Der Kreisjugendhilfeausschuss verabschiedet das Rahmenkonzept zur Qualitätsentwicklung gem. § 79a SGB VIII. Die Verwaltung des Jugendamtes wird beauftragt, die im Konzept ausgewiesenen Arbeitsschritte sukzessive umzusetzen.
Nach Erarbeitung der Leitkriterien (Pkt. 7.1) sowie der Instrumente zur Überprüfung und Weiterentwicklung (Pkt. 7.2) werden die Ergebnisse dem JHA zur Entscheidung vorgelegt.
Rechtsgrundlage:
Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe (§ 79 a SGB VIII)
Sachdarstellung:
1.
Gesetzlicher Auftrag
Mit Inkrafttreten
des Bundeskinderschutzgesetzes ist der
öffentlichen Träger der Jugendhilfe zur Wahrnehmung ergänzender Aufgaben der
Qualitätsentwicklung verpflichtet worden.
Diese beziehen
sich auf die Weiterentwicklung, Anwendung und regelmäßigen Überprüfung von
Grundsätzen und Maßstäben zur Bewertung der Qualität der Jugendhilfeleitungen
als auch auf das Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Gewährleistung dieser
Qualitätsgrundsätze.
Der Gesetzgeber
benennt explizit vier Punkte auf die sich die Qualitätsentwicklung bezieht.
„ ….
1.
die
Gewährung und Erbringung von Leistungen,
2.
die
Erfüllung anderer Aufgaben,
3.
den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach §
8a,
4.
die
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen.“
2.
Anforderungen an den
Kreis Borken als öffentlichen Träger der Jugendhilfe
Für den
öffentlichen Träger der Jugendhilfe besteht die Verpflichtung, für
sämtliche Leistungen einschließlich der
anderen Aufgaben der Jugendhilfe Qualitätsentwicklung sicherzustellen. Es
handelt sich somit um eine komplexe Aufgabe, der sich unweigerlich die Frage
anschließt, wie diesem Anspruch entsprochen werden kann.
Die Umsetzung des
gesetzlichen Auftrages zur Qualitätsentwicklung bedeutet für den Fachbereich
Jugend und Familie nicht, dass bislang keine Qualitätsentwicklung stattgefunden
hat. Auch bislang sind in den verschiedenen Handlungsfeldern,
Qualitätsentwicklungsprozesse durchgeführt worden bzw. sind aktuell
Qualitätsentwicklungsprozesse zu verzeichnen. Im vorliegenden Rahmenkonzept
werden diese Leistungsfelder ausgewiesen.
Mit der Einführung
des § 79 a SGB VIII sind für den öffentlichen Träger konkretere Vorgaben zur
Gestaltung der Qualitätsentwicklung verbunden. Auch gilt es, ein stringentes
für alle Handlungsfelder gleichermaßen gültiges Vorgehen unter Beachtung
explizit benannter Qualitätsmerkmale wie die Sicherung der Rechte von Kindern
und Jugendlichen in Einrichtungen zu beachten.
3.
Umsetzung der
Qualitätsentwicklung gem. §§ 79, 79a SGB VIII
Das vorliegende
Rahmenkonzept geht aus von folgenden Prämissen:
·
Qualitätsentwicklung
zählt zu den auch bislang wahrgenommenen Aufgaben des Fachbereichs Jugend und
Familie.
·
Qualitätsentwicklung
ist eine gemeinsame Aufgabe des öffentlichen Trägers und der freien Träger der
Jugendhilfe.
·
Die
zeitgleiche Durchführung von Qualitätsentwicklungsprozessen für sämtliche
Handlungsfelder ist organisatorisch nicht umsetzbar. Eine Priorisierung der
Qualitätsentwicklungsprozesse ist erforderlich.
·
Es
bedarf eines abgestimmten organisatorischen Rahmens, der Qualitätsentwicklung
gem. §§ 79, 79 a SGB VII für alle Leitungsfelder und Aufgaben sicherstellt.
Dieser Rahmen sichert, dass keine
Handlungsfelder aus dem Blick geraten, dem vorhandenen
Qualitätsentwicklungsstand der einzelnen Leistungen Rechnung getragen wird und
aktuelle Entwicklungen, die eine Neuausrichtung der Angebote und
Dienstleistungen erfordern zeitnah bearbeitet werden.
·
Die
Organisation der Qualitätsentwicklung orientiert sich an den vorhandenen
Planungs- und Arbeitsstrukturen. Neue Elemente der Qualitätsentwicklung werden
in die vorhandenen Strukturen integriert.
4.
Handlungsschritte
Der
Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung des Jugendamtes damit, Leitkriterien für die Qualitätsentwicklung zu
erarbeiten. Diese Kriterien sind grundsätzlich bei der Bewertung aller
Leistungen zugrunde zulegen. Sie werden dem JHA zur Entscheidung vorgelegt.
Weiterhin werden
Instrumente und Verfahren zur Überprüfung und kontinuierlichen
Weiterentwicklung bestimmt. Diese sind ein Bestandteil der organisatorischen
Umsetzung der Qualitätsentwicklung.
Die vorhandenen
Qualitätsentwicklungsvereinbarungen, des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe
(Landesjugendamt) werden erfasst. Unter Abgleich dieser Empfehlungen mit den
bereits vom Fachbereich Jugend und Familie entwickelten Qualitätskonzepten,
werden die Leistungsfelder benannt, für die als nächstes
Qualitätsentwicklungsprozesse organisiert werden.
Die Ergebnisse
dieser Arbeitsschritte werden inhaltliche Bestandteile des noch zu erstellenden
Konzeptes zum Vorgehen bei der Qualitätsentwicklung des Kreisjugendamtes
Borken. Das Konzept ist durch den JHA zu verabschieden.
Entscheidungsalternative(n):
|
Ja |
|
|
Nein |
Wenn ja, welche ?