Betreff
Betreuungsbedarfsplanung 2016/2017 - Umsetzung des KiBiz
Vorlage
0066/2016
Art
Beschlussvorlage

Der Jugendhilfeausschuss beschließt als örtliche Jugendhilfeplanung die in der Tischvorlage

-      genannte Höhe und Anzahl der Kindpauschalen (§ 19 Abs. 3 KiBiz),

-      die nach § 20 Abs. 2 KiBiz zu gewährenden Zuschüsse zu den Kaltmieten,

-      die an eingruppige Einrichtungen bzw. Waldkindergartengruppen zu gewährenden Pauschalbeträge nach § 20 Abs. 3 KiBiz,

-      die nach § 21 Abs. 3 KiBiz zu gewährenden Verfügungspauschalen,

-      die zusätzlichen U3-Pauschalen nach § 21 Abs. 4 KiBiz,

-      die Landeszuschüsse für Familienzentren nach § 21 Abs. 5 KiBiz sowie

-      die Anzahl der Pauschalen für Kinder in der Kindertagespflege nach § 22 Abs. 1 KiBiz

und beauftragt die Verwaltung, die notwendigen Anträge beim Landesjugendamt zu stellen.

Der Fachbereich Jugend und Familie kann Abweichungen, die sich aufgrund aktueller Änderungen der Träger von Kindertageseinrichtungen ergeben, noch bei der Antragstellung an das Landesjugendamt berücksichtigen.

            


Rechtsgrundlage:

Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz)

Sachdarstellung:

Für die Betreuungsbedarfsplanung des kommenden Kindergartenjahres 2016/2017 kann festgestellt werden, dass alle heute bekannten Betreuungswünsche erfüllt werden können.

Eine besondere Herausforderung für die Planung der Betreuungsbedarfe des kommenden Kindergartenjahres besteht und bestand für die jetzt zu beantragende Landesförderung darin, auch für die Kinder aus Flüchtlingsfamilien eine hinreichende Zahl von Betreuungsplätzen einzuplanen, dies insbesondere in Kenntnis dessen, dass kaum nennenswerte namentlich nicht gebundene Betreuungsplätze vorhanden sind und auch diese Plätze – wie alle Plätze – möglichst wohnortnah verfügbar sein sollen. Gerade auch deshalb müssen wir – wie im laufenden Jahr 2015/2016 – wiederum auf sog. Übergangslösungen zurückgreifen, dies jeweils in Abstimmung mit der für den Schutz von Kindern in Einrichtungen zuständigen Fachabteilung im Landesjugendamt Westfalen-Lippe. Im Rahmen solcher Übergangslösungen werden mehr Kinder betreut als nach unserer Ausbauplanung und der (künftigen) Betriebserlaubnis vorgesehen. Jeder dieser Übergangslösungen hat das Landesjugendamt zugestimmt. In der JHA-Sitzung wird ergänzend mündlich berichtet.

Nachfolgend sind die wesentlichen Planungsschritte der Jugendhilfeplanung nach dem KiBiz dargestellt:

·          Anfang Oktober 2015 haben wir zusammen mit der jeweiligen Stadt-/ Gemeindeverwaltung alle Eltern der unterdreijährigen Kinder mit einem Brief über die Angebote der Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen  und Kindertagespflege sowie über das anstehende Anmeldeverfahren informiert. Diese Aktion haben wir durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit begleitet.

·          Ende Oktober 2015 haben wir die Träger, Verbund- und Einrichtungsleitungen, Fachberatungen einschließlich der Verwaltungsstellen der Träger der Kindertageseinrichtungen sowie Vertreter der jugendamtsangehörigen Stadt- und Gemeindeverwaltungen in zwei regionalen Veranstaltungen über die inhaltlichen und zeitlichen Rahmenbedingungen der diesjährigen Planung informiert (s. Link: https://kreis-borken.de/de/kreisverwaltung/aufgaben/jugend-und-familie/kindertageseinrichtungen/anmeldungen-fuer-das-kindergartenjahr-20162017/cache/no/ ). Dabei haben wir insbesondere auch nochmals auf die sich aus der KiBiz-Revision vom Juni 2014 ergebenden Änderungen hingewiesen, hier insbesondere auf die Regelungen zur Planungsgarantie (§ 21e KiBiz). Im Übrigen haben wir die Träger gebeten, uns bis zum 01.12.2015 mitzuteilen, welche Gruppenformen mit welchen Betreuungszeiten für wie viele Kinder im kommenden Kindergartenjahr jeweils auf Grund der von den Eltern mitgeteilten Betreuungsbedarfe (25, 35 oder 45 Stunden) benötigt werden.

·          Daraufhin haben wir im Januar/Februar 2015 die jeweiligen Einrichtungsbudgets auf der Basis der Kindpauschalen ermittelt und den Trägern der Kindertageseinrichtungen vorgestellt.

·          In einzelnen Kindertageseinrichtungen ergeben sich immer wieder Detailfragen und Änderungen der Planung der Betreuungsbedarfe, die wir bis unmittelbar vor der Jugendhilfeausschusssitzung klären werden. Die endgültige Darstellung der Planungsdaten kann deshalb erst unmittelbar zur Sitzung als Tischvorlage erfolgen.

·          Der Jugendhilfeausschuss beschließt einrichtungsscharf die Jugendhilfeplanung und damit über die Finanzierung der Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen. Bis zum 15.03.2016 (Ausschlussfrist; § 19 Abs. 3 KiBiz) ist die Landesförderung beim Landesjugendamt zu beantragen. Neben den Kindpauschalen gilt dies für folgende weitere Bestandteile der Landesförderung:

-       die Zuschüsse zu den Kaltmieten nach § 20 Abs. 2 KiBiz,

-       die Pauschalbeträge für eingruppige Einrichtungen und für Waldkindergartengruppen nach § 20 Abs. 3 KiBiz,

-       die nach § 21 Abs. 3 KiBiz zu gewährenden Verfügungspauschalen,

-          die zusätzlichen U3-Pauschalen nach § 21 Abs. 4 KiBiz,

-          die Landeszuschüsse für Familienzentren nach § 21 Abs. 5 KiBiz sowie

-          Pauschalen für Kinder in der Kindertagespflege nach § 22 Abs. 1 KiBiz.

 

Dazu im Einzelnen Folgendes:

-        Trägern, denen nicht das Eigentum oder das Erbbaurecht am Gebäude der Einrichtung zusteht und die nicht wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt sind, erhalten neben den Kindpauschalen einen zusätzlichen Zuschuss auf der Grundlage der zu zahlenden Kaltmiete. Voraussetzung ist, dass das Mietverhältnis am 28.02.2007 bestand. Mietverhältnisse, die erst nach dem 28.02.2007 begründet werden, werden über Pauschalen bezuschusst (§ 20 Abs. 2 KiBiz).

-        Bei eingruppigen Einrichtungen und bei Waldkindergartengruppen kann unter Berücksichtigung des Eigenanteils des Trägers ein zusätzlicher Pauschalbetrag von je bis zu 15.000 € bewilligt werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann. Die Träger der fraglichen Einrichtungen haben wir über diese rechtlichen Rahmenbedingungen informiert. Daraufhin sind hier entsprechende Anträge eingegangen. Für den eingruppigen Waldkindergarten in Heiden kann diese Pauschale einmal für die Eingruppigkeit und einmal für den Status „Waldkindergarten“, somit eine zusätzliche Förderung bis max. 30.000 €, bewilligt  werden.

-        Nach § 21 Abs. 3 KiBiz gewährt das Land für jede Kindertageseinrichtung einen zusätzlichen Zuschuss zur Unterstützung des Personals (Verfügungspauschale), der nach der Anzahl der Gruppen in der Einrichtung gestaffelt ist.

-        Nach § 21 Abs. 4 KiBiz gewährt das Land für jedes unterdreijährige Kind einen ergänzenden Zuschuss (zusätzliche U3-Pauschale), der den Trägern der Kindertageseinrichtungen eine Finanzierung zusätzlicher Personalkraftstunden ermöglicht.

-        Jede Tageseinrichtung, die über ein vom Land anerkanntes Gütesiegel als „Familienzentrum NRW“ verfügt und damit bereits (re-)zertifiziert ist, erhält einen jährlichen Zuschuss von 13.000 € (§ 21 Abs. 5 KiBiz).

-        Außerdem bezuschusst das Land die Aufwendungen der Kommunen zur Kindertagespflege. Der Zuschuss beträgt 769 € pro Kind in Tagespflege. Die Bezuschussung ist an enge Voraussetzungen geknüpft. Dazu gehören u. a., dass das Kind eine regelmäßige Betreuung von mehr als 15 Stunden wöchentlich in Anspruch nimmt und dass die Qualifikation der Tagespflegeperson den Vorgaben des KiBiz entspricht. Wir gehen davon aus, dass bei allen in der Betreuungsplanung vorgesehenen Plätzen die Voraussetzungen für eine Förderung gegeben sind.

 

Entscheidungsalternative(n):

Ja

 

Nein

Wenn der Jugendhilfeausschuss die Bedarfsplanung nicht fristgerecht beschließt, gibt es im kommenden Kindergartenjahr keine Landesförderung.

                     


Finanzielle Auswirkungen:

Der Aufwand von 42.140.000 € an Betriebskostenzuschüssen für die Träger der Kindertageseinrichtungen (vgl. §§ 18 - 20 KiBiz) und von 3.100.000 € für Kinder in Tagespflege (vgl. § 17 KiBiz) ist im Budget 2016 finanziert:

Nach § 21 KiBiz gewährt das Land NRW einen Landeszuschuss zu den Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen an das örtliche Jugendamt. Dieser Anteil differiert je nach Trägerkategorie zwischen 36,0 und 38,5 %.

Für den Bereich der Kindertagespflege ist ein Landeszuschuss nach § 22 KiBiz eingeplant.

Insgesamt rechnen wir mit einem Landeszuschuss von 19.120.000 € für die Betriebskostenförderung der Kindertageseinrichtungen sowie 2.270.000 € als Landes-zuweisung zum KiFöG-Belastungsausgleich.

An Elternbeiträgen werden 2016 4.900.000 € erwartet und zudem 1.600.000 € als Landeserstattung infolge der Elternbeitragsfreiheit nach § 23 KiBiz.

An Elternbeiträgen werden 2016 4.900.000 € erwartet und zudem 1.600.000 € als Landeserstattung infolge der Elternbeitragsfreiheit nach § 23 KiBiz.

Ja

 

Nein

Es entstehen Folgewirkungen, die eine Veränderung des Budgets in Folgejahren verursachen:

Da sich die Betreuungsbedarfsplanung auf das gesamte Kindergartenjahr 2016/2017 erstreckt und dies am 31.07.2017 endet, ergeben sich Festlegungen für sieben Monate für das Budget 2017.

Ja

 

Nein