1. Gründung der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe
GmbH
1.1.
Der
Kreistag stimmt der Gründung der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH,
dem als Anlage 1 beigefügten
Gesellschaftsvertrag, der unmittelbaren Beteiligung mit einer Stammeinlage in
Höhe von 1.000,00 EUR und der mittelbaren Beteiligung über die Regionalverkehr
Münsterland GmbH zu.
1.2.
Die
Vertreter des Kreises Borken in den Gesellschaftsgremien werden beauftragt,
alle erforderlichen Erklärungen zur Verwirklichung der in Ziffer 1.1.
beschriebenen Maßnahmen – insbesondere eine Zustimmung zum Abschluss des als Anlage 1 beigefügten Gesellschaftsvertrags – unter dem Vorbehalt der
Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde abzugeben.
1.3.
Der
Kreistag des Kreises Borken entsendet den Landrat oder einen von diesem
vorgeschlagenen Bediensteten als Vertreter des Gesellschafters Kreis Borken in
die Gesellschafterversammlung der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe
GmbH.
1.4. Der Kreistag des
Kreises Borken beschließt die Bestellung des Geschäftsführers der
Regionalverkehr Münsterland GmbH als Vertreter des Gesellschafters
Regionalverkehr Münsterland GmbH in die Gesellschafterversammlung der
Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH.
2. Gründung der Westfalen Tarif GmbH
2.1.
Der
Kreistag des Kreises Borken stimmt der Gründung der WestfalenTarif GmbH, der
mittelbaren Beteiligung über die Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH,
dem als Anlage 2 beigefügten
Konsortialvertrages und dem als Anlage 3
beigefügten Gesellschaftsvertrages zu.
2.2.
Die
Vertreter des Kreises Borken in den Gesellschaftsgremien werden beauftragt,
alle erforderlichen Erklärungen zur Verwirklichung der in Ziffer 2.1.
beschriebenen Maßnahmen – insbesondere eine Zustimmung zum Abschluss des als Anlage 2 beigefügten Konsortialvertrags
sowie des als Anlage 3 beigefügten
Gesellschaftsvertrags – unter dem Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen
Aufsichtsbehörde abzugeben.
Rechtsgrundlage:
§ 108 GO NRW
§ 5 Abs 3 ÖPNVG NRW
Sachdarstellung:
Mit dem Gesetz
über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) wurden die Aufgabenträger des ÖPNV
verpflichtet, in den Kooperationsräumen gemäß § 5 Abs. 1 ÖPNVG NRW zur
Koordinierung der Aufgaben Zweckverbände oder Anstalten des öffentlichen Rechts
zu bilden. Hierzu wurde in Westfalen-Lippe der Zweckverband „Nahverkehr
Westfalen-Lippe“ (NWL) gebildet. Gem. § 5 Abs. 3 ÖPNVG NRW hat der NWL als
zuständiger SPNV Aufgabenträger in Westfalen Lippe in Abstimmung mit seinen
Mitgliedern u.a. auf einen einheitlichen Gemeinschaftstarif in Westfalen Lippe
hinzuwirken.
Vor diesem
Hintergrund haben die Tarifgemeinschaften der Tarifräume „Der Sechser“,
„Hochstift-Tarif“, „Münsterland-Tarif“, „Ruhr-Lippe-Tarif“, „VGWS-Tarif“ in
Westfalen-Lippe und der NWL am 25.01.2012 eine Kooperationsvereinbarung
unterzeichnet, nach der ein raumweiter Gemeinschaftstarif „WestfalenTarif“
vorbereitet und umgesetzt werden soll. Mit der verstärkten tariflichen
Zusammenarbeit wird ein Abbau der Zugangshemmnisse, insbesondere bei
tarifraumüberschreitenden Fahrten, angestrebt. Damit ist die gutachterlich
bestätigte Erwartung verbunden, mit dem neuen Gemeinschaftstarif auch Zuwächse
bei den Fahrgeldeinnahmen zu erzielen.
Der
„WestfalenTarif“ soll ab dem 01.08.2017 für alle SPNV/ÖPNV-Fahrten angewendet
werden, die innerhalb der Grenzen Westfalen-Lippe beginnen und enden. Die heute
bestehenden Gemeinschaftstarife werden dabei in den „WestfalenTarif“ überführt.
Auch alle Fahrten innerhalb des Gebietes von Westfalen-Lippe, die derzeit noch
im NRW-Tarif tarifiert werden, werden künftig im „WestfalenTarif“ abgebildet.
Zur Umsetzung und Einführung des „WestfalenTarifs“ müssen die entsprechenden
organisatorischen und gesellschaftsrechtlichen Grundlagen geschaffen werden.
Über die
Einführung des „WestfalenTarifs“ hat die Kreisverwaltung zuletzt den Ausschuss
für Wirtschaft, Verkehr und Bauen am 01.02.2016 (Sitzungsvorlage 0061/2016) und
die Interfraktionelle Arbeitsgruppe ÖPNV am 18.05.2016 informiert. Weiterhin
ist in den verschiedenen Gesellschaftsgremien der Verkehrsgesellschaften und
den Zweckverbänden die Thematik eingehend beraten worden.
Gründung der
Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH und der WestfalenTarif GmbH
Zur Koordinierung
des neuen Gemeinschaftstarifes in Westfalen-Lippe hat sich der NWL mit den
regionalen Tariforganisationen und den erlösverantwortlichen Partnern in
Westfalen-Lippe darauf verständigt, auf der Grundlage des als Anlage 2 beigefügten
Konsortialvertrages und des als Anlage 3
beigefügten Gesellschaftsvertrages die WestfalenTarif GmbH zu gründen.
Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, Bildung und die
kontinuierliche Weiterentwicklung des „WestfalenTarifs“.
Gesellschafter der
WestfalenTarif GmbH werden die bereits bestehenden Tariforganisationen, wie die
Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe sowie der Zweckverband Nahverkehr
Westfalen-Lippe (NWL) als Aufgabenträger des SPNV (vgl. § 3 des
Gesellschaftsvertrags der WestfalenTarif GmbH). Die zukünftige Gesellschaft
wird sich für die Absolvierung des operativen Geschäfts der heute schon
bestehenden Geschäftsstellen bedienen. Damit bleiben bewährte – dezentrale –
Strukturen erhalten und der Aufbau einer gänzlich neuen Organisationseinheit
wird vermieden.
Derzeit ist die
Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr – Lippe als Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(GbR) organisiert. Gemäß § 108 Abs. 1 Nr. 3 GO NRW dürfen für die
wirtschaftliche Betätigung einer Kommune jedoch nur Rechtsformen gewählt
werden, die die Haftung der Kommune auf einen bestimmten Betrag begrenzen. Die
Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr – Lippe muss als Gesellschafter der
WestfalenTarif GmbH außenrechtliche Verpflichtungen eingehen. Daher ist es
erforderlich, die bestehende GbR in eine GmbH umzuwandeln (Anlage 1). Die Wahl der GmbH als Rechtsform für die zukünftige
WestfalenTarif-Gesellschaft erfolgt aus denselben Gründen. Mit der Änderung der
Rechtsform wird die Gesellschafter- und Finanzierungsstruktur der bestehenden
Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GbR fortgeführt.
Organisation und
Management des WestfalenTarifes – Das Zwei-Ebenen-Modell
Die Aufgaben wie
Preisgestaltung in den unteren Preisstufen (regionale und innerstädtische
Fahrten), die Verteilung der entsprechenden Einnahmen auf die einzelnen
Verkehrsunternehmen, regionale und lokale Marketingmaßnahmen, Einführung nur
regional gültiger Fahrausweise etc. werden weiterhin von den bestehenden
Tarifgemeinschaften vor Ort wahrgenommen. Aufgaben wie Preisgestaltung in den
oberen Preisstufen (lange Reiseweiten), die Verteilung der entsprechenden
Einnahmen auf die einzelnen Verkehrsunternehmen, westfalenweite
Marketingmaßnahmen, Schaffen von technischen Rahmen für den Vertrieb,
Einführung neuer in ganz Westfalen-Lippe geltender Fahrausweise sowie das
Stellen des Tarifantrags bei der zuständigen Bezirksregierung werden zukünftig
von der WestfalenTarif GmbH koordiniert. Diese überregionalen Aufgaben werden
in Abstimmung zwischen den Partnern von einzelnen Geschäftsstellen federführend
wahrgenommen. Mit dieser Trennung der Einflusssphären in eine regionale
westfälische Ebene und eine gemeinsame westfälische Ebene wird ein
Zwei-Ebenen-Modell etabliert. Die lokale oder regionale Verantwortung für einen
finanziell auskömmlichen Tarif wird auf diese Weise nicht an eine zentrale Einheit
übertragen, sondern bleibt regional verankert.
Beteiligung des
Kreises Borken
Der Kreis Borken
wird unmittelbar und mittelbar wie folgt an der Tarifgemeinschaft
Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH sowie der WestfalenTarif GmbH beteiligt sein (vgl.
Schaubild Beteiligungsverhältnisse Anlage
4):
·
Der Kreis Borken ist mit einer Stammeinlage
von 1.000,00 EUR unmittelbar Gesellschafter der Tarifgemeinschaft
Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH. Die unmittelbare Beteiligung resultiert daraus,
dass der Kreis Borken mit der Ausschreibung und Vergabe des Linienbündels
„S75/T75“ die Erlösverantwortung für dieses Linienbündel übernommen hat und
somit gemäß § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Tarifgemeinschaft
Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH Gesellschafter sein kann.
·
Der Kreis Borken ist Gesellschafter der
Regionalverkehr Münsterland GmbH, die ebenfalls mit einer Stammeinlage von
1.000,00 EUR Gesellschafterin der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH
wird.
·
Die Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe
GmbH, an der der Kreis Borken unmittelbar und mittelbar beteiligt ist, wird mit
einer Stammeinlage von 10.000,00 EUR Gesellschafterin der WestfalenTarif GmbH.
Das
Zustimmungserfordernis des Kreises Borken zur Gründung der Tarifgemeinschaft
Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH, zum Abschluss der Konsortialvereinbarung und zur
Gründung der WestfalenTarif GmbH ergibt sich aus ihrer unmittelbaren und
mittelbaren Beteiligung an der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH
und ihrer mittelbaren Beteiligung an der WestfalenTarif GmbH. Die Vertreter des
Kreises Borken dürfen gemäß § 108 Abs. 6 GO NRW der Gründung der
Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH sowie der Gründung der
WestfalenTarif GmbH nur nach vorheriger Gremienentscheidung zustimmen. Als
Vertreter des Gesellschafters Kreis Borken soll Ltd. Kreisrechtsdirektor Dr.
Hermann Paßlick in die Gesellschafterversammlung der Tarifgemeinschaft
Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH entsandt werden.
Die Beschlüsse
werden entsprechend § 115 GO NRW der zuständigen Aufsichtsbehörde angezeigt.
Marktanalyse gemäß
§ 107 Abs. 5 GO NRW
Im Vorfeld der
Gründung eines Unternehmens mit kommunaler Beteiligung muss grundsätzlich eine
Marktanalyse gemäß § 107 Abs. 5 GO NRW durchgeführt werden, mit der Chancen und
Risiken des beabsichtigten wirtschaftlichen Engagements sowie die Auswirkungen
auf das Handwerk und die mittelständische Wirtschaft eruiert werden. Den
örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel
und der für die Beschäftigten der jeweiligen Branche handelnden Gewerkschaften
ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Marktanalysen zu geben. Eine solche
Marktanalyse wurde in Abstimmung mit den Partnern federführend vom NWL
durchgeführt. Den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern in
Westfalen-Lippe sowie der Gewerkschaft verd.di wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben. Im Ergebnis wird die Gründung der WestfalenTarif GmbH
von den zu beteiligenden Institutionen nicht kritisch gesehen (vgl. Anlage 5).
Wirtschaftliche
Auswirkungen der Gesellschaftsgründungen auf den Kreis Borken
Der Aufwand für
die Durchführung der Koordinierungsaufgaben bei der Tarifgemeinschaft
Münsterland/Ruhr-Lippe besteht bereits und wird von den einzelnen
Gesellschaftern der bestehenden Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GbR
entsprechend dem GbR-Vertrag heute bereits getragen. Durch die Gründung der
GmbH entsteht für die Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH in 2017 ein
zusätzlicher Aufwand von voraussichtlich 31 T€ p.a. für Finanzbuchhaltung,
Wirtschaftsprüfung, Jahresabschluss.
Die
Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH wird gemäß § 3 Abs. 2 lit. c des
Konsortialvertrags (vgl. Anlage 2) an der Finanzierung der WestfalenTarif GmbH
zukünftig mit einem Anteil von zunächst 11,2 Prozent beteiligt. Gemäß
Wirtschaftsplanentwurf der WestfalenTarif GmbH mit einem Gesamtaufwand von 779
T-EUR für das Jahr 2017 entsteht für die Tarifgemeinschaft
Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH ein Betrag von 102 T€.
Die WestfalenTarif
GmbH wird keine Leistungen mit eigenem Personal erbringen, sondern sich
vielmehr im vollen Umfang der Geschäftsstellen auf den regionalen Ebenen oder
dem NWL bedienen. So sind im Wirtschaftsplan 2017 Leistungen in Höhe von 275
T-EUR der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH eingeplant. Auch die
Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH hatte bisher kein Personal
sondern ließ ihre Aufgaben durch entsprechende Geschäftsstellen, die bei den
Verkehrsgesellschaften angesiedelt sind, gegen Kostenerstattung verrichten.
Daher steht nicht zu erwarten, dass der nachstehend ermittelte Aufwand für den
Kreis Borken voll durchschlägt. Durch Kostenverlagerung und Kostenerstattung
(Einsatz von vorhandenem Personal) sowie durch zusätzliche Fahrgeldeinnahmen
infolge der Einführung des Westfalentarifs dürfte der direkte zusätzliche
Aufwand noch geringer ausfallen.
Vielmehr ist davon
auszugehen, dass ohne die im Rahmen der WestfalenTarif GmbH beabsichtigte
Zusammenarbeit aller westfälisch-lippischen Akteure zukünftig höhere
Aufwendungen für die Regionalverkehr Münsterland GmbH zu tragen wären. Ohne
Einführung des Westfalentarifs könnte das Land NRW gemäß § 11 Abs. 5 ÖPNVG NRW
seine ÖPNV-Zuschussleistung um 10 Prozent kürzen, zurückfordern oder ihre
Auszahlung aussetzen. Dies würde direkt auf die Verkehrsgesellschaften
durchschlagen und die Ausgleichsleistungen der Gesellschaft der
Verkehrsgesellschaften würden im erheblichen Umfang anwachsen.
Auf der Basis des
fortgeschriebenen Einnahmeaufteilungsvertrages 2013 ergibt sich rein
rechnerisch für den Kreis Borken hieran folgender Anteil:
1. Unmittelbare
Beteiligung:
Der Kreis Borken
ist an der Finanzierung der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH mit
einem Anteil von 0,09% beteiligt. Es ergibt sich für das Jahr 2017 hier
rechnerisch ein zusätzlicher jährlicher Aufwand für den Kreis Borken in Höhe
von rd. 120 € (28 € für Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH und
92 € für WestfalenTarif GmbH).
2. Mittelbarer
Beteiligung:
Die
Regionalverkehr Münsterland GmbH ist an der Finanzierung der Tarifgemeinschaft
Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH mit einem Anteil von 13,11% beteiligt. Der von der
Regionalverkehr Münsterland zu übernehmende Finanzierungsanteil belastet
wiederum zu 19,8% den Kreis Borken.
Es ergibt sich für
das Jahr 2017 hier rechnerisch ein zusätzlicher jährlicher Aufwand für den
Kreis Borken in Höhe von rd. 3.452 € (805 € für Tarifgemeinschaft
Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH und 2.648 €
für WestfalenTarif GmbH).
Entscheidungsalternative(n):
|
Ja |
|
|
Nein |
Der Gründung der WestfalenTarif GmbH wird nicht zugestimmt. Aufgrund des
erforderlichen Einstimmigkeitsprinzips ist dann eine Gründung der
WestfalenTarif GmbH nicht möglich mit weitreichenden Konsequenzen für den
gesamten westfälischen Verkehrsraum. So kann gem. § 11 Abs. 5 ÖPNVG das Land
die Pauschalen gem. § 11 ÖPNVG NRW in Höhe von 10 Prozent kürzen, zurückfordern
oder ihre Auszahlung aussetzen, wenn die Empfänger der Pauschalen ihrer
Hinwirkungspflicht auf die Bildung eines Gemeinschaftstarifes und seiner
Umsetzung nicht nachkommen. ?