Der Kreistag nimmt
den vorgelegten Sachstand zur Einrichtung eines kommunalen Integrationszentrums
zur Kenntnis.
Die Verwaltung
wird beauftragt, einen Antrag zur Einrichtung eines kommunalen
Integrationszentrums bei den zuständigen Stellen zu stellen sowie die
notwendigen personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Rechtsgrundlage:
§ 7 des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration
Sachdarstellung:
In den vergangenen Wochen und Monaten hat die
Kreisverwaltung die Rahmenbedingungen über die Einrichtung und die möglichen
Aufgaben eines Kommunalen Integrationszentrums im Kreis Borken untersucht und
mit der eingerichteten Interfraktionellen Arbeitsgruppe Integration sowie dem
federführenden Landesministerium Arbeit, Integration und Soziales (MAIS) und
der Bürgermeisterkonferenz besprochen.
Das MAIS hatte in einem gemeinsam mit dem Kreis
Steinfurt wahrgenommenen Gesprächstermin noch einmal folgende wesentliche
Bedingungen zur Einrichtung eines kommunalen Integrationszentrums bekräftigt:
- Ein Kommunales Integrationszentrum muss auf Kreisebene zwingend
räumlich und organisatorisch zusammengefasst werden. Damit ist eine
Aufteilung etwa auf 2 Orte nicht möglich.
- Die Wahrnehmung operativer (Integrations-)Aufgaben ist nicht
Gegenstand der Arbeit eines KI.
- Die Ressourcenzuordnung auf die im Kreis bereits bestehenden
Integrationsagenturen ist ausgeschlossen, es muss zwingend eine
organisatorische Einbindung an eine kommunale Struktur erfolgen.
- Die einrichtenden Gebietskörperschaften sind weitgehend frei,
selbst die Schwerpunkte der Arbeit eines KI innerhalb der beiden
verpflichtenden Aufgabenbereiche „Integration als Querschnittsaufgabe
etablieren“ und „Bildung“ zu definieren.
Die Interfraktionelle Arbeitsgruppe
Integration (IfA Integration) des Kreises Borken wurde im Februar 2015
eingerichtet, um den konkreten Handlungsbedarf zum Thema Integration in der
Region zu erarbeiten und die gemeinsame Handlungsweise in der Kreisverwaltung
und Kreispolitik abzustimmen.
Auf der Basis der mitgeteilten Zwischenergebnisse
hat die IfA Integration am 09.12.2015 der Kreisverwaltung Borken den Auftrag
erteilt, die notwendigen Schritte zur Einrichtung eines Kommunalen Integrationszentrums
(KI) nach § 7 des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und
Integration einzuleiten und die erforderlichen Abstimmungen mit den Kommunen
aufzunehmen.
Vor dem Hintergrund der aktuellen
Flüchtlingssituation, in der alle Kommunen, beteiligten Akteure und
Einrichtungen und auch die Kreisverwaltung extrem gefordert werden, soll mit
Einrichtung eines KI versucht werden, möglichst weitere finanzielle und
personelle Unterstützung zur Begleitung und Unterstützung der Flüchtlings- und
Integrationsarbeit vor Ort zu gewinnen.
Innerhalb der Kreisverwaltung ist begleitend
zur Vorbereitung eines Antrags auf Einrichtung eines KI der Entwurf eines
ersten Integrationskonzepts in der Bearbeitung, in das die Erkenntnisse aus den
Bildungsberichten, dem „Kompass 2025“ sowie der jüngsten Bildungskonferenz mit
dem Schwerpunktthema „Integration“ einfließen.
Inhaltliche Grundlagen
Die konkrete Integrationsarbeit findet in den
Kommunen vor Ort statt. Dort wird der Hauptanteil der Integrationsarbeit
geleistet, dort arbeiten Einrichtungen, Organisationen und Zivilgesellschaft
engagiert an der erfolgreichen Integration zugewanderter Menschen. In den
Bereichen Bildung und Soziales liegt ein großer Teil der Zuständigkeiten in den
Händen der Kommunen. Diese gestalten im Rahmen dieser Zuständigkeiten die
Integration nach den konkret örtlichen Notwendigkeiten.
Der Kreis Borken sieht ein KI im
Integrationsbereich deshalb in der Rolle, die hierzu erforderlichen regionalen
Abstimmungsprozesse zu unterstützen, informelle Entscheidungsgrundlagen und
fachliche Inhalte in den Prozess einzubringen, Transparenz über Verfahren und
überregionale Angebote herzustellen und eine Moderationsrolle zu übernehmen.
Hier werden in Abstimmung mit den regionalen Akteuren die sich rapide ändernden
Bedarfe zur Gestaltung von Integrationsprozessen in den Blick genommen und
durch das KI in der Umsetzung begleitet und moderiert.
Erforderlich sind aufgabenübergreifende
Unterstützungsangebote in allen Lebensphasen und –bereichen. Ebenso muss die große
Unterstützung durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer adäquat begleitet und
unterstützt werden. Dies ist wiederum durch ehrenamtliche Strukturen alleine
nicht zu leisten. Hier sind der Kreis und die Kommunen in der Verantwortung,
durch Vernetzung, Abstimmung und Informationsaustausch geeignete
Unterstützungsformate zu entwickeln und nachhaltig in der Region zu
implementieren. Die Rolle des KI wird sein, eine angemessene Abstimmung
zwischen Haupt- und Ehrenamtlichkeit in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft
zu koordinieren, um Transparenz über Angebote und Strukturen sowie
Ansprechpartner/-innen herzustellen.
Aufgabe eines KI wird ebenfalls sein,
Fördermöglichkeiten für Kommunen, Organisationen und Einrichtungen auf allen
Ebenen auszuloten und bei einer Antragstellung zu unterstützen. Das Land NRW
selbst sieht das KI als dezentrale Drehscheibe für Landesprogramme im
Themenbereich Integration, um diese Gelder abgestimmt in die Regionen zu
verteilen.
Die 5. Bildungskonferenz „Zusammen – Integration gestalten“
im November 2015 zeigte gelungene Beispiele der Integration. In der Diskussion
mit den verantwortlichen Akteuren wurden aber auch Baustellen und
Entwicklungsnotwendigkeiten für die Region benannt, die in die weitere Konzept-
und Maßnahmenentwicklung einfließen werden:
§
Entwicklung
von interkultureller Kompetenz bei Organisationen und deren Mitarbeiter/innen
§
Stärkere
Vernetzung der Bildungseinrichtungen im Sozialraum
§
Bessere
Information und Transparenz über Integrationsangebote
§
Differenzierte
und ausreichende Sprachangebote für die Bereiche von beruflicher
Qualifizierung, Begegnung, Sport, Musik
§
Entwicklung
interkultureller Angebotsformate
§
Verstärkte
Angebote für Familien mit Zuwanderungsgeschichte
§
Vermittlung
der Bedeutung und Funktion des Bildungssystems an Eltern (Zugänglichkeit,
positives Image, Unterstützungsangebote)
Im Themenfeld Zugang zur Arbeitswelt haben die
Jobcenter und die Agentur für Arbeit im Dezember 2015 eine Vereinbarung zur
Einrichtung eines sog. Integration Points geschlossen. Kern dieser Vereinbarung
ist zum einen das Ziel, die Integrationsbemühungen bereits mit Zuweisung der
kommunalen Flüchtlinge zu beginnen und nach Wechsel der Zuständigkeiten einen
möglichst nahtlosen Übergang von der Agentur für Arbeit in die örtlichen
Jobcenter sicherzustellen. In Umsetzung dieses Ansatzes wurde vereinbart, über
ein Kurzprofiling wichtige Grundinformationen zu erhalten, die neben den
zentralen Erkenntnissen die Basis für weitergehende Maßnahmen in Bezug auf
Eingliederungsbemühungen der Agentur für Arbeit darstellen sollen. Neben den
unten aufgeführten zentralen Aufgaben wird das KI in diesem Bereich
insbesondere für die Planung und Begleitung von Maßnahmen speziell für
Flüchtlinge zuständig sein.
Die
konkrete weitere Arbeit soll hauptsächlich in den nachfolgenden
Handlungsfeldern erfolgen:
1.
Integration
als Querschnittsthema etablieren
2.
Integration
durch Bildung
3.
Integration
durch Zugang zur Arbeitswelt
4.
Integration
durch gesellschaftliche Teilhabe.
Zentralen
Aufgaben, die dabei über das Kommunale Integrationszentrum sichergestellt
werden könnten, sind z.B.:
·
Einrichtung
einer zentralen Auskunftsstelle
·
Sichtung
und Auswertung von Förderprogrammen in Bezug auf Umsetzung im Kreis Borken,
·
Öffentlichkeitsarbeit
·
Transparenz
zu verschiedenen Angeboten (u.a. Sprachförderung, Dolmetscher…),
·
Einbindung
weiterer Akteure,
·
Beobachtung
von Entwicklungen
·
Begleitung
der örtlichen Aktivitäten
·
Netzwerkarbeit
(Kontakt zu weiteren beteiligten Stellen)
·
Gemeinsame
Abstimmung und Ausschreibung interkommunaler Angebote
·
Begleitung
des Arbeitskreises Flüchtlinge der Städte und Gemeinden
Auf diesen Grundlagen wird es die Aufgabe des KI
sein, unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Politik, den Kommunen und den
verantwortlichen Akteuren ein konkretes Integrationskonzept für den Kreis
Borken zu erstellen.
Rahmenbedingungen der Förderung eines KI
§ 7 Kommunale Integrationszentren
(1) Das Land fördert auf der Grundlage
entsprechender Förderrichtlinien Kommunale Integrationszentren in Kreisen und
kreisfreien Städten, die über ein Integrationskonzept verfügen. Damit sollen im
Einvernehmen mit den Gemeinden
1. Angebote im
Elementarbereich, in der Schule und beim Übergang von Schule in den Beruf in
Zusammenarbeit mit den unteren Schulaufsichtsbehörden unterstützt werden, um
die Bildungschancen von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund zu
verbessern;
2. die auf die
Integration und das Zusammenleben in Vielfalt bezogenen Aktivitäten und
Angebote der kommunalen Ämter und Einrichtungen sowie der freien Träger vor Ort
koordiniert werden.
(2) Die Kommunalen Integrationszentren machen
ergänzende Angebote zur Qualifizierung der Beschäftigten in
Kindertageseinrichtungen, in Schulen und in sonstigen Bildungseinrichtungen
hinsichtlich einer Förderung von Kindern und Jugendlichen mit
Migrationshintergrund sowie einer Zusammenarbeit mit den zugewanderten Eltern.
(3) Das Land
unterhält eine zentrale Stelle für die Beratung, Begleitung und den In-formationsaustausch
der in den Kreisen und kreisfreien Städten eingerichteten Kommunalen
Integrationszentren.
(4) Für Integrationsprojekte mit landesweiter
Bedeutung kann das Land im Einvernehmen mit den betroffenen Kommunen die
Strukturen der Kommunalen Integrationszentren nutzen. Das Land verfolgt mit der
Förderung der Kommunalen Integrationszentren Strategien, um die Bildungserfolge
von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund zu verbessern.
Personelle Ausstattung
Das Konzept des Landes Nordrhein-Westfalen
(NRW) sieht für ein KI zwei Lehrerstellen vor, die durch das Ministerium für
Schule und Weiterbildung (MSW) zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus
werden zwei Stellen für sozialpädagogisches Personal, eine Stelle für eine
Verwaltungsfachkraft sowie eine halbe Stelle für eine Assistenzkraft anteilig
durch das Ministerium für Arbeit Integration und Soziales (MAIS) gefördert. Die
Einrichtung von 5,5 Stellen im Kommunalen Integrationszentrum ist
verpflichtend. Davon müssen 3,5 Stellen im Stellenplan des Kreises Borken
vorgehalten werden (s. Änderungsliste zum Stellenplan, SV-Nr. 0051/2016)
Das MAIS hat in einem Termin am 21.01.2016 eine
mögliche Erweiterung dieser Struktur im Rahmen des Landesvorhabens KOMM-AN NRW
vorgestellt. Demnach kann zusätzliches Personal in einer Höhe von mind. 1,0
Stellen für die Unterstützung/Koordinierung der ehrenamtlichen Arbeit und der
Wertevermittlung eingesetzt werden.
Organisatorische Anbindung des KI
Das Land gibt vor, dass ein KI als
abgrenzbare Organisationseinheit einzurichten ist, die nur an einem Standort
vorgehalten werden darf. In der Anfangsphase ist geplant, das KI als
abgrenzbare Organisationseinheit im Bereich des Bildungsbüros des Fachbereichs
40 einzurichten, um Synergien mit der Netzwerkarbeit des Bildungsbüros zu
erzielen.
Antragstellung
Die konkrete Antragsstellung erfolgt in zwei
Phasen.
- Die Grundsatzgenehmigung
für die Förderung eines KI ist beim MAIS und MSW zu beantragen. Eine
Antragstellung ist formlos möglich.
Hierfür muss der
Kreistag der Einrichtung eines KI einschließlich seiner wesentlichen
Ausrichtung sowie später auch dem Integrationskonzept zugestimmt haben. Der
Kreistagsbeschluss zur Einrichtung eines KI ist dem Antrag an die Ministerien
beizufügen. Die Kommunen sind in den Antragsprozess einzubeziehen.
Dem Antrag ist
zumindest ein Konzept für das KI, in dem die wesentlichen Zielrichtungen
geschildert werden, beizufügen. Das endgültige Integrationskonzept kann ab der
Arbeitsaufnahme des Kommunalen Integrationszentrums entwickelt werden und
muss innerhalb eines Jahres nachgereicht werden. Der Antrag muss Angaben zur
organisatorischen Anbindung des KI in der Kreisverwaltung und erste klare
Schwerpunktsetzungen bei den verpflichtenden Handlungsfeldern „Bildung“ und zur
Querschnittsaufgabe „Integration“ darstellen.
Das KI muss eine abgrenzbare
Organisationseinheit in der Kreisverwaltung sein. Für die Bearbeitung dieser
Phase benötigten das MAIS und MSW insgesamt zwischen 2-4 Wochen.
- Wenn die Grundsatzgenehmigung des MAIS oder MSW für die Errichtung
eines kommunalen Integrationszentrums vorliegt, kann ein formaler Zuwendungsantrag bei
der Bezirksregierung gestellt werden.
Im Antrag ist u.a.
Folgendes anzugeben:
·
die
für das eingesetzte Personal vorgesehene Stellenanteile,
·
die
Stellenbewertungen der Stellenanteile und
·
der
Zeitpunkt, zu dem das KI seine Arbeit aufnimmt.
Mindestens eine
Person, die im KI tätig sein wird, muss im Antrag namentlich aufgeführt werden.
Die anderen Stellen können zunächst unbenannt bleiben.
Die
Bezirksregierung Arnsberg erlässt den Zuwendungsbescheid für die Errichtung des
KI, in dem die konkrete Zuwendungshöhe festgelegt wird.
Die beabsichtigten
Inhalte und Formalitäten sind mit den zuständigen Ministeriumsstellen
vorabgestimmt.
Ablauf
der weiteren Verfahrensschritte
Die
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister haben auf ihrer Konferenz am 26.01.2016
dem Vorgehen zur Einrichtung eines KI zugestimmt und unterstützen den Kreis,
einen Antrag bei den zuständigen Ministerien zu stellen.
Die IfA Integration
wird am 11.02.2016 über den Sachstand unterrichtet. Mit der Landesweiten
Koordinierungsstelle (LaKI) wird am 16.02.2016 ein Gespräch stattfinden, um mit
dieser die Schwerpunkte, Ziele und Maßnahmen sowie das weitere Verfahren im
landesweiten Zusammenschluss der kommunalen Integrationszentren
abzustimmen.
Im Anschluss wird der
Entwurf des Antrages mit dem MAIS noch vor der Antragstellung abgestimmt.
Die
Aufnahme der Tätigkeit eines KI wird nach der o.g. Zeitfolge für den 01.05.2016
angestrebt, wobei davon ausgegangen wird, dass die Bereitstellung des Personals
erst sukzessive erfolgen kann. Die Zuweisung der Lehrerstellen kann frühestens
zum neuen Schuljahr erfolgen.
Entscheidungsalternative(n):
|
Ja |
|
|
Nein |
Wenn ja, welche ?
Die Verwaltung wird keinen Antrag zur Einrichtung eines Kommunalen Integrationszentrums stellen.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Aufwand ist nicht im laufenden Budget finanziert.
Folgender Aufwand für das HHJahr 2016 wird in die Veränderungsliste aufgenommen:
Personalaufwendungen: |
122.000 Euro |
Sachaufwendungen: |
50.000 Euro |
Personalerträge durch Refinanzierung des Landes |
97.000 Euro |
Es entstehen folgende Veränderungen des Budgets in den Folgejahren:
Personalaufwendungen: |
205.000 Euro |
Sachaufwendungen: |
50.000 Euro |
Personalerträge durch Refinanzierung des Landes |
170.000 Euro |