Der Übernahme einer Bürgschaft in Höhe von 1,3 Mio. Euro zu Gunsten der Regionalverkehr Münsterland GmbH bei Leistung eines Avalentgeltes in Höhe von 0,5 Prozent wird zugestimmt.
§ 26 Abs. 1, lit. o KrO NRW
Sachdarstellung:
Die Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM) und die Verkehrsbetriebe Kipp GmbH (VBK) sind öffentliche Verkehrsunternehmen, die in den Kreisen Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf sowie in der Stadt Münster tätig sind. Die RVM steht ausschließlich im Eigentum juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Gesellschafter sind die Kreise des Münsterlandes, verschiedene Städte und Gemeinden aus diesen Kreisen sowie die Stadt Münster. Die VBK ist eine 100 prozentige Tochtergesellschaft der RVM. Zwischen beiden Gesellschaften besteht ein Beherrschungsvertrag.
Im Rahmen einer Vereinbarung tragen die Kreise und die Stadt Münster die ungedeckten Kosten der RVM für ihre jeweils erhaltenen Verkehrsleistungen. Daher ist es das Bestreben der Gesellschafter, die Kostenbelastung des Unternehmens gering zu halten.
Zur Verbesserung der Verkehrsleistungen, die auch im Kreis Borken wirksam werden, planen die RVM und die VBK größere Investitionen. Es ist der Ankauf moderner Busse für den Linienbetrieb in den jeweiligen von den Gesellschaftern genehmigten Investitionsplänen 2016 beider Gesellschaften eingestellt. Insgesamt sind 3,495 Mio. Euro (RVM 2,795 Mio. Euro; VBK 0,7 Mio. Euro) in den beiden Wirtschaftsplänen eingestellt. Zur Finanzierung muss die RVM Darlehen in Höhe von 2,5 Mio. Euro aufnehmen. Sie wird die nötigen Finanzierungsmittel der VBK im Rahmen des internen cash-managements zur Verfügung stellen. Die Darlehen können zu günstigeren Konditionen aufgenommen werden, wenn sie von einem Gesellschafter verbürgt werden. Auf diese Weise kann die Kostenbelastung der Gesellschaft gemindert werden. Die Darlehen werden nach Genehmigung der Bürgschaft beschränkt ausgeschrieben.
In Absprache haben die Kreise des Münsterlandes schon in der Vergangenheit abwechselnd Bürgschaften zu Gunsten der RVM übernommen. Dabei sollte das übernommene Bürgschaftsvolumen der einzelnen Gesellschafter eng mit dem Gesellschaftsanteil korrespondieren. Dies ist auch eine Forderung der Aufsichtsbehörde. In Jahren 2014 und 2015 haben die drei anderen Kreise insgesamt Bürgschaften in Höhe von 3,95 Mio. EUR für die RVM erteilt.
Für die nun anstehenden Darlehen von 2,5 Mio. Euro sind die Kreise Borken (1,3 Mio. Euro) und Warendorf (1,2 Mio. Euro) für eine Bürgschaftsübernahme vorgesehen. Der Kreis Borken bürgt zurzeit für drei Darlehen der RVM. Die letzte Bürgschaft wurde im Jahr 2012 (siehe hierzu Sitzungsvorlage 0239/2011) gewährt. Der valutierende Betrag über die drei Darlehen stand am 31.12.2015 bei 1,187 Mio. Euro.
Das Ausgangsvolumen der neuen Bürgschaft beträgt 1,3 Mio. Euro. Die RVM wird ein jährliches Avalentgelt von 0,5 Prozent auf den valutierenden Darlehnsbestand leisten entsprechend den Regelungen, die auch mit den anderen Bürgen getroffen wurden.
Die Bürgschaft stellt keine notifizierungspflichtige Beihilfe i.S.d. § 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Die EU-Konformität der Bürgschaft ist u.a. durch die Abschöpfung des Wettbewerbsvorteils durch die Avalprovision in Höhe von 0,5 Prozent gewährleistet. Weiter kann lt. Ziffer 3.2 c der Mitteilung der Kommission (Amtsblatt EU 2008/C155/02 vom 20.06.2008) die Bürgschaft zu 100 Prozent gewährt werden, wenn die Finanzierung einem Unternehmen dient, dessen Tätigkeit sich auf die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beschränkt, mit der sie ordnungsgemäß betraut wurden, sofern die Garantie von der Behörde gegeben wird, die den Auftrag erteilt hat. Die RVM wurde durch den Öffentlichen Dienstleistungsauftrag vom 25.07.2011 (ÖDLA) durch die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf mit der Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Nahverkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) im Münsterland (DAWI-Betrauung) beauftragt. Dem entsprechend wurden auch die Zinsvorteile aus verbürgten Darlehen als Teil der gesamten Ausgleichleistung definiert (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 ÖDLA).
Die beabsichtigte Übernahme der Bürgschaft ist gem. § 87 GO NRW i.V.m. § 53 KrO NRW der Bezirksregierung Münster anzuzeigen.
Entscheidungsalternative(n):
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Ja |
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Nein |
Die
Bürgschaftsübernahme kann abgelehnt werden. Die Regionalverkehr Münsterland
GmbH müsste sich dann einen neuen Bürgen suchen oder das Darlehen zu
schlechteren Konditionen aufnehmen. Bei gleicher Einnahmesituation würde dieses
zu höheren Kosten, die dann durch die Kreise und somit auch vom Kreis Borken
gedeckt werden müssten, führen. Gleichzeitig würde der Kreis Borken die bisher
partnerschaftlich von den Münsterlandkreisen vorgenommene Sicherung der
Gesellschaft verlassen.
Der Aufwand von Euro ist im laufenden Budget finanziert: |
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Ja |
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Nein |
Es entstehen Folgewirkungen, die eine Veränderung des Budgets in Folgejahren verursachen: |
Ja |
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Nein |
Dem Kreis erwachsen aus der Bürgschaft keine finanziellen Folgen. Eine Inanspruchnahme erfolgt nur für den Fall, dass der Kreditnehmer nicht mehr leistungsfähig sein sollte.