Die in der Anlage 2 zur Sitzungsvorlage Nr. 0045/2017/KREIS vorliegende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Kreises Borken wird [mit folgenden Anpassungen] beschlossen.
Rechtsgrundlage:
§ 5 Abs. 3 Kreisordnung NRW (KrO NRW)
Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung
Entschädigungsverordnung NRW (EntschVO NRW)
Sachdarstellung:
Mit dem Ziel die Rahmenbedingungen für das kommunale Ehrenamt
attraktiver zu gestalten, wurde im November 2016 das Gesetz zur Stärkung der
kommunalen Selbstverwaltung durch den Landtag NRW verabschiedet.
Das Gesetz sieht u. a. folgende Änderungen
mit Wirkung ab 01.01.2017 vor:
Ø Einführung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung
für Ausschussvorsitzende
Die
Neufassung des § 31 KrO NRW sieht in Verbindung mit der
Entschädigungsverordnung (EntschVO NRW) fortan eine zusätzliche 1-fache
Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende vor. Hiervon gesetzlich
ausgenommen ist der Wahlprüfungsausschuss. Somit sind kraft Gesetzes beim Kreis
Borken den Ausschussvorsitzenden folgender Ausschüsse entsprechende
Entschädigungen zu zahlen:
·
Rechnungsprüfungsausschuss
·
Ausschuss für Sicherheit und Ordnung
·
Ausschuss für Bildung und Schule
·
Ausschuss für Kultur und Sport
·
Ausschuss für Arbeit, Soziales und
Gesundheit
·
Ausschuss für Umwelt
·
Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr und
Bauen
·
Jugendhilfeausschuss
Bei
einer monatlichen Aufwandsentschädigung von 442,10 € (aktuell gültiger Satz
gemäß EntschVO NRW) ergäben sich damit jährliche Mehraufwendungen von 42.441,60
€.
Vor
dem Hintergrund unterschiedlicher Größenklassen der Kommunen in NRW und den
damit ggf. verbundenen abweichenden Belastungssituationen der
Ausschussvorsitzenden wird nach § 31 KrO NRW n.F. die Möglichkeit eingeräumt,
neben dem Wahlprüfungsausschuss weitere Ausschüsse durch Kreistagsbeschluss von
dieser Regelung über die Hauptsatzung auszuklammern.
Ø Absenkung der Schwellenwerte, ab denen
stellvertretende Fraktionsvorsitzende eine zusätzliche Aufwandsentschädigung
erhalten sowie Erhöhung der zusätzlichen
Aufwandsentschädigung
Neben
der Einführung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für
Ausschussvorsitzen-de werden die Schwellenwerte, ab denen stellvertretende
Fraktionsvorsitzende eine Aufwandsentschädigung erhalten, gesenkt. Allerdings
entfalten sich auf Grundlage der gegenwärtigen Fraktionsstärken im Kreistag
Borken keine praktischen Auswirkungen.
Die
zusätzliche Aufwandsentschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende
wird ferner gesetzlich von dem bislang 1-fachen Satz auf einen 1,5-fachen Satz
erhöht. Dies entspricht Mehraufwendungen von 10.610,40 € pro Jahr.
Ø Einführung eines landesweiten einheitlichen
Mindest- und Höchstsatzes für den Verdienstausfall
Das Gesetz
zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung sieht darüber hinaus die
Ein-führung einheitlicher Mindest- und Höchstsätze für den Verdienstausfall
vor. Bisher wird der Regelstundensatz für den Ersatz des Verdienstausfalles
gem. § 30 Abs. 2 KrO a.F. NRW in der Hauptsatzung festgelegt. Dementsprechend
sieht die Hauptsatzung des Kreises Borken in § 12 Abs. 2 einen Regelstundensatz
von 10,00 € vor. Zudem
legt die Hauptsatzung derzeit einen Höchstbetrag für den Verdienstausfallersatz
von 25,00 € je Stunde fest.
Durch
die Neufassung des § 30 KrO NRW wird der Regelstundensatz zukünftig durch die
EntschVO NRW festgelegt. Der Gesetzgeber räumt den Kommunen allerdings die
Möglichkeit ein, hiervon nach oben, bis zu einem ebenfalls in der EntschVO NRW
vorgesehenen Höchstbetrag, abzuweichen. Der Regelstundensatz beläuft sich laut
EntschVO NRW zukünftig, in Anlehnung an das Mindestlohngesetz, auf 8,84 €. Als Höchstbetrag sieht die
EntschVO NRW eine Grenze von 80,00 € je Stunde vor.
Die
konkreten finanziellen Auswirkungen sind gegenwärtig nicht valide kalkulierbar,
da sie von den jeweiligen Einkommensverhältnissen abhängig sind. In der
Haushaltsplanung 2017 wurde daher ein geschätzter Mehraufwand von pauschal
15.000 € berücksichtigt.
Beratung der Interfraktionellen Arbeitsgruppe
Verwaltungsentwicklung am 26.01.2017
Über eine Anpassung der Hauptsatzung wurde vor diesen
Hintergründen bereits im Rahmen der Sitzung der Interfraktionellen Arbeitsgruppe
Verwaltungsentwicklung am 26.01.2017 umfassend beraten.
Die in den Anlagen dargestellten Regelungen entsprechen den
Beratungsergebnissen der Interfraktionellen Arbeitsgruppe
Verwaltungsentwicklung und stellen somit – hinsichtlich der Anpassungen in
Folge des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – keinen
verwaltungsseitigen Beschlussvorschlag dar.
Im
Übrigen erfolgen einzelne redaktionelle Änderungen der Hauptsatzung.
Entscheidungsalternative(n):
Beschlussfassung zur Änderung der Hauptsatzung gemäß Beratungsergebnis
Finanzielle Auswirkungen:
Jährliche Mehraufwendungen für
-
zusätzliche Aufwandsentschädigungen von
Ausschussvorsitzenden in Höhe von 42.441,60 €,
-
die geänderte Aufwandsentschädigung für
stellvertretende Fraktionsvorsitzende in Höhe von 10.610,40 € sowie
-
die Anpassung des Verdienstausfallhöchstsatzes in
Höhe von 15.000 €
wurden in der Haushaltsplanung 2017 berücksichtigt und sind somit im laufenden Budget finanziert.