1. Die der Vorlage beigefügte Ergänzung des
Bedarfsplanes für den Rettungsdienst im Kreis Borken zur Aus- und Weiterbildung
von Notfallsanitätern (Anlage 1 zum Rettungsdienstbedarfsplan - Fortschreibung
2014) wird beschlossen.
2. Dem fehlenden Einvernehmen der
Krankenkassen zu den Detailpunkten (Ausbildung der Leitstellen-Mitarbeiter und
Redundanz) wird insofern Rechnung getragen, als der Umfang der auszubildenden
Notfallsanitäter bis zu einer Einigung auf den anerkannten Bedarf begrenzt
wird.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, zu den noch nicht einvernehmlich geregelten Punkten mit den Krankenkassen Verhandlungen zu führen.
Rechtsgrundlage:
§ 12 des Gesetzes über den Rettungsdienst
sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen
(Rettungsgesetz NRW)
Sachdarstellung:
Im Dezember 2014 hat der Kreistag den
Rettungsdienstbedarfsplan für den Kreis Borken verabschiedet. Unter dem Kapitel
„Aus- und Fortbildung“ wurde bereits auf den Beruf des Notfallsanitäters und
den damit verbundenen Änderungen hingewiesen.
Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des
Rettungsdienstbedarfsplans standen noch einige Detailreglungen hinsichtlich der
Umsetzung des Notfallsanitätergesetz aus. Bei der Verabschiedung bestand
Konsens darüber, dass der Rettungsdienstbedarfsplan nach Klärung der
Detailfragen entsprechend ergänzt werden soll.
Gem. § 14 Abs. 3 Rettungsgesetz NRW gelten
die Kosten der Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz als Kosten des
Rettungsdienstes.
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind
der Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen in einem Gespräch am
03.12.2015 die wesentlichen Eckpunkte der Bedarfsplanergänzung vorgestellt
worden. Mit Schreiben vom 22.12.2015 ist den Verbänden der Krankenkassen sowie
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung die Entwurfsfassung der Ergänzung
zur Stellungnahme zugeleitet worden.
Zusätzlich zu den nach Rettungsgesetz zu
beteiligenden Stellen hat der Kreis am 22.12.2015 den Planentwurf den Städten
und Gemeinden des Kreises, der örtlichen Gesundheitskonferenz sowie den
Hilfsorganisationen DRK, Malteser und Johanniter zur Verfügung gestellt.
Mit Datum vom 13.01.2015 hat die
Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen zu der geplanten Ergänzung
des Bedarfsplans Stellung genommen. Die Planungen des Kreises Borken zur
Aufqualifizierung und Ausbildung der Notfallsanitäter seien nachvollziehbar.
Die Planungen werden durch die
Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen zur Kenntnis genommen.
Die Planung, Notfallsanitäter auch auf der
Kreisleitstelle einzusetzen sowie eine Redundanz vorzuhalten, sei jedoch
weitergehender als die zwingenden Vorgaben des RettG NRW es vorsehen würden.
Diese Stellungnahme entspricht der
grundlegenden Position der gesetzlichen Krankenkassen in NRW, die auch dem
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW schriftlich
dargelegt wurde. Demnach halten die gesetzlichen Krankenlassen die im RettG NRW
enthaltenen Regelungen betreffend der Finanzierung der Aus- und Weiterbildung
der Notfallsanitäter in Ermangelung einer Gesetzgebungskompetenz des Landes
Nordrhein-Westfalen für verfassungswidrig.
Die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen
sieht daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine rechtliche Grundlage, etwaigen
Regelungen zur Finanzierung der Notfallsanitäterausbildung im Rahmen der
Beteiligung bei der Rettungsdienstbedarfsplanung bzw. der darauf beruhenden
Gebührenfestsetzung zuzustimmen.
Ein Einigungsverfahren vor der
Bezirksregierung wird jedoch durch die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen
derzeit nicht angestrebt, da die Landesverbände der Krankenkassen eine Klärung
der Finanzierungsfragen auf Ministeriumsebene anstreben.
Um jedoch den kurzen Zeitraum für die Aus-
und Weiterbildung der benötigten Notfallsanitätern nicht ungenutzt verstreichen
zu lassen, soll bereits mit der Qualifizierung begonnen bzw. diese fortgesetzt werden. Denn mit einer
endgültigen Klärung aller offenen Fragen ist in naher Zukunft nicht zu rechnen.
Eine Verankerung des Ausbildungskonzeptes
im Rettungsdienstbedarfsplan ist jedoch erforderlich, um die
grundlegende Voraussetzung für eine Finanzierung durch die Krankenkassen zu
schaffen. Daher soll das Ausbildungskonzept im Bedarfsplan verankert, aber die
Umsetzung zunächst auf den unstrittigen Bedarf begrenzt werden.
Weitere Stellungnahmen lagen bis zum
Versandtermin der Sitzungsvorlagen nicht vor. Etwaige Bedenken, Anregungen oder
Anmerkungen werden in den jeweiligen Sitzungen vorgestellt.
Entscheidungsalternative(n):
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Ja |
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Nein |