Betreff
Antrag auf Einrichtung eines Kommunalen Integrationszentrums
Vorlage
0062/2016
Art
Beschlussvorlage

Der Kreistag nimmt den vorgelegten Sachstand zur Einrichtung eines kommunalen Integrationszentrums zur Kenntnis.

Die Verwaltung wird beauftragt, einen Antrag zur Einrichtung eines kommunalen Integrationszentrums bei den zuständigen Stellen zu stellen sowie die notwendigen personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen zu schaffen.


Rechtsgrundlage:

§ 7 des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration

Sachdarstellung:

In den vergangenen Wochen und Monaten hat die Kreisverwaltung die Rahmenbedingungen über die Einrichtung und die möglichen Aufgaben eines Kommunalen Integrationszentrums im Kreis Borken untersucht und mit der eingerichteten Interfraktionellen Arbeitsgruppe Integration sowie dem federführenden Landesministerium Arbeit, Integration und Soziales (MAIS) und der Bürgermeisterkonferenz besprochen.

Das MAIS hatte in einem gemeinsam mit dem Kreis Steinfurt wahrgenommenen Gesprächstermin noch einmal folgende wesentliche Bedingungen zur Einrichtung eines kommunalen Integrationszentrums bekräftigt:

  • Ein Kommunales Integrationszentrum muss auf Kreisebene zwingend räumlich und organisatorisch zusammengefasst werden. Damit ist eine Aufteilung etwa auf 2 Orte nicht möglich.
  • Die Wahrnehmung operativer (Integrations-)Aufgaben ist nicht Gegenstand der Arbeit eines KI.
  • Die Ressourcenzuordnung auf die im Kreis bereits bestehenden Integrationsagenturen ist ausgeschlossen, es muss zwingend eine organisatorische Einbindung an eine kommunale Struktur erfolgen.
  • Die einrichtenden Gebietskörperschaften sind weitgehend frei, selbst die Schwerpunkte der Arbeit eines KI innerhalb der beiden verpflichtenden Aufgabenbereiche „Integration als Querschnittsaufgabe etablieren“ und „Bildung“ zu definieren.

Die Interfraktionelle Arbeitsgruppe Integration (IfA Integration) des Kreises Borken wurde im Februar 2015 eingerichtet, um den konkreten Handlungsbedarf zum Thema Integration in der Region zu erarbeiten und die gemeinsame Handlungsweise in der Kreisverwaltung und Kreispolitik abzustimmen.

Auf der Basis der mitgeteilten Zwischenergebnisse hat die IfA Integration am 09.12.2015 der Kreisverwaltung Borken den Auftrag erteilt, die notwendigen Schritte zur Einrichtung eines Kommunalen Integrationszentrums (KI) nach § 7 des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration einzuleiten und die erforderlichen Abstimmungen mit den Kommunen aufzunehmen.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Flüchtlingssituation, in der alle Kommunen, beteiligten Akteure und Einrichtungen und auch die Kreisverwaltung extrem gefordert werden, soll mit Einrichtung eines KI versucht werden, möglichst weitere finanzielle und personelle Unterstützung zur Begleitung und Unterstützung der Flüchtlings- und Integrationsarbeit vor Ort zu gewinnen.

Innerhalb der Kreisverwaltung ist begleitend zur Vorbereitung eines Antrags auf Einrichtung eines KI der Entwurf eines ersten Integrationskonzepts in der Bearbeitung, in das die Erkenntnisse aus den Bildungsberichten, dem „Kompass 2025“ sowie der jüngsten Bildungskonferenz mit dem Schwerpunktthema „Integration“ einfließen.

Inhaltliche Grundlagen

Die konkrete Integrationsarbeit findet in den Kommunen vor Ort statt. Dort wird der Hauptanteil der Integrationsarbeit geleistet, dort arbeiten Einrichtungen, Organisationen und Zivilgesellschaft engagiert an der erfolgreichen Integration zugewanderter Menschen. In den Bereichen Bildung und Soziales liegt ein großer Teil der Zuständigkeiten in den Händen der Kommunen. Diese gestalten im Rahmen dieser Zuständigkeiten die Integration nach den konkret örtlichen Notwendigkeiten.

Der Kreis Borken sieht ein KI im Integrationsbereich deshalb in der Rolle, die hierzu erforderlichen regionalen Abstimmungsprozesse zu unterstützen, informelle Entscheidungsgrundlagen und fachliche Inhalte in den Prozess einzubringen, Transparenz über Verfahren und überregionale Angebote herzustellen und eine Moderationsrolle zu übernehmen. Hier werden in Abstimmung mit den regionalen Akteuren die sich rapide ändernden Bedarfe zur Gestaltung von Integrationsprozessen in den Blick genommen und durch das KI in der Umsetzung begleitet und moderiert.

Erforderlich sind aufgabenübergreifende Unterstützungsangebote in allen Lebensphasen und –bereichen. Ebenso muss die große Unterstützung durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer adäquat begleitet und unterstützt werden. Dies ist wiederum durch ehrenamtliche Strukturen alleine nicht zu leisten. Hier sind der Kreis und die Kommunen in der Verantwortung, durch Vernetzung, Abstimmung und Informationsaustausch geeignete Unterstützungsformate zu entwickeln und nachhaltig in der Region zu implementieren. Die Rolle des KI wird sein, eine angemessene Abstimmung zwischen Haupt- und Ehrenamtlichkeit in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft zu koordinieren, um Transparenz über Angebote und Strukturen sowie Ansprechpartner/-innen herzustellen.

Aufgabe eines KI wird ebenfalls sein, Fördermöglichkeiten für Kommunen, Organisationen und Einrichtungen auf allen Ebenen auszuloten und bei einer Antragstellung zu unterstützen. Das Land NRW selbst sieht das KI als dezentrale Drehscheibe für Landesprogramme im Themenbereich Integration, um diese Gelder abgestimmt in die Regionen zu verteilen.

Die 5. Bildungskonferenz „Zusammen – Integration gestalten“ im November 2015 zeigte gelungene Beispiele der Integration. In der Diskussion mit den verantwortlichen Akteuren wurden aber auch Baustellen und Entwicklungsnotwendigkeiten für die Region benannt, die in die weitere Konzept- und Maßnahmenentwicklung einfließen werden:

§  Entwicklung von interkultureller Kompetenz bei Organisationen und deren Mitarbeiter/innen

§  Stärkere Vernetzung der Bildungseinrichtungen im Sozialraum

§  Bessere Information und Transparenz über Integrationsangebote

§  Differenzierte und ausreichende Sprachangebote für die Bereiche von beruflicher Qualifizierung, Begegnung, Sport, Musik

§  Entwicklung interkultureller Angebotsformate

§  Verstärkte Angebote für Familien mit Zuwanderungsgeschichte

§  Vermittlung der Bedeutung und Funktion des Bildungssystems an Eltern (Zugänglichkeit, positives Image, Unterstützungsangebote)

Im Themenfeld Zugang zur Arbeitswelt haben die Jobcenter und die Agentur für Arbeit im Dezember 2015 eine Vereinbarung zur Einrichtung eines sog. Integration Points geschlossen. Kern dieser Vereinbarung ist zum einen das Ziel, die Integrationsbemühungen bereits mit Zuweisung der kommunalen Flüchtlinge zu beginnen und nach Wechsel der Zuständigkeiten einen möglichst nahtlosen Übergang von der Agentur für Arbeit in die örtlichen Jobcenter sicherzustellen. In Umsetzung dieses Ansatzes wurde vereinbart, über ein Kurzprofiling wichtige Grundinformationen zu erhalten, die neben den zentralen Erkenntnissen die Basis für weitergehende Maßnahmen in Bezug auf Eingliederungsbemühungen der Agentur für Arbeit darstellen sollen. Neben den unten aufgeführten zentralen Aufgaben wird das KI in diesem Bereich insbesondere für die Planung und Begleitung von Maßnahmen speziell für Flüchtlinge zuständig sein.

Die konkrete weitere Arbeit soll hauptsächlich in den nachfolgenden Handlungsfeldern erfolgen:

1.    Integration als Querschnittsthema etablieren

2.    Integration durch Bildung

3.    Integration durch Zugang zur Arbeitswelt

4.    Integration durch gesellschaftliche Teilhabe.

Zentralen Aufgaben, die dabei über das Kommunale Integrationszentrum sichergestellt werden könnten, sind z.B.:

·         Einrichtung einer zentralen Auskunftsstelle

·         Sichtung und Auswertung von Förderprogrammen in Bezug auf Umsetzung im Kreis Borken,

·         Öffentlichkeitsarbeit

·         Transparenz zu verschiedenen Angeboten (u.a. Sprachförderung, Dolmetscher…),

·         Einbindung weiterer Akteure,

·         Beobachtung von Entwicklungen

·         Begleitung der örtlichen Aktivitäten

·         Netzwerkarbeit (Kontakt zu weiteren beteiligten Stellen)

·         Gemeinsame Abstimmung und Ausschreibung interkommunaler Angebote

·         Begleitung des Arbeitskreises Flüchtlinge der Städte und Gemeinden

Auf diesen Grundlagen wird es die Aufgabe des KI sein, unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Politik, den Kommunen und den verantwortlichen Akteuren ein konkretes Integrationskonzept für den Kreis Borken zu erstellen.


Rahmenbedingungen der Förderung eines KI

§ 7 Kommunale Integrationszentren

(1) Das Land fördert auf der Grundlage entsprechender Förderrichtlinien Kommunale Integrationszentren in Kreisen und kreisfreien Städten, die über ein Integrationskonzept verfügen. Damit sollen im Einvernehmen mit den Gemeinden

1. Angebote im Elementarbereich, in der Schule und beim Übergang von Schule in den Beruf in Zusammenarbeit mit den unteren Schulaufsichtsbehörden unterstützt werden, um die Bildungschancen von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund zu verbessern;

2. die auf die Integration und das Zusammenleben in Vielfalt bezogenen Aktivitäten und Angebote der kommunalen Ämter und Einrichtungen sowie der freien Träger vor Ort koordiniert werden.

(2) Die Kommunalen Integrationszentren machen ergänzende Angebote zur Qualifizierung der Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen, in Schulen und in sonstigen Bildungseinrichtungen hinsichtlich einer Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund sowie einer Zusammenarbeit mit den zugewanderten Eltern.

(3) Das Land unterhält eine zentrale Stelle für die Beratung, Begleitung und den In-formationsaustausch der in den Kreisen und kreisfreien Städten eingerichteten Kommunalen Integrationszentren.

(4) Für Integrationsprojekte mit landesweiter Bedeutung kann das Land im Einvernehmen mit den betroffenen Kommunen die Strukturen der Kommunalen Integrationszentren nutzen. Das Land verfolgt mit der Förderung der Kommunalen Integrationszentren Strategien, um die Bildungserfolge von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund zu verbessern.

Personelle Ausstattung

Das Konzept des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) sieht für ein KI zwei Lehrerstellen vor, die durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung (MSW) zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus werden zwei Stellen für sozialpädagogisches Personal, eine Stelle für eine Verwaltungsfachkraft sowie eine halbe Stelle für eine Assistenzkraft anteilig durch das Ministerium für Arbeit Integration und Soziales (MAIS) gefördert. Die Einrichtung von 5,5 Stellen im Kommunalen Integrationszentrum ist verpflichtend. Davon müssen 3,5 Stellen im Stellenplan des Kreises Borken vorgehalten werden (s. Änderungsliste zum Stellenplan, SV-Nr. 0051/2016)

Das MAIS hat in einem Termin am 21.01.2016 eine mögliche Erweiterung dieser Struktur im Rahmen des Landesvorhabens KOMM-AN NRW vorgestellt. Demnach kann zusätzliches Personal in einer Höhe von mind. 1,0 Stellen für die Unterstützung/Koordinierung der ehrenamtlichen Arbeit und der Wertevermittlung eingesetzt werden.

Organisatorische Anbindung des KI

Das Land gibt vor, dass ein KI als abgrenzbare Organisationseinheit einzurichten ist, die nur an einem Standort vorgehalten werden darf. In der Anfangsphase ist geplant, das KI als abgrenzbare Organisationseinheit im Bereich des Bildungsbüros des Fachbereichs 40 einzurichten, um Synergien mit der Netzwerkarbeit des Bildungsbüros zu erzielen.


Antragstellung

Die konkrete Antragsstellung erfolgt in zwei Phasen.

  1. Die Grundsatzgenehmigung für die Förderung eines KI ist beim MAIS und MSW zu beantragen. Eine Antragstellung ist formlos möglich.

Hierfür muss der Kreistag der Einrichtung eines KI einschließlich seiner wesentlichen Ausrichtung sowie später auch dem Integrationskonzept zugestimmt haben. Der Kreistagsbeschluss zur Einrichtung eines KI ist dem Antrag an die Ministerien beizufügen. Die Kommunen sind in den Antragsprozess einzubeziehen.

Dem Antrag ist zumindest ein Konzept für das KI, in dem die wesentlichen Zielrichtungen geschildert werden, beizufügen. Das endgültige Integrationskonzept kann ab der Arbeitsaufnahme des Kommunalen Integrationszentrums entwickelt werden und muss innerhalb eines Jahres nachgereicht werden. Der Antrag muss Angaben zur organisatorischen Anbindung des KI in der Kreisverwaltung und erste klare Schwerpunktsetzungen bei den verpflichtenden Handlungsfeldern „Bildung“ und zur Querschnittsaufgabe „Integration“ darstellen.

Das KI muss eine abgrenzbare Organisationseinheit in der Kreisverwaltung sein. Für die Bearbeitung dieser Phase benötigten das MAIS und MSW insgesamt zwischen 2-4 Wochen.

  1. Wenn die Grundsatzgenehmigung des MAIS oder MSW für die Errichtung eines kommunalen Integrationszentrums vorliegt, kann ein formaler Zuwendungsantrag bei der Bezirksregierung gestellt werden.

Im Antrag ist u.a. Folgendes anzugeben:

·                    die für das eingesetzte Personal vorgesehene Stellenanteile,

·                    die Stellenbewertungen der Stellenanteile und

·                    der Zeitpunkt, zu dem das KI seine Arbeit aufnimmt.

Mindestens eine Person, die im KI tätig sein wird, muss im Antrag namentlich aufgeführt werden. Die anderen Stellen können zunächst unbenannt bleiben.

Die Bezirksregierung Arnsberg erlässt den Zuwendungsbescheid für die Errichtung des KI, in dem die konkrete Zuwendungshöhe festgelegt wird.

Die beabsichtigten Inhalte und Formalitäten sind mit den zuständigen Ministeriumsstellen vorabgestimmt.

Ablauf der weiteren Verfahrensschritte

Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister haben auf ihrer Konferenz am 26.01.2016 dem Vorgehen zur Einrichtung eines KI zugestimmt und unterstützen den Kreis, einen Antrag bei den zuständigen Ministerien zu stellen.

Die IfA Integration wird am 11.02.2016 über den Sachstand unterrichtet. Mit der Landesweiten Koordinierungsstelle (LaKI) wird am 16.02.2016 ein Gespräch stattfinden, um mit dieser die Schwerpunkte, Ziele und Maßnahmen sowie das weitere Verfahren im landesweiten Zusammenschluss der kommunalen Integrationszentren abzustimmen. 

Im Anschluss wird der Entwurf des Antrages mit dem MAIS noch vor der Antragstellung abgestimmt.

Die Aufnahme der Tätigkeit eines KI wird nach der o.g. Zeitfolge für den 01.05.2016 angestrebt, wobei davon ausgegangen wird, dass die Bereitstellung des Personals erst sukzessive erfolgen kann. Die Zuweisung der Lehrerstellen kann frühestens zum neuen Schuljahr erfolgen.


Entscheidungsalternative(n):

Ja

Nein

Wenn ja, welche ?

Die Verwaltung wird keinen Antrag zur Einrichtung eines Kommunalen Integrationszentrums stellen.


Finanzielle Auswirkungen:

Der Aufwand ist nicht im laufenden Budget finanziert.

Folgender Aufwand für das HHJahr 2016 wird in die Veränderungsliste aufgenommen:

Personalaufwendungen:

122.000 Euro

Sachaufwendungen:

50.000 Euro

Personalerträge durch Refinanzierung des Landes

97.000 Euro

Es entstehen folgende Veränderungen des Budgets in den Folgejahren:

Personalaufwendungen:

205.000 Euro

Sachaufwendungen:

50.000 Euro

Personalerträge durch Refinanzierung des Landes

170.000 Euro