Betreff
Neues Verfahren Besetzung Schulleitungsstellen - konkrete Umsetzung im Kreis Borken
Vorlage
0013/2017/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Dem Vorschlag der Verwaltung zur konkreten Umsetzung der Beteiligung der Politik aufgrund der Neuregelungen des Verfahrens zur Besetzung von Schulleitungsstelle wird zugestimmt.

 


Rechtsgrundlage:

§§ 61 i.V.m. § 63 Abs. 2 SchulG

 

Sachdarstellung:

Mit dem 12. Schulrechtsänderungsgesetz wurde das Verfahren zur Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern für alle Verfahren, die nach dem 01.01.2016 eingeleitet werden, neu gestaltet. Mit Sitzungsvorlage Nr. 0243/2016 wurde das neue Verfahren dem Ausschuss für Bildung und Schule in der Sitzung am 10.11.2016 bereits vorgestellt. Die in der Sitzung erläuterte Präsentation sowie die Handreichung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung „Verfahren zur Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern“ sind dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.

Schulkonferenz und Schulträger sind weiterhin am Besetzungsverfahren zu beteiligen. Sie können zu den Bewerberinnen und Bewerbern Stellung nehmen und gegenüber der Bezirksregierung innerhalb von 8 Wochen einen Vorschlag zur Stellenbesetzung abgeben. Das bisherige Wahlrecht der Schulkonferenz und das Zustimmungserfordernis bzw. Vetorecht des Schulträgers entfallen zukünftig. Das konkrete Verfahren für die Abstimmung zwischen Schulkonferenz und Schulträger ist nicht geregelt. Die Auswahlentscheidung trifft allein die Bezirksregierung. Sie hat dabei die Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger zu würdigen.

Gleichzeitig wurden die Beteiligungsfristen auf insgesamt nur noch 8 Wochen verkürzt. Im bisherigen Verfahren begann die 8-Wochen-Frist erst nach der Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers durch die Schulkonferenz mit der Anforderung der Zustimmung des Schulträgers durch die Bezirksregierung.

Vor diesem Hintergrund ist auch das bisherige politische Beteiligungsverfahren zur Besetzung der Schulleitungsstellen an Schulen in Trägerschaft des Kreises Borken neu zu regeln. Zur Wahrung der politischen Beteiligung ist vorgesehen, das Verfahren künftig wie folgt zu regeln:

 

·         Nach Ablauf der Bewerbungsfrist übersendet die Bezirksregierung eine Bewerberübersicht aller geeigneten Bewerberinnen und Bewerber an die Schulkonferenz und den Schulträger und bittet darum, einen Vorschlag zur Stellenbesetzung innerhalb von 8 Wochen abzugeben.

·         Die Schule beruft kurzfristig die Schulkonferenz ein. Zu dieser Schulkonferenz können alle in der Bewerberübersicht benannten Bewerberinnen und Bewerber eingeladen. Der Schulträger ist gem. § 63 Abs. 2 SchulG zu dieser Schulkonferenz einzuladen. Die politische Beteiligung erfolgt durch die Einladung der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden des zuständigen Fachausschusses zur Schulkonferenz. Verwaltungsseitig nehmen das zuständige Mitglied des Verwaltungsvorstandes und die zuständig Facheinheitsleitung an der Schulkonferenz teil. Diese Personen vertreten den Schulträger gemeinsam.

·         Die Schulkonferenz ist berechtigt, eine Stellungnahme abzugeben und einen Vorschlag für die Besetzung der Schulleitungsstelle zu machen. Schulkonferenz und die Vertreter des Schulträgers verständigen sich möglichst auf einen gemeinsamen Vorschlag für die Besetzung der Schulleitungsstelle.

·         Im Anschluss an die Schulkonferenz berät zunächst der zuständige Fachausschuss und im Anschluss der Kreisausschuss jeweils im nichtöffentlichen Teil der Sitzung über den Vorschlag des Schulträgers zur Stellenbesetzung.

·         Sofern aus terminlichen Gründen eine Vorberatung im Fachausschuss innerhalb der 8-Wochen-Frist nicht möglich ist, erfolgt die Beratung ausschließlich im Kreisausschuss. Der Fachausschuss wird in seiner nächsten Sitzung über den Vorschlag des Schulträgers informiert.

·         Nach der Entscheidung der Bezirksregierung über die Stellenbesetzung stellt sich die künftige Schulleitung im Fachausschuss im nichtöffentlichen Teil der Sitzung persönlich vor.

 

Das vorgeschlagene Verfahren entspricht in wesentlichen Teilen dem bisherigen Verfahren des Kreises Borken zur Besetzung von Schulleitungsstelle. An die Stelle der Zustimmung von Schulkonferenz und der politischen Gremien ist das Vorschlags- bzw. Stellungnahmerecht getreten. Eine Pflicht, einen Vorschlag abzugeben, besteht nicht.

Auch wenn die Beteiligung der politischen Gremien des Schulträgers durch die Neuregelung des Schulgesetztes nicht mehr vorgeschrieben ist, hält die Verwaltung die politische Beteiligung mit Blick auf eine vertrauensvolle und enge Zusammenarbeit zwischen Schulträger und Schulleitung weiterhin für notwendig, um bei Bedarf auf die Entscheidung der Bezirksregierung einwirken zu können.

Aus Praktikabilitätsgründen erfolgt zukünftig die persönliche Vorstellung der künftigen Schulleitung nach der Personalentscheidung der Bezirksregierung.

Die Hauptsatzung des Kreises Borken ist entsprechend der neuen Gesetzeslager zu ändern.

 

 

 

 

Entscheidungsalternative(n):

Die Kreisverwaltung Borken verzichtet auf die politische Beteiligung bei Stellenbesetzungs-verfahren für Schulleitungsstellen und wertet den Vorschlag zur Stellenbesetzung entsprechend der Auffassung des Landkreistages NRW als Geschäft der laufenden Verwaltung.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Der Aufwand ist im laufenden Budget finanziert. Durch die Verfahrensumstellung sind keine Folgewirkungen, die eine Veränderung des Budgets in Folgejahren verursachen zu erwarten.