Als Beisitzer/innen im Kreiswahlausschuss für die Landtagswahl werden gewählt:
a) für die Wahlkreise 77 und 78 (Borken I und Borken II)
Beisitzer/in |
(persönliche/r) Stellvertreter/in |
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3. |
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6. |
b) für den Wahlkreis 79 (Coesfeld I - Borken III)
Beisitzer/in |
(persönliche/r) Stellvertreter/in |
1. |
1. |
2. |
2. |
3. |
3. |
Rechtsgrundlage:
§ 10 Landeswahlgesetz (LWahlG), §§ 3 und 4 Landeswahlordnung (LWahlO)
i.V.m. § 35 Abs. 3 Kreisordnung (KrO)
Sachdarstellung:
Am 14.05.2017 wird im Land Nordrhein-Westfalen ein neuer Landtag gewählt. Hierbei ist das Gebiet des Kreises Borken drei Wahlkreisen zugeordnet, und zwar:
Wahlkreis 77 (Borken I )
Bocholt, Borken, Isselburg und Rhede
Wahlkreis 78 (Borken II)
Ahaus, Gronau, Heek, Legden, Schöppingen, Stadtlohn und Vreden
Wahlkreis 79 (Coesfeld I –
Borken III)
vom Kreis Borken: Gescher, Heiden, Raesfeld, Reken, Südlohn und Velen
vom Kreis Coesfeld: Billerbeck, Coesfeld, Havixbeck und Rosendahl
Die Bezirksregierung Münster hat für alle drei Wahlkreise Kreisdirektor Dr. Ansgar Hörster zum Kreiswahlleiter ernannt, der damit die organisatorische Verantwortung für diese Wahlkreise trägt. Als stellvertretender Kreiswahlleiter wurde Herr Kreisverwaltungsrat Michael Weitzell ernannt.
Für jeden Wahlkreis nimmt ein Kreiswahlausschuss als gesetzliches Wahlorgan bestimmte Aufgaben der Wahlvor- und -nachbereitung wahr. Zu den Aufgaben des Kreiswahlausschusses gehört es u.a., über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge zu beschließen, über Einsprüche gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren zu entscheiden und das Wahlergebnis in den Wahlkreisen festzustellen.
Der Kreiswahlausschuss besteht nach § 10 Abs. 3 LWahlG aus dem Kreiswahlleiter als dem Vorsitzenden und sechs Beisitzern/Beisitzerinnen, die vom Kreistag zu wählen sind. Für jede/n Beisitzer/in soll ein/e – persönliche/r – Stellvertreter/in gewählt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LWahlO). Für die Mitglieder des Wahlausschusses ist eine Mitgliedschaft in einem anderen Wahlorgan (z.B. Tätigkeit im Wahlvorstand) ausgeschlossen. Auch dürfen Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen nicht zu Mitgliedern des Kreiswahlausschusses bestimmt werden (§ 8 Abs. 2 LWahlG).
Auf die Wahlausschüsse finden grundsätzlich die Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung, soweit in den wahlrechtlichen Vorschriften keine Sonderregelungen bestehen. Neben Kreistagsmitgliedern können deshalb auch zum Kreistag wählbare sachkundige Bürger/innen zu Beisitzern/Beisitzerinnen im Wahlausschuss bestellt werden (§ 10 Abs. 3 LWahlG i.V.m. § 41 Abs. 5 KrO). Fraktionen, die im Wahlausschuss nicht vertreten sind, können abweichend von den Regelungen der Kreisordnung keine beratenden Mitglieder benennen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz LWahlG).
Für die Wahlkreise 77 (Borken I) und 78 (Borken II) kann ein gemeinsamer Wahlausschuss gebildet werden (§ 10 Abs. 1 LWahlG). Für den kreisübergreifenden Wahlkreis 79 (Coesfeld I – Borken III) ist dagegen ein gesonderter Kreiswahlausschuss zu bilden, für den die besonderen Regelungen des § 4 LWahlO gelten.
a) Kreiswahlausschuss für die
Wahlkreise 77 und 78 (Borken I und Borken II)
Die Besetzung des Kreiswahlausschusses für die Wahlkreise 77 und 78 erfolgt gemäß der allgemeinen kommunalrechtlichen Vorschrift des § 35 Abs. 3 Kreisordnung.
Haben sich die Kreistagsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Kreistagsmitglieder ausreichend.
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Kreistages entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen (Verfahren Hare/Niemeyer).
Entsprechend der Sitzverteilung im Kreistag (CDU 31, SPD 14, GRÜNE 5, UWG/Stadtpartei 5, FDP 2, DIE LINKE/Piraten 2, AfD 1) ergibt sich folgende Sitzverteilung der Sitze im Kreiswahlausschuss:
CDU 3 Sitze
SPD 1 Sitz
B 90 / DIE GRÜNEN 1 Sitz
UWG 1 Sitz
b) Kreiswahlausschuss für den Wahlkreis 79 (Coesfeld I – Borken III)
Gemäß § 4 Abs. 2 LWahlO entfallen in zusammengesetzten Wahlkreisen auf jede Partei und Wählergruppe so viele Sitze, wie ihr im Verhältnis der im Wahlkreis für sie bei der letzten Wahl zu den Vertretungen der Kreise abgegebenen gültigen Stimmen zustehen. Aus dem Wahlergebnis für die Kreistagswahl 2014 in den Städten und Gemeinden des Wahlkreises 79 (aus dem Kreis Borken: Gescher, Heiden, Raesfeld, Reken, Südlohn, Velen; aus dem Kreis Coesfeld: Billerbeck, Coesfeld, Havixbeck und Rosendahl) ergibt sich danach folgende Sitzverteilung:
CDU 3 Sitze
SPD 1 Sitz
B 90 / DIE GRÜNEN 1 Sitz
FDP 1 Sitz
Neben dieser Verteilung soll bei der Aufteilung der Sitze zwischen den Kreisen der bevölkerungsmäßige Anteil der zum Wahlkreis gehörenden Städte und Gemeinden berücksichtigt werden (vgl. § 4 Abs. 3 LWahlO). Die Einwohnerzahl der jeweils zu den einzelnen Kreisen gehörenden Städte / Gemeinden ist in etwa gleich groß (Anteil des Kreises Borken: 72.447 Einwohner; Anteil des Kreises Coesfeld 69.613 Einwohner; Stand: 31.12.2014), sodass aus beiden Kreisen gleich viele Beisitzer/innen in den Wahlausschuss entsendet werden sollten.
Die genannten Fraktionen des Kreises Borken und des Kreises Coesfeld wurden im Vorfeld gebeten, die in den Kreiswahlausschuss zu entsendenden Beisitzer/innen untereinander abzustimmen. Der Kreistag des Kreises Coesfeld wird in seiner Sitzung am 22.06.2016 drei Beisitzer/innen und Stellvertreter/innen für den Kreiswahlausschuss des Wahlkreises 79 (Coesfeld I – Borken III) wählen. In der Sitzung wird über das Ergebnis dieser Wahl berichtet.
Die Kreiswahlausschüsse haben die Aufgabe, die Wahl zum 17. Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.05.2017 vor- und nachzubereiten. Sie behalten ihre Zuständigkeit für ggf. weitere Landtagswahlen in der Wahlperiode dieses Kreistages.
Der Landrat hat bei der Besetzung von Ausschüssen kein Stimmrecht (§ 25 Abs. 2 KrO).
Entscheidungsalternative(n):
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Ja |
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Nein |
Finanzielle Auswirkungen:
Die Beisitzer/innen oder ihre Stellvertreter/innen erhalten für ihre Teilnahme an den Sitzungen des Kreiswahlausschusses Entschädigungen nach § 3 Abs. 4 LWahlO.