Betreff
Rahmenkonzept Qualitätsentwicklung gem. § 79a SGB VIII
Vorlage
0068/2016
Art
Beschlussvorlage

Der Kreisjugendhilfeausschuss verabschiedet das Rahmenkonzept zur Qualitätsentwicklung gem. § 79a SGB VIII. Die Verwaltung des Jugendamtes wird beauftragt, die im Konzept ausgewiesenen Arbeitsschritte sukzessive umzusetzen.

Nach Erarbeitung der Leitkriterien (Pkt. 7.1) sowie der  Instrumente zur Überprüfung und Weiterentwicklung (Pkt. 7.2) werden die Ergebnisse dem JHA zur Entscheidung vorgelegt.

       


Rechtsgrundlage:

Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe (§ 79 a SGB VIII)

 

Sachdarstellung:

1.         Gesetzlicher Auftrag

Mit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes ist  der öffentlichen Träger der Jugendhilfe zur Wahrnehmung ergänzender Aufgaben der Qualitätsentwicklung verpflichtet worden.

Diese beziehen sich auf die Weiterentwicklung, Anwendung und regelmäßigen Überprüfung von Grundsätzen und Maßstäben zur Bewertung der Qualität der Jugendhilfeleitungen als auch auf das Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Gewährleistung dieser Qualitätsgrundsätze.

Der Gesetzgeber benennt explizit vier Punkte auf die sich die Qualitätsentwicklung bezieht.

„ ….

1.    die Gewährung und Erbringung von Leistungen,

2.    die Erfüllung anderer Aufgaben,

3.    den  Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a,

4.    die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen.“

 

2.         Anforderungen an den Kreis Borken als öffentlichen Träger der Jugendhilfe

Für den öffentlichen Träger der Jugendhilfe besteht die Verpflichtung, für sämtliche  Leistungen einschließlich der anderen Aufgaben der Jugendhilfe Qualitätsentwicklung sicherzustellen. Es handelt sich somit um eine komplexe Aufgabe, der sich unweigerlich die Frage anschließt, wie diesem Anspruch entsprochen werden kann.

Die Umsetzung des gesetzlichen Auftrages zur Qualitätsentwicklung bedeutet für den Fachbereich Jugend und Familie nicht, dass bislang keine Qualitätsentwicklung stattgefunden hat. Auch bislang sind in den verschiedenen Handlungsfeldern, Qualitätsentwicklungsprozesse durchgeführt worden bzw. sind aktuell Qualitätsentwicklungsprozesse zu verzeichnen. Im vorliegenden Rahmenkonzept werden diese Leistungsfelder ausgewiesen.

Mit der Einführung des § 79 a SGB VIII sind für den öffentlichen Träger konkretere Vorgaben zur Gestaltung der Qualitätsentwicklung verbunden. Auch gilt es, ein stringentes für alle Handlungsfelder gleichermaßen gültiges Vorgehen unter Beachtung explizit benannter Qualitätsmerkmale wie die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen zu beachten.

 

3.         Umsetzung der Qualitätsentwicklung gem. §§ 79, 79a SGB VIII

Das vorliegende Rahmenkonzept geht aus von folgenden Prämissen:

·         Qualitätsentwicklung zählt zu den auch bislang wahrgenommenen Aufgaben des Fachbereichs Jugend und Familie.

·         Qualitätsentwicklung ist eine gemeinsame Aufgabe des öffentlichen Trägers und der freien Träger der Jugendhilfe.

·         Die zeitgleiche Durchführung von Qualitätsentwicklungsprozessen für sämtliche Handlungsfelder ist organisatorisch nicht umsetzbar. Eine Priorisierung der Qualitätsentwicklungsprozesse ist erforderlich.

·         Es bedarf eines abgestimmten organisatorischen Rahmens, der Qualitätsentwicklung gem. §§ 79, 79 a SGB VII für alle Leitungsfelder und Aufgaben sicherstellt. Dieser Rahmen sichert, dass  keine Handlungsfelder aus dem Blick geraten, dem vorhandenen Qualitätsentwicklungsstand der einzelnen Leistungen Rechnung getragen wird und aktuelle Entwicklungen, die eine Neuausrichtung der Angebote und Dienstleistungen erfordern zeitnah bearbeitet werden.

·         Die Organisation der Qualitätsentwicklung orientiert sich an den vorhandenen Planungs- und Arbeitsstrukturen. Neue Elemente der Qualitätsentwicklung werden in die vorhandenen Strukturen integriert.

 

4.         Handlungsschritte

Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung des Jugendamtes damit,  Leitkriterien für die Qualitätsentwicklung zu erarbeiten. Diese Kriterien sind grundsätzlich bei der Bewertung aller Leistungen zugrunde zulegen. Sie werden dem JHA zur Entscheidung vorgelegt.

Weiterhin werden Instrumente und Verfahren zur Überprüfung und kontinuierlichen Weiterentwicklung bestimmt. Diese sind ein Bestandteil der organisatorischen Umsetzung der Qualitätsentwicklung.

Die vorhandenen Qualitätsentwicklungsvereinbarungen, des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe (Landesjugendamt) werden erfasst. Unter Abgleich dieser Empfehlungen mit den bereits vom Fachbereich Jugend und Familie entwickelten Qualitätskonzepten, werden die Leistungsfelder benannt, für die als nächstes Qualitätsentwicklungsprozesse organisiert werden.

Die Ergebnisse dieser Arbeitsschritte werden inhaltliche Bestandteile des noch zu erstellenden Konzeptes zum Vorgehen bei der Qualitätsentwicklung des Kreisjugendamtes Borken. Das Konzept ist durch den JHA zu verabschieden.

 

Entscheidungsalternative(n):

Ja

 

Nein

Wenn ja, welche ?            


Finanzielle Auswirkungen:

Der Aufwand von       Euro ist im laufenden Budget finanziert:

Ja

 

Nein

Es entstehen Folgewirkungen, die eine Veränderung des Budgets in Folgejahren verursachen:

Ja

 

Nein

Wenn ja, wofür ? – Voraussichtlich in welcher Höhe ?