 des Betrauungsaktes aufgeführten Dienstleistungen hinzuwirken.

 


Rechtsgrundlage:

Artikel 106 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Beschluss der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind (sog. Freistellungsbeschluss).

§ 26 Abs. 1 und 5 KrO NRW, § 53 KrO NRW, § 113 Abs. 1 GO NRW

 

Sachdarstellung:

Aufgrund der geltenden Rechtslage ist es notwendig, Betrauungsakte für Unternehmen, Ge­sellschaften und Einrichtungen zu erlassen, die im Rahmen der Erbringung von Dienst­leistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) Zuschüsse vom Kreis Borken erhalten.

Auf der Grundlage der o.g. Rechtsvorschriften ist bei der Gewährung von Zuschüssen der öffentlichen Hand an Gesellschaften und Einrichtungen, die im Rahmen der der Kommune obliegenden Pflicht zur Daseinsvorsorge DAWI erbringen, zu prüfen, ob diese Zuschuss­gewährung rechtskonform ist.

Mit Beschluss vom 20.12.2011 hat die EU-Kommission die Regelungen für Ausgleichs­leistungen zu Gunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von DAWI betraut sind, reformiert und verschärft.

Erforderlich ist in den Fällen, in denen dem Staat zuzurechnende Institutionen Zuschüsse an Gesellschaften und Einrichtungen, die Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllen, gewähren, dass die Zuschussgewährung an diese Einrichtungen jeweils aufgrund eines sog. Betrau­ungsaktes erfolgt.

Der Betrauungsakt muss Ausführungen zu der durch das Unternehmen oder die Einrichtung übernommenen Aufgabe der Daseinsvorsorge, zur zeitlichen Begrenzung der Übertragung der übernommenen Aufgabe - es sind maximal 10 Jahre Übertragungszeitraum möglich - zur Vermeidung einer Überkompensation mit evtl. Rückerstattungsregelung, zu Berichtspflicht und Vorhaltepflicht von Unterlagen und ggf. eine Regelung für die Änderung der Ausgleichs­zahlung bei unvorhersehbar eintretenden Ereignissen mit Nachschussbedarf enthalten.

Die Qualität der Mitgliedsbeiträge als Beihilfe und die Notwendigkeit eines Betrauungsaktes sind seitens Münsterland e.V. durch ein anwaltliches Gutachten geprüft und auf dessen Empfehlung hin so ausgestaltet worden.

Die Zuschussgewährung wird zudem nunmehr jährlich vom Wirtschaftsprüfer auf ihre Quali­tät als zulässige bzw. genehmigungspflichtige staatliche Beihilfe geprüft. Der Hauptaus­schuss des IDW hat hierzu am 07.09.2011 Prüfungsstandards für die Prüfung von Beihilfen nach Art. 107 AEUV insb. zugunsten öffentlicher Unternehmen (IDW EPS 700) verabschie­det.

Parallel zu dieser Vorlage wird dem Rat der Stadt Münster und den Kreistagen der Kreise Coesfeld, Steinfurt und Warendorf der beigefügte Betrauungsakt gleichlautend zur jeweiligen Beschlussfassung vorgelegt. Der Kreistag des Kreises Coesfeld hat in seiner Sitzung am 16.12.2015 der Betrauung bereits zugestimmt.

Darüber hinaus wird geprüft, inwieweit auf Grund des Betrauungsakts sachliche Anpassun­gen bei der Satzung und Beitragsordnung des Münsterland e.V. erforderlich werden. Wenn dies der Fall ist, wird dem Kreistag eine entsprechende Beschlussfassung vorgelegt.

Die Bereitstellung der Ausgleichszahlungen an den Münsterland e.V. erfolgt fortan durch einen jährlich zu erlassenden Zuwendungsbescheid auf der Grundlage dieses Beschlusses. Unmittelbare Auswirkungen auf die Finanzierung durch den Betrauungsakt ergeben sich nicht.

Der Kreistag des Kreises Borken hatte 2014 für die Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Borken mbH einen Betrauungsakt beschlossen (s. damalige Vorlage 0351/2014).

Entscheidungsalternative(n):

Ja

 

Nein

Der Kreistag lehnt den Betrauungsakt ab. Dann würden die Zahlungen für den Mitglieds­beitrag und die Zuschusszahlungen an den Münsterland (MSL) e.V. in der bisher geübten Weise fortgesetzt. Der Vorstand des MSL e.V. müsste dann im Rahmen der jährlichen Aufstellung des Jahresabschlusses im Einzelnen bestätigen, dass die MSL-Dienstleistun­gen nicht marktgängig sind. Daraus könnten EU-beihilferechtliche Risiken für den MSL e.V. entstehen. Gegebenenfalls müssten Risikorückstellungen gebildet werden, die dann das Jahresergebnis belasten würden.

 


Finanzielle Auswirkungen:

keine