Betreff
Fortschreibung des Bedarfsplans für den Rettungsdienst im Kreis Borken
Vorlage
0033/2016
Art
Beschlussvorlage

1. Die der Vorlage beigefügte Ergänzung des Bedarfsplanes für den Rettungsdienst im Kreis Borken zur Aus- und Weiterbildung von Notfallsanitätern (Anlage 1 zum Rettungsdienstbedarfsplan - Fortschreibung 2014) wird beschlossen.

2. Dem fehlenden Einvernehmen der Krankenkassen zu den Detailpunkten (Ausbildung der Leitstellen-Mitarbeiter und Redundanz) wird insofern Rechnung getragen, als der Umfang der auszubildenden Notfallsanitäter bis zu einer Einigung auf den anerkannten Bedarf begrenzt wird.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, zu den noch nicht einvernehmlich geregelten Punkten mit den Krankenkassen Verhandlungen zu führen.  


Rechtsgrundlage:

§ 12 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW)

Sachdarstellung:

Im Dezember 2014 hat der Kreistag den Rettungsdienstbedarfsplan für den Kreis Borken verabschiedet. Unter dem Kapitel „Aus- und Fortbildung“ wurde bereits auf den Beruf des Notfallsanitäters und den damit verbundenen Änderungen hingewiesen.

Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Rettungsdienstbedarfsplans standen noch einige Detailreglungen hinsichtlich der Umsetzung des Notfallsanitätergesetz aus. Bei der Verabschiedung bestand Konsens darüber, dass der Rettungsdienstbedarfsplan nach Klärung der Detailfragen entsprechend ergänzt werden soll.

Gem. § 14 Abs. 3 Rettungsgesetz NRW gelten die Kosten der Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz als Kosten des Rettungsdienstes.

Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind der Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen in einem Gespräch am 03.12.2015 die wesentlichen Eckpunkte der Bedarfsplanergänzung vorgestellt worden. Mit Schreiben vom 22.12.2015 ist den Verbänden der Krankenkassen sowie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung die Entwurfsfassung der Ergänzung zur Stellungnahme zugeleitet worden.

Zusätzlich zu den nach Rettungsgesetz zu beteiligenden Stellen hat der Kreis am 22.12.2015 den Planentwurf den Städten und Gemeinden des Kreises, der örtlichen Gesundheitskonferenz sowie den Hilfsorganisationen DRK, Malteser und Johanniter zur Verfügung gestellt.

Mit Datum vom 13.01.2015 hat die Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen zu der geplanten Ergänzung des Bedarfsplans Stellung genommen. Die Planungen des Kreises Borken zur Aufqualifizierung und Ausbildung der Notfallsanitäter seien nachvollziehbar.

Die Planungen werden durch die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen zur Kenntnis genommen.

Die Planung, Notfallsanitäter auch auf der Kreisleitstelle einzusetzen sowie eine Redundanz vorzuhalten, sei jedoch weitergehender als die zwingenden Vorgaben des RettG NRW es vorsehen würden.

Diese Stellungnahme entspricht der grundlegenden Position der gesetzlichen Krankenkassen in NRW, die auch dem Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW schriftlich dargelegt wurde. Demnach halten die gesetzlichen Krankenlassen die im RettG NRW enthaltenen Regelungen betreffend der Finanzierung der Aus- und Weiterbildung der Notfallsanitäter in Ermangelung einer Gesetzgebungskompetenz des Landes Nordrhein-Westfalen für verfassungswidrig.

Die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen sieht daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine rechtliche Grundlage, etwaigen Regelungen zur Finanzierung der Notfallsanitäterausbildung im Rahmen der Beteiligung bei der Rettungsdienstbedarfsplanung bzw. der darauf beruhenden Gebührenfestsetzung zuzustimmen.

Ein Einigungsverfahren vor der Bezirksregierung wird jedoch durch die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen derzeit nicht angestrebt, da die Landesverbände der Krankenkassen eine Klärung der Finanzierungsfragen auf Ministeriumsebene anstreben.

Um jedoch den kurzen Zeitraum für die Aus- und Weiterbildung der benötigten Notfallsanitätern nicht ungenutzt verstreichen zu lassen, soll bereits mit der Qualifizierung begonnen  bzw. diese fortgesetzt werden. Denn mit einer endgültigen Klärung aller offenen Fragen ist in naher Zukunft nicht zu rechnen. Eine Verankerung des Ausbildungskonzeptes  im Rettungsdienstbedarfsplan ist jedoch erforderlich, um die grundlegende Voraussetzung für eine Finanzierung durch die Krankenkassen zu schaffen. Daher soll das Ausbildungskonzept im Bedarfsplan verankert, aber die Umsetzung zunächst auf den unstrittigen Bedarf begrenzt werden.

Weitere Stellungnahmen lagen bis zum Versandtermin der Sitzungsvorlagen nicht vor. Etwaige Bedenken, Anregungen oder Anmerkungen werden in den jeweiligen Sitzungen vorgestellt.

Entscheidungsalternative(n):

Ja

Nein