Betreff
Änderung der Hauptsatzung des Kreises Borken
Vorlage
0045/2017/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Die in der Anlage 2 zur Sitzungsvorlage Nr. 0045/2017/KREIS vorliegende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Kreises Borken wird [mit folgenden Anpassungen] beschlossen.


Rechtsgrundlage:

§ 5 Abs. 3 Kreisordnung NRW (KrO NRW)

Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung

Entschädigungsverordnung NRW (EntschVO NRW)

Sachdarstellung:

Mit dem Ziel die Rahmenbedingungen für das kommunale Ehrenamt attraktiver zu gestalten, wurde im November 2016 das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung durch den Landtag NRW verabschiedet. 

Das Gesetz sieht u. a. folgende Änderungen mit Wirkung ab 01.01.2017 vor:

Ø Einführung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende

Die Neufassung des § 31 KrO NRW sieht in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung (EntschVO NRW) fortan eine zusätzliche 1-fache Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende vor. Hiervon gesetzlich ausgenommen ist der Wahlprüfungsausschuss. Somit sind kraft Gesetzes beim Kreis Borken den Ausschussvorsitzenden folgender Ausschüsse entsprechende Entschädigungen zu zahlen:

·                                                                                   Rechnungsprüfungsausschuss

·                                                                                   Ausschuss für Sicherheit und Ordnung

·                                                                                   Ausschuss für Bildung und Schule

·                                                                                   Ausschuss für Kultur und Sport

·                                                                                   Ausschuss für Arbeit, Soziales und Gesundheit

·                                                                                   Ausschuss für Umwelt

·                                                                                   Ausschuss für Wirtschaft, Verkehr und Bauen

·                                                                                   Jugendhilfeausschuss

Bei einer monatlichen Aufwandsentschädigung von 442,10 € (aktuell gültiger Satz gemäß EntschVO NRW) ergäben sich damit jährliche Mehraufwendungen von 42.441,60 €.

Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Größenklassen der Kommunen in NRW und den damit ggf. verbundenen abweichenden Belastungssituationen der Ausschussvorsitzenden wird nach § 31 KrO NRW n.F. die Möglichkeit eingeräumt, neben dem Wahlprüfungsausschuss weitere Ausschüsse durch Kreistagsbeschluss von dieser Regelung über die Hauptsatzung auszuklammern.

Ø Absenkung der Schwellenwerte, ab denen stellvertretende Fraktionsvorsitzende eine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten sowie Erhöhung der zusätzlichen Aufwandsentschädigung

Neben der Einführung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzen-de werden die Schwellenwerte, ab denen stellvertretende Fraktionsvorsitzende eine Aufwandsentschädigung erhalten, gesenkt. Allerdings entfalten sich auf Grundlage der gegenwärtigen Fraktionsstärken im Kreistag Borken keine praktischen Auswirkungen.

Die zusätzliche Aufwandsentschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende wird ferner gesetzlich von dem bislang 1-fachen Satz auf einen 1,5-fachen Satz erhöht. Dies entspricht Mehraufwendungen von 10.610,40 € pro Jahr.

Ø Einführung eines landesweiten einheitlichen Mindest- und Höchstsatzes für den Verdienstausfall

Das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung sieht darüber hinaus die Ein-führung einheitlicher Mindest- und Höchstsätze für den Verdienstausfall vor. Bisher wird der Regelstundensatz für den Ersatz des Verdienstausfalles gem. § 30 Abs. 2 KrO a.F. NRW in der Hauptsatzung festgelegt. Dementsprechend sieht die Hauptsatzung des Kreises Borken in § 12 Abs. 2 einen Regelstundensatz von 10,00 € vor. Zudem legt die Hauptsatzung derzeit einen Höchstbetrag für den Verdienstausfallersatz von 25,00 € je Stunde fest.

Durch die Neufassung des § 30 KrO NRW wird der Regelstundensatz zukünftig durch die EntschVO NRW festgelegt. Der Gesetzgeber räumt den Kommunen allerdings die Möglichkeit ein, hiervon nach oben, bis zu einem ebenfalls in der EntschVO NRW vorgesehenen Höchstbetrag, abzuweichen. Der Regelstundensatz beläuft sich laut EntschVO NRW zukünftig, in Anlehnung an das Mindestlohngesetz, auf 8,84 €. Als Höchstbetrag sieht die EntschVO NRW eine Grenze von 80,00 € je Stunde vor.

Die konkreten finanziellen Auswirkungen sind gegenwärtig nicht valide kalkulierbar, da sie von den jeweiligen Einkommensverhältnissen abhängig sind. In der Haushaltsplanung 2017 wurde daher ein geschätzter Mehraufwand von pauschal 15.000 € berücksichtigt.

Beratung der Interfraktionellen Arbeitsgruppe Verwaltungsentwicklung am 26.01.2017

Über eine Anpassung der Hauptsatzung wurde vor diesen Hintergründen bereits im Rahmen der Sitzung der Interfraktionellen Arbeitsgruppe Verwaltungsentwicklung am 26.01.2017 umfassend beraten.

Die in den Anlagen dargestellten Regelungen entsprechen den Beratungsergebnissen der Interfraktionellen Arbeitsgruppe Verwaltungsentwicklung und stellen somit – hinsichtlich der Anpassungen in Folge des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – keinen verwaltungsseitigen Beschlussvorschlag dar.

Im Übrigen erfolgen einzelne redaktionelle Änderungen der Hauptsatzung.

Entscheidungsalternative(n):

Beschlussfassung zur Änderung der Hauptsatzung gemäß Beratungsergebnis


Finanzielle Auswirkungen:

Jährliche Mehraufwendungen für

-       zusätzliche Aufwandsentschädigungen von Ausschussvorsitzenden in Höhe von 42.441,60 €,

-       die geänderte Aufwandsentschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende in Höhe von 10.610,40 € sowie

-       die Anpassung des Verdienstausfallhöchstsatzes in Höhe von 15.000 €

wurden in der Haushaltsplanung 2017 berücksichtigt und sind somit im laufenden Budget finanziert.