- Der Kreis Borken übernimmt von der Stadt Bocholt nach Ablauf der Mindestlaufzeit der bestehenden Mietverträge die Schulgebäude des Berufskollegs am Wasserturm und des Berufskollegs Bocholt-West erbbaurechtlich in Höhe von 1 € mit einer Laufzeit von 30 Jahren mit Verlängerungsregelungen für den Fall der weiteren Nutzung für schulische und berufliche Bildung.
- In das Erbbaurecht wird auch die bislang gegen Hallennutzungsentgelt in Anspruch genommene Sporthalle an der Werther Straße eingeschlossen.
- Für den Fall, dass die Gebäude vom Kreis Borken nicht mehr für Aufgaben der beruflichen und schulischen Bildung benötigt werden, ist grundsätzlich der kostenfreie Heimfall vorgesehen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die entsprechenden Verträge mit der Stadt Bocholt abzuschließen.
Rechtsgrundlage:
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Sachdarstellung:
Durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 23.12.1996 hat der Kreis Borken
die Schulträgerschaft für das Berufskolleg am Wasserturm und das Berufskolleg
Bocholt-West von der Stadt Bocholt übernommen. Die Stadt Bocholt ist
Eigentümerin der Schulgebäude geblieben. Für die Schulgebäude wurden zwischen
der Stadt Bocholt und dem Kreis Borken Mietverträge mit einer Mindestlaufzeit
von 20 Jahren geschlossen. Der Kreis Borken leistete bislang Mietzahlungen in
Höhe von rund 500.000 € jährlich zuzüglich der Nebenkosten an die Stadt
Bocholt. Dafür oblag der Stadt Bocholt als Gebäudeeigentümerin die
Gebäudeunterhaltung. Zusätzlich war die Stadt Bocholt verpflichtet, konkret
benannte Renovierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in Höhe von ca. 6,845 Mio.
DM (rund 3,5 Mio. €) vorzunehmen.
Der jetzige Mietzins ist nach Angaben der Stadt Bocholt zwar für die
reine Bauunterhaltung auskömmlich, bietet aber nicht die Möglichkeit,
notwendige Gebäudeinvestitionen und -sanierungen durchzuführen, um das weitere
Modernisierungsprogramm des Kreises umzusetzen.
Da der Kreis die anstehenden Modernisierungen seiner Berufskollegs durch
Fördermittel von Bund (z.B. KInvFG) und Land (z.B. Gute Schule 2020)
finanzieren kann, ohne dabei die Kreisumlage zu belasten, ist für die beiden
Bocholter Berufskollegs ein Eigentumsübergang geplant.
Nach Auslaufen der Mindestlaufzeit der Mietverträge ist deshalb im
beiderseitigen Einvernehmen vorgesehen, dass der Kreis Borken das Eigentum an
den Schulgebäuden im Rahmen eines Erbbaurechts in Höhe von 1 € übernimmt. Der
Kauf der Schulgebäude und –grundstücke scheidet aus, da die Stadt Bocholt
Eigentümerin der Grundstücke bleiben möchte. Das Erbbaurecht soll für die Dauer
von 30 Jahren mit Verlängerungsoption für den Fall der weiteren Nutzung für
schulische und berufliche Bildung vereinbart werden.
Neben den beiden Schulgebäuden soll auch die Sporthalle Werther Straße,
die hauptsächlich für den Sportunterricht des Berufskollegs Bocholt-West
genutzt wird, ebenfalls im Rahmen dieses Erbbaurechts vom Kreis übernommen
werden. Bislang wurden die Hallennutzungszeiten mit der Stadt Bocholt über
Hallennutzungsentgelte abgerechnet. Im Haushaltsjahr 2016 beliefen sich die
Ausgaben für die Werther Halle auf rund 27.500 €.
Durch die Übernahme der Sporthalle entfällt für den Kreis eine
vertraglich vereinbarte Beteiligung der Stadt Bocholt zu den Personalkosten des
Hausmeisters, der neben dem Schulgebäude des Berufskollegs Bocholt-West auch
die Sporthalle betreut. Die Personalkostenerstattung beläuft sich zzt. auf rund
12.500 € pro Jahr. Gleichzeitig sind jedoch bei einer Übernahme der Halle
zusätzliche Einnahmen für den Kreis Borken aus Nutzungsentgelten zu erwarten.
Nach den Erfahrungswerten für andere im Eigentum des Kreises stehender
Sporthallen an den Standorten der Berufskollegs wird erwartet, dass diese
zusätzlichen Einnahmen den Wegfall der Personalkostenerstattung wenigstens
kompensieren.
Die Sporthalle Werther Straße befindet sich in einem Bauzustand, der
eine Sanierung erforderlich macht. Der genaue Umfang der notwendigen
Sanierungsarbeiten wird zurzeit noch geprüft.
Die Eigentumsübertragung hat für die Kreisverwaltung den Vorteil, dass
notwendige Bau-unterhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen vollständig in
eigener Verantwortung geplant, finanziert und umgesetzt werden können sowie
kreisweit einheitliche Standards an den verschiedenen Schulen in Trägerschaft
des Kreises einfacher gehalten werden können.
Entfällt die Nutzung der o.g. Gebäude für schulische oder berufsbildende
Zwecke, wird das Eigentum unentgeltlich an die Stadt Bocholt zurück übertragen.
Dieses Vorgehen entspricht der üblichen Praxis im Kreis Borken, dass bei
Übergang einer Aufgabe auch die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen
Immobilien unentgeltlich an den zuständigen Träger übergehen und ggf. bei
Wegfall der Aufgaben an den vorherigen Eigentümer rückübertragen werden.
Die ersparten Aufwendungen für Miete und Hallennutzungsentgelte können
künftig direkt für die Gebäudeunterhaltung genutzt werden. Dabei geht der
Kreisbetrieb 81 davon aus, dass nach der Sanierungsphase die durchschnittlichen
jährlichen Gebäudeunterhaltungskosten die bisherigen Aufwendungen für die
Anmietung der Schulgebäude und Hallennutzungsentgelte für die Sporthalle nicht
übersteigen werden.
Entscheidungsalternative(n):
Der Kreis Borken bleibt weiterhin Mieter der Schulgebäude der
Berufskollegs in Bocholt.
Diese Alternative wird verwaltungsseitig nicht vorgeschlagen.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Aufwand ist im laufenden Budget finanziert.
Die anstehenden Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten für die beiden
Berufskollegs und die Werther Halle soll über das Programm „Gute Schule 2020“
zu 100 % refinanziert werden.
Durch die Übernahme der Schulgebäude und der Sporthalle Werther Straße
wird der Kreis um die Jahresmiete in Höhe von jährlich rund 500.000 € sowie um
Hallennutzungsentgelte in Höhe von zuletzt 27.500 € jährlich entlastet. Die
Nebenkosten, die im Rahmen des Mietverhältnisses bisher an die Stadt Bocholt
gezahlt wurden, fallen zukünftig in gleicher Höhe direkt bei der
Kreisverwaltung Borken als Eigentümer an.
Durch Übernahme der Sporthalle entfällt die anteilige
Personalkostenerstattung der Stadt Bocholt an den Kreis für den Hausmeister in
Höhe von aktuell 12.500 € pro Jahr. Die Verwaltung geht davon aus, dass diese
Budgetverschlechterung durch zusätzliche Einnahmen durch
Hallennutzungsentgelte, die der Kreis als Eigentümer für die Nutzung der Halle
erwartet, mindestens kompensiert wird.
Eine Belastung des Kreishaushalts entsteht durch die laufende
Bauunterhaltung der übernommenen Gebäude. Außerdem sind zusätzliche
Personalkosten für den Kreisbetrieb 81 zu erwarten. Nach Einschätzung des
Kreisbetriebes 81 werden die durchschnittlichen jährlichen
Bauunterhaltungskosten einschließlich der Personalkosten des Kreisbetriebes
nach der Sanierungsphase den bisherigen Aufwand für Jahresmiete und
Hallennutzungsentgelte nicht übersteigen.
Als Anschaffungskosten sind die anfallenden Anschaffungsnebenkosten
(z.B. Notargebühren, Grunderwerbsteuer (GrESt)) zu bilanzieren und über die
Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages abzuschreiben. Im Hinblick auf die GrESt ist
davon auszugehen, dass hier die Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 GrESt
(Übergang von öffentlich –rechtlichen Aufgaben) einschlägig sind und somit der
Vermögensübertrag von der GrESt befreit ist.