Dem Vorschlag der Verwaltung zur konkreten Umsetzung der Beteiligung der Politik aufgrund der Neuregelungen des Verfahrens zur Besetzung von Schulleitungsstelle wird zugestimmt.
Rechtsgrundlage:
§§ 61 i.V.m. § 63 Abs. 2 SchulG
Sachdarstellung:
Mit dem 12. Schulrechtsänderungsgesetz wurde das Verfahren zur
Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern für alle Verfahren, die nach
dem 01.01.2016 eingeleitet werden, neu gestaltet. Mit Sitzungsvorlage Nr.
0243/2016 wurde das neue Verfahren dem Ausschuss für Bildung und Schule in der
Sitzung am 10.11.2016 bereits vorgestellt. Die in der Sitzung erläuterte
Präsentation sowie die Handreichung des Ministeriums für Schule und
Weiterbildung „Verfahren zur Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern“
sind dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.
Schulkonferenz und Schulträger sind weiterhin am Besetzungsverfahren zu
beteiligen. Sie können zu den Bewerberinnen und Bewerbern Stellung nehmen und
gegenüber der Bezirksregierung innerhalb von 8 Wochen einen Vorschlag zur
Stellenbesetzung abgeben. Das bisherige Wahlrecht der Schulkonferenz und das
Zustimmungserfordernis bzw. Vetorecht des Schulträgers entfallen zukünftig. Das
konkrete Verfahren für die Abstimmung zwischen Schulkonferenz und Schulträger
ist nicht geregelt. Die Auswahlentscheidung trifft allein die Bezirksregierung.
Sie hat dabei die Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger zu würdigen.
Gleichzeitig wurden die Beteiligungsfristen auf insgesamt nur noch 8
Wochen verkürzt. Im bisherigen Verfahren begann die 8-Wochen-Frist erst nach
der Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers durch die Schulkonferenz mit der
Anforderung der Zustimmung des Schulträgers durch die Bezirksregierung.
Vor diesem Hintergrund ist auch das bisherige politische
Beteiligungsverfahren zur Besetzung der Schulleitungsstellen an Schulen in
Trägerschaft des Kreises Borken neu zu regeln. Zur Wahrung der politischen
Beteiligung ist vorgesehen, das Verfahren künftig wie folgt zu regeln:
·
Nach Ablauf der Bewerbungsfrist übersendet die
Bezirksregierung eine Bewerberübersicht aller geeigneten Bewerberinnen und
Bewerber an die Schulkonferenz und den Schulträger und bittet darum, einen
Vorschlag zur Stellenbesetzung innerhalb von 8 Wochen abzugeben.
·
Die Schule beruft kurzfristig die Schulkonferenz
ein. Zu dieser Schulkonferenz können alle in der Bewerberübersicht benannten
Bewerberinnen und Bewerber eingeladen. Der Schulträger ist gem. § 63 Abs. 2
SchulG zu dieser Schulkonferenz einzuladen. Die politische Beteiligung erfolgt
durch die Einladung der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden
Vorsitzenden des zuständigen Fachausschusses zur Schulkonferenz.
Verwaltungsseitig nehmen das zuständige Mitglied des Verwaltungsvorstandes und
die zuständig Facheinheitsleitung an der Schulkonferenz teil. Diese Personen
vertreten den Schulträger gemeinsam.
·
Die Schulkonferenz ist berechtigt, eine
Stellungnahme abzugeben und einen Vorschlag für die Besetzung der
Schulleitungsstelle zu machen. Schulkonferenz und die Vertreter des
Schulträgers verständigen sich möglichst auf einen gemeinsamen Vorschlag für
die Besetzung der Schulleitungsstelle.
·
Im Anschluss an die Schulkonferenz berät zunächst
der zuständige Fachausschuss und im Anschluss der Kreisausschuss jeweils im
nichtöffentlichen Teil der Sitzung über den Vorschlag des Schulträgers zur
Stellenbesetzung.
·
Sofern aus terminlichen Gründen eine Vorberatung im
Fachausschuss innerhalb der 8-Wochen-Frist nicht möglich ist, erfolgt die Beratung
ausschließlich im Kreisausschuss. Der Fachausschuss wird in seiner nächsten
Sitzung über den Vorschlag des Schulträgers informiert.
·
Nach der Entscheidung der Bezirksregierung über die
Stellenbesetzung stellt sich die künftige Schulleitung im Fachausschuss im
nichtöffentlichen Teil der Sitzung persönlich vor.
Das vorgeschlagene Verfahren entspricht in wesentlichen Teilen dem
bisherigen Verfahren des Kreises Borken zur Besetzung von Schulleitungsstelle.
An die Stelle der Zustimmung von Schulkonferenz und der politischen Gremien ist
das Vorschlags- bzw. Stellungnahmerecht getreten. Eine Pflicht, einen Vorschlag
abzugeben, besteht nicht.
Auch wenn die Beteiligung der politischen Gremien des Schulträgers durch
die Neuregelung des Schulgesetztes nicht mehr vorgeschrieben ist, hält die
Verwaltung die politische Beteiligung mit Blick auf eine vertrauensvolle und
enge Zusammenarbeit zwischen Schulträger und Schulleitung weiterhin für
notwendig, um bei Bedarf auf die Entscheidung der Bezirksregierung einwirken zu
können.
Aus Praktikabilitätsgründen erfolgt zukünftig die persönliche
Vorstellung der künftigen Schulleitung nach der Personalentscheidung der
Bezirksregierung.
Die Hauptsatzung des Kreises Borken ist entsprechend der neuen
Gesetzeslager zu ändern.
Entscheidungsalternative(n):
Die
Kreisverwaltung Borken verzichtet auf die politische Beteiligung bei
Stellenbesetzungs-verfahren für Schulleitungsstellen und wertet den Vorschlag
zur Stellenbesetzung entsprechend der Auffassung des Landkreistages NRW als
Geschäft der laufenden Verwaltung.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Aufwand ist im
laufenden Budget finanziert. Durch die Verfahrensumstellung sind keine
Folgewirkungen, die eine Veränderung des Budgets in Folgejahren verursachen zu
erwarten.