Betreff
Kinderbetreuung in besonderen Fällen für Kinder aus Flüchtlingsfamilien
Vorlage
0067/2016
Art
Beschlussvorlage

Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Sachstandsbericht zur Kenntnis.

        


Rechtsgrundlage:

Förderrichtlinien des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes NRW

 

Sachdarstellung:

Über die Betreuung von Kindern aus Flüchtlingsfamilien haben wir im Jugendhilfeausschuss in den vergangenen Monaten mehrfach informiert. Kinder aus Flüchtlingsfamilien haben, wie alle Kinder, einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Betreuung, der sich aus § 24 SGB VIII ergibt.

Für die erste Zeit des „Ankommens in Deutschland“ und mit dem Wechsel in eine andere kulturelle und gesellschaftliche Umgebung, gibt es jedoch einen besonderen Betreuungsbedarf, dem wir durch die Einrichtung von sogenannten Brückenprojekten Rechnung tragen. Dies sind niedrigschwellige Betreuungsangebote, die Kinder und ihre Eltern an die Bildung, Erziehung und Betreuung in der Kindertagesbetreuung bzw. in der Schule heranführen und in denen die Kinder bereits gezielt und ihren spezifischen Bedürfnissen entsprechend gefördert werden. Dazu gehören die in der Anlage 1 genannten Eltern-Kind-Gruppen und zudem ein mobiles Betreuungsangebot, das die in den einzelnen Kommunen vorhandenen Angebote ergänzt.

Entsprechende Informationen für die Träger der Kindertageseinrichtungen usw. haben wir auf unserer Homepage aufbereitet; siehe Link: https://kreis-borken.de/de/kreisverwaltung/aufgaben/jugend-und-familie/kindertageseinrichtungen/betreuung-von-kindern-aus-fluechtlingsfamilien/

Da das mobile Betreuungsangebot, insbesondere in den Sozialräumen, in denen noch keine Brückenprojekte organisiert werden konnten, zum Zuge kommen soll und zudem die vorhandenen Angebote ergänzen soll, war es sinnvoll hierfür einen sozialraumübergreifend agierenden Träger anzusprechen. Wir haben deshalb sowohl mit der Arbeiterwohlfahrt als auch der DRK Soziale Arbeit und Bildung gGmbH Kontakt aufgenommen. Die AWO hat mitgeteilt, für dieses Projekt in unserem Bezirk nicht als Träger zur Verfügung zu stehen, während das DRK seine grundsätzliche Bereitschaft erklärt hatte.

Das DRK hat dann eine Maßnahmenbeschreibung (siehe Anlage 2) erarbeitet und einen Förderantrag im Rahmen der Landesförderrichtlinien für die Personalkostenbezuschussung gestellt. Ein entsprechender Bewilligungsbescheid für dieses mobile Betreuungsangebot liegt zwischenzeitlich vor. Ungeklärt war bisher noch die Förderung des investiven Aufwandes für die Anschaffung und den Umbau des gebrauchten Niederflurbusses.

Am 01.02.2016 hat der Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr und Bauen des Kreistags über die Maßnahmen beraten, die im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes von Seiten des Kreises Borken gefördert werden sollen und in der Vorberatung zur Sitzung des Kreistages am 25.02.2016 entschieden, u.a. diese Maßnahme als Element der frühkindlichen Bildung zu fördern.

Die Bezirksregierung Münster hat die grundsätzliche Förderfähigkeit der Maßnahme bestätigt.

        


Finanzielle Auswirkungen:

Von den Anschaffungskosten von 60.000 Euro trägt das DRK 10% als Eigenanteil. Die Auszahlung von 54.000 Euro ist im laufenden Budget über die Förderung nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz in Höhe von 48.600 Euro (90%) und einem Kreisanteil von 5.400 Euro (10%) finanziert.

Die Betriebskosten werden vollständig durch das Land refinanziert.