Der Kreistag nimmt die von Landrat Dr. Kai Zwicker angezeigten Nebentätigkeiten zur Kenntnis.
Rechtsgrundlage:
§§ 49 ff Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW),
§ 13 Nebentätigkeitsverordnung (NtV),
§ 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz (KorruptionsbG)
Sachdarstellung:
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur
Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in NRW
(Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG) vom 16.12.2004, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 08. Juli 2016, besteht für den Landrat eine Anzeigepflicht für Tätigkeiten nach §
49 Abs. 1 LBG (Nebentätigkeiten). Nach § 17 KorruptionsbG muss der Landrat
diese Nebentätigkeiten vor Übernahme dem Kreistag anzeigen und dem Kreistag
jährlich eine Aufstellung über Art und Umfang der Nebentätigkeiten sowie über
die Vergütungen vorlegen. Weil für Bürgermeister und Landräte nicht eindeutig
geklärt ist, ob bestimmte Gremientätigkeiten als Haupt- oder Nebentätigkeit zu
qualifizieren sind, hat Landrat Dr. Kai Zwicker dem Kreistag nach seinem
Amtsantritt eine vollständige Übersicht über seine Funktionen und
Mitgliedschaften angezeigt. Über neu hinzukommende wird er den Kreistag
informieren.
Eine Übersicht über entsprechende Tätigkeiten des Landrats Dr. Kai
Zwicker wird im Internet unter www.kreis-borken.de
veröffentlicht.
In der Anlage 1 zur
Sitzungsvorlage sind zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten alle vom
Landrat Dr. Kai Zwicker neben seinem Hauptamt ausgeübte (Neben-)Tätigkeiten
aufgelistet. Es handelt sich dabei hauptsächlich um Funktionen, die der Landrat
im Interesse des Kreises als Mitglied in Gremien externer Institutionen
wahrnimmt.
In der Anlage 2 sind die Vergütungen gem. § 53 LBG NRW aufgeführt.