1.      Gründung der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH

1.1.  Der Kreistag stimmt der Gründung der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH, dem als Anlage 1 beigefügten Gesellschaftsvertrag, der unmittelbaren Beteiligung mit einer Stammeinlage in Höhe von 1.000,00 EUR und der mittelbaren Beteiligung über die Regionalverkehr Münsterland GmbH zu.

1.2.  Die Vertreter des Kreises Borken in den Gesellschaftsgremien werden beauftragt, alle erforderlichen Erklärungen zur Verwirklichung der in Ziffer 1.1. beschriebenen Maßnahmen – insbesondere eine Zustimmung zum Abschluss des als Anlage 1 beigefügten Gesellschaftsvertrags – unter dem Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde abzugeben.

1.3.  Der Kreistag des Kreises Borken entsendet den Landrat oder einen von diesem vorgeschlagenen Bediensteten als Vertreter des Gesellschafters Kreis Borken in die Gesellschafterversammlung der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH.

1.4.  Der Kreistag des Kreises Borken beschließt die Bestellung des Geschäftsführers der Regionalverkehr Münsterland GmbH als Vertreter des Gesellschafters Regionalverkehr Münsterland GmbH in die Gesellschafterversammlung der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH.

 

2.      Gründung der Westfalen Tarif GmbH

2.1.  Der Kreistag des Kreises Borken stimmt der Gründung der WestfalenTarif GmbH, der mittelbaren Beteiligung über die Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH, dem als Anlage 2 beigefügten Konsortialvertrages und dem als Anlage 3 beigefügten Gesellschaftsvertrages zu.

2.2.  Die Vertreter des Kreises Borken in den Gesellschaftsgremien werden beauftragt, alle erforderlichen Erklärungen zur Verwirklichung der in Ziffer 2.1. beschriebenen Maßnahmen – insbesondere eine Zustimmung zum Abschluss des als Anlage 2 beigefügten Konsortialvertrags sowie des als Anlage 3 beigefügten Gesellschaftsvertrags – unter dem Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde abzugeben.

 


Rechtsgrundlage:

§ 108 GO NRW

§ 5 Abs 3 ÖPNVG NRW

Sachdarstellung:

Mit dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) wurden die Aufgabenträger des ÖPNV verpflichtet, in den Kooperationsräumen gemäß § 5 Abs. 1 ÖPNVG NRW zur Koordinierung der Aufgaben Zweckverbände oder Anstalten des öffentlichen Rechts zu bilden. Hierzu wurde in Westfalen-Lippe der Zweckverband „Nahverkehr Westfalen-Lippe“ (NWL) gebildet. Gem. § 5 Abs. 3 ÖPNVG NRW hat der NWL als zuständiger SPNV Aufgabenträger in Westfalen Lippe in Abstimmung mit seinen Mitgliedern u.a. auf einen einheitlichen Gemeinschaftstarif in Westfalen Lippe hinzuwirken.

Vor diesem Hintergrund haben die Tarifgemeinschaften der Tarifräume „Der Sechser“, „Hochstift-Tarif“, „Münsterland-Tarif“, „Ruhr-Lippe-Tarif“, „VGWS-Tarif“ in Westfalen-Lippe und der NWL am 25.01.2012 eine Kooperationsvereinbarung unterzeichnet, nach der ein raumweiter Gemeinschaftstarif „WestfalenTarif“ vorbereitet und umgesetzt werden soll. Mit der verstärkten tariflichen Zusammenarbeit wird ein Abbau der Zugangshemmnisse, insbesondere bei tarifraumüberschreitenden Fahrten, angestrebt. Damit ist die gutachterlich bestätigte Erwartung verbunden, mit dem neuen Gemeinschaftstarif auch Zuwächse bei den Fahrgeldeinnahmen zu erzielen.

Der „WestfalenTarif“ soll ab dem 01.08.2017 für alle SPNV/ÖPNV-Fahrten angewendet werden, die innerhalb der Grenzen Westfalen-Lippe beginnen und enden. Die heute bestehenden Gemeinschaftstarife werden dabei in den „WestfalenTarif“ überführt. Auch alle Fahrten innerhalb des Gebietes von Westfalen-Lippe, die derzeit noch im NRW-Tarif tarifiert werden, werden künftig im „WestfalenTarif“ abgebildet. Zur Umsetzung und Einführung des „WestfalenTarifs“ müssen die entsprechenden organisatorischen und gesellschaftsrechtlichen Grundlagen geschaffen werden.

Über die Einführung des „WestfalenTarifs“ hat die Kreisverwaltung zuletzt den Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr und Bauen am 01.02.2016 (Sitzungsvorlage 0061/2016) und die Interfraktionelle Arbeitsgruppe ÖPNV am 18.05.2016 informiert. Weiterhin ist in den verschiedenen Gesellschaftsgremien der Verkehrsgesellschaften und den Zweckverbänden die Thematik eingehend beraten worden.

 


Gründung der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH und der WestfalenTarif GmbH

Zur Koordinierung des neuen Gemeinschaftstarifes in Westfalen-Lippe hat sich der NWL mit den regionalen Tariforganisationen und den erlösverantwortlichen Partnern in Westfalen-Lippe darauf verständigt, auf der Grundlage des als Anlage 2 beigefügten Konsortialvertrages und des als Anlage 3 beigefügten Gesellschaftsvertrages die WestfalenTarif GmbH zu gründen. Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, Bildung und die kontinuierliche Weiterentwicklung des „WestfalenTarifs“.

Gesellschafter der WestfalenTarif GmbH werden die bereits bestehenden Tariforganisationen, wie die Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe sowie der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) als Aufgabenträger des SPNV (vgl. § 3 des Gesellschaftsvertrags der WestfalenTarif GmbH). Die zukünftige Gesellschaft wird sich für die Absolvierung des operativen Geschäfts der heute schon bestehenden Geschäftsstellen bedienen. Damit bleiben bewährte – dezentrale – Strukturen erhalten und der Aufbau einer gänzlich neuen Organisationseinheit wird vermieden.

Derzeit ist die Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr – Lippe als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert. Gemäß § 108 Abs. 1 Nr. 3 GO NRW dürfen für die wirtschaftliche Betätigung einer Kommune jedoch nur Rechtsformen gewählt werden, die die Haftung der Kommune auf einen bestimmten Betrag begrenzen. Die Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr – Lippe muss als Gesellschafter der WestfalenTarif GmbH außenrechtliche Verpflichtungen eingehen. Daher ist es erforderlich, die bestehende GbR in eine GmbH umzuwandeln (Anlage 1). Die Wahl der GmbH als Rechtsform für die zukünftige WestfalenTarif-Gesellschaft erfolgt aus denselben Gründen. Mit der Änderung der Rechtsform wird die Gesellschafter- und Finanzierungsstruktur der bestehenden Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GbR fortgeführt.

Organisation und Management des WestfalenTarifes – Das Zwei-Ebenen-Modell

Die Aufgaben wie Preisgestaltung in den unteren Preisstufen (regionale und innerstädtische Fahrten), die Verteilung der entsprechenden Einnahmen auf die einzelnen Verkehrsunternehmen, regionale und lokale Marketingmaßnahmen, Einführung nur regional gültiger Fahrausweise etc. werden weiterhin von den bestehenden Tarifgemeinschaften vor Ort wahrgenommen. Aufgaben wie Preisgestaltung in den oberen Preisstufen (lange Reiseweiten), die Verteilung der entsprechenden Einnahmen auf die einzelnen Verkehrsunternehmen, westfalenweite Marketingmaßnahmen, Schaffen von technischen Rahmen für den Vertrieb, Einführung neuer in ganz Westfalen-Lippe geltender Fahrausweise sowie das Stellen des Tarifantrags bei der zuständigen Bezirksregierung werden zukünftig von der WestfalenTarif GmbH koordiniert. Diese überregionalen Aufgaben werden in Abstimmung zwischen den Partnern von einzelnen Geschäftsstellen federführend wahrgenommen. Mit dieser Trennung der Einflusssphären in eine regionale westfälische Ebene und eine gemeinsame westfälische Ebene wird ein Zwei-Ebenen-Modell etabliert. Die lokale oder regionale Verantwortung für einen finanziell auskömmlichen Tarif wird auf diese Weise nicht an eine zentrale Einheit übertragen, sondern bleibt regional verankert.

Beteiligung des Kreises Borken

Der Kreis Borken wird unmittelbar und mittelbar wie folgt an der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH sowie der WestfalenTarif GmbH beteiligt sein (vgl. Schaubild Beteiligungsverhältnisse Anlage 4):

·         Der Kreis Borken ist mit einer Stammeinlage von 1.000,00 EUR unmittelbar Gesellschafter der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH. Die unmittelbare Beteiligung resultiert daraus, dass der Kreis Borken mit der Ausschreibung und Vergabe des Linienbündels „S75/T75“ die Erlösverantwortung für dieses Linienbündel übernommen hat und somit gemäß § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH Gesellschafter sein kann.

·         Der Kreis Borken ist Gesellschafter der Regionalverkehr Münsterland GmbH, die ebenfalls mit einer Stammeinlage von 1.000,00 EUR Gesellschafterin der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH wird.

·         Die Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH, an der der Kreis Borken unmittelbar und mittelbar beteiligt ist, wird mit einer Stammeinlage von 10.000,00 EUR Gesellschafterin der WestfalenTarif GmbH.

Das Zustimmungserfordernis des Kreises Borken zur Gründung der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH, zum Abschluss der Konsortialvereinbarung und zur Gründung der WestfalenTarif GmbH ergibt sich aus ihrer unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung an der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH und ihrer mittelbaren Beteiligung an der WestfalenTarif GmbH. Die Vertreter des Kreises Borken dürfen gemäß § 108 Abs. 6 GO NRW der Gründung der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH sowie der Gründung der WestfalenTarif GmbH nur nach vorheriger Gremienentscheidung zustimmen. Als Vertreter des Gesellschafters Kreis Borken soll Ltd. Kreisrechtsdirektor Dr. Hermann Paßlick in die Gesellschafterversammlung der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH entsandt werden.

Die Beschlüsse werden entsprechend § 115 GO NRW der zuständigen Aufsichtsbehörde angezeigt.

Marktanalyse gemäß § 107 Abs. 5 GO NRW

Im Vorfeld der Gründung eines Unternehmens mit kommunaler Beteiligung muss grundsätzlich eine Marktanalyse gemäß § 107 Abs. 5 GO NRW durchgeführt werden, mit der Chancen und Risiken des beabsichtigten wirtschaftlichen Engagements sowie die Auswirkungen auf das Handwerk und die mittelständische Wirtschaft eruiert werden. Den örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel und der für die Beschäftigten der jeweiligen Branche handelnden Gewerkschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Marktanalysen zu geben. Eine solche Marktanalyse wurde in Abstimmung mit den Partnern federführend vom NWL durchgeführt. Den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern in Westfalen-Lippe sowie der Gewerkschaft verd.di wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Im Ergebnis wird die Gründung der WestfalenTarif GmbH von den zu beteiligenden Institutionen nicht kritisch gesehen (vgl. Anlage 5).

Wirtschaftliche Auswirkungen der Gesellschaftsgründungen auf den Kreis Borken

Der Aufwand für die Durchführung der Koordinierungsaufgaben bei der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe besteht bereits und wird von den einzelnen Gesellschaftern der bestehenden Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GbR entsprechend dem GbR-Vertrag heute bereits getragen. Durch die Gründung der GmbH entsteht für die Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH in 2017 ein zusätzlicher Aufwand von voraussichtlich 31 T€ p.a. für Finanzbuchhaltung, Wirtschaftsprüfung, Jahresabschluss.

Die Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH wird gemäß § 3 Abs. 2 lit. c des Konsortialvertrags (vgl. Anlage 2) an der Finanzierung der WestfalenTarif GmbH zukünftig mit einem Anteil von zunächst 11,2 Prozent beteiligt. Gemäß Wirtschaftsplanentwurf der WestfalenTarif GmbH mit einem Gesamtaufwand von 779 T-EUR für das Jahr 2017 entsteht für die Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH ein Betrag von 102 T€.

Die WestfalenTarif GmbH wird keine Leistungen mit eigenem Personal erbringen, sondern sich vielmehr im vollen Umfang der Geschäftsstellen auf den regionalen Ebenen oder dem NWL bedienen. So sind im Wirtschaftsplan 2017 Leistungen in Höhe von 275 T-EUR der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH eingeplant. Auch die Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH hatte bisher kein Personal sondern ließ ihre Aufgaben durch entsprechende Geschäftsstellen, die bei den Verkehrsgesellschaften angesiedelt sind, gegen Kostenerstattung verrichten. Daher steht nicht zu erwarten, dass der nachstehend ermittelte Aufwand für den Kreis Borken voll durchschlägt. Durch Kostenverlagerung und Kostenerstattung (Einsatz von vorhandenem Personal) sowie durch zusätzliche Fahrgeldeinnahmen infolge der Einführung des Westfalentarifs dürfte der direkte zusätzliche Aufwand noch geringer ausfallen.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass ohne die im Rahmen der WestfalenTarif GmbH beabsichtigte Zusammenarbeit aller westfälisch-lippischen Akteure zukünftig höhere Aufwendungen für die Regionalverkehr Münsterland GmbH zu tragen wären. Ohne Einführung des Westfalentarifs könnte das Land NRW gemäß § 11 Abs. 5 ÖPNVG NRW seine ÖPNV-Zuschussleistung um 10 Prozent kürzen, zurückfordern oder ihre Auszahlung aussetzen. Dies würde direkt auf die Verkehrsgesellschaften durchschlagen und die Ausgleichsleistungen der Gesellschaft der Verkehrsgesellschaften würden im erheblichen Umfang anwachsen.

Auf der Basis des fortgeschriebenen Einnahmeaufteilungsvertrages 2013 ergibt sich rein rechnerisch für den Kreis Borken hieran folgender Anteil:

1.    Unmittelbare Beteiligung:

Der Kreis Borken ist an der Finanzierung der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH mit einem Anteil von 0,09% beteiligt. Es ergibt sich für das Jahr 2017 hier rechnerisch ein zusätzlicher jährlicher Aufwand für den Kreis Borken in Höhe von rd. 120 € (28 € für Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH und 92  € für WestfalenTarif GmbH).

2.    Mittelbarer Beteiligung:

Die Regionalverkehr Münsterland GmbH ist an der Finanzierung der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH mit einem Anteil von 13,11% beteiligt. Der von der Regionalverkehr Münsterland zu übernehmende Finanzierungsanteil belastet wiederum zu 19,8% den Kreis Borken.

Es ergibt sich für das Jahr 2017 hier rechnerisch ein zusätzlicher jährlicher Aufwand für den Kreis Borken in Höhe von rd. 3.452 € (805 € für Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH und 2.648  € für WestfalenTarif GmbH).

Entscheidungsalternative(n):

Ja

 

Nein

Der Gründung der WestfalenTarif GmbH wird nicht zugestimmt. Aufgrund des erforderlichen Einstimmigkeitsprinzips ist dann eine Gründung der WestfalenTarif GmbH nicht möglich mit weitreichenden Konsequenzen für den gesamten westfälischen Verkehrsraum. So kann gem. § 11 Abs. 5 ÖPNVG das Land die Pauschalen gem. § 11 ÖPNVG NRW in Höhe von 10 Prozent kürzen, zurückfordern oder ihre Auszahlung aussetzen, wenn die Empfänger der Pauschalen ihrer Hinwirkungspflicht auf die Bildung eines Gemeinschaftstarifes und seiner Umsetzung nicht nachkommen.  ?


 


Finanzielle Auswirkungen:

Der Aufwand von ca. 3.600 Euro ist im laufenden Budget finanziert:

Ja

 

Nein

Es entstehen Folgewirkungen, die eine Veränderung des Budgets in Folgejahren verursachen:

Ja

 

Nein

Wenn ja, wofür ? – Voraussichtlich in welcher Höhe ?