a) Beratung und Beschlussfassung über die von den Trägern öffentlicher Belange und privaten Einwendern vorgetragenen Anregungen, Bedenken und Hinweise
b) Satzungsbeschluss
a) Über die im Rahmen der Offenlegung von den Trägern öffentlicher Belange und den privaten Einwendern vorgetragenen Anregungen, Bedenken und Hinweise wird entsprechend den in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Vorschlägen beschlossen.
b) Der Landschaftsplan “Gronau/ Ahaus-Nord” wird als Satzung beschlossen.
Rechtsgrundlage:
§§ 8 ff. des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit den §§ 7 bis 18 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) vom 21. Juli 2000 (GV. NW. S. 568 / SGV. NW. S. 791), jeweils in der aktuellen Fassung.
Sachdarstellung:
Der Kreistag des Kreises Borken
hat in seiner Sitzung am 17.02.2011 die Aufstellung des Landschaftsplanes
„Gronau/ Ahaus-Nord” beschlossen. Der Landschaftsplan als zentrales Instrument des Naturschutzes sowie der
Landschaftspflege und -entwicklung unterstützt die Aktivitäten zur Förderung
und Bewahrung der Münsterländer Parklandschaft. Die Erarbeitung des
Planentwurfes erfolgte durch die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Borken.
Der Landschaftsplan enthält neben den notwendigen Erhaltungsfestsetzungen
(Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte
Landschaftsbestandteile) die gebotenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen (z.B.
Anpflanzungen, Heckenpflege, Anlage von Kleingewässern) für die bäuerliche
Kulturlandschaft im Plangebiet.
Er dient der Unterstützung der Landwirtschaft bei
der Durchführung landschaftserhaltender und ‑gestaltender Maßnahmen
sowie der naturnahen Erholung im ländlichen Raum. Damit bietet er weiter der im
Dezember 2016 öffentlich vorgestellten Nachhaltigkeitsoffensive des
Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes eine hervorragende Möglichkeit,
diese zu realisieren.
Die Anwendung des Kulturlandschaftsprogramms des
Kreises Borken, von dem die Landwirte in zunehmenden Maße Gebrauch machen,
setzt in wesentlichen Teilen das Bestehen eines Landschaftsplanes voraus.
Die für diesen Landschaftsplan eingerichtete
planbegleitende Arbeitsgruppe hat sich in Sitzungen am 29.08.2014 und
04.03.2015 sowie bei einer Bereisung des Plangebietes am 24.11.2014 mit dem
Landschaftsplan “Gronau/ Ahaus-Nord” befasst. Zusätzlich fanden verschiedene
Einzelabstimmungsgespräche statt. In der Arbeitsgruppe wirkten das Landesamt
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, die Bezirksstelle für Agrarstruktur
Münsterland, der Landesbetrieb Wald und Holz, die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer
NW, die Städte Gronau und Ahaus sowie je zwei Vertreter des Ausschusses für
Umwelt und des Naturschutzbeirates mit.
Der Vorentwurf des Landschaftsplanes und der bisherige Verfahrensablauf wurden dem Ausschuss für Umwelt am 26.03.2015 und dem Beirat am 22.04.2015 vorgestellt (siehe Sitzungsvorlage Nr. 0067/2015). Ein Exemplar des Planentwurfes wurde den Kreistagsabgeordneten und den Mitgliedern des Ausschusses für Umwelt im April 2015 übersandt. Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte im April/ Mai 2015. Anlässlich verschiedener Veranstaltungen wurde der Entwurf des Landschaftsplanes zahlreichen Funktionsträgern und Ansprechpartnern der Land- und Wasserwirtschaft vorgestellt.
In seiner Sitzung am 10.12.2015 hat der Kreistag über die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen, Bedenken und Hinweise sowie die Ergebnisse der Bürgerbeteiligung entschieden sowie die Offenlegung des Planes beschlossen (siehe Sitzungsvorlage Nr. 0236/2015).
Die Bekanntmachung der Offenlage erfolgte im Amtsblatt des Kreises Borken Nr. 2/2016 vom 20.01.2016. Der Landschaftsplan hat dann in der Zeit vom 01. bis 29.02.2016 öffentlich ausgelegen. Den Trägern öffentlicher Belange ist mit Schreiben vom 22.01.2016 nochmals Gelegenheit gegeben worden, bis zum Ende der Offenlegungsfrist Anregungen, Bedenken und Hinweise vorzutragen. Hiervon haben 30 Träger öffentlicher Belange Gebrauch gemacht (s. Anlage 1). Im Rahmen der Offenlage haben Privatpersonen, Grundstückseigentümer und Verbände Anregungen, Bedenken und Hinweise zum Landschaftsplan vorgetragen (s. Anlage 2). Die Einwendungen sind von der Verwaltung geprüft worden. Übersichten der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Hinweise, versehen mit einem Beschlussvorschlag, sind in den Anlagen 1 und 2 enthalten.
Für diesen Landschaftsplan sind im Vergleich mit sonstigen Plänen außerordentlich viele Anregungen und Bedenken eingegangen (125 Beiträge von Trägern öffentlicher Belange sowie 264 von Bürgerinnen und Bürgern). Dies ergibt sich aus der besonderen landschaftlichen Herausforderung im Planungsraum und aus der aktuellen nicht einfachen wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft. Die u.a. besondere landschaftliche Situation ist geprägt von großflächigen Wohn-, Gewerbe- und Industriebereichen, dem Salzbergbau und dessen Folgenutzung sowie großen Moor- und Feuchtwiesenflächen, die durch das Land NRW nahezu vollständig als Naturschutzgebiet ausgewiesen sind.
Zur Verdeutlichung werden daher nachfolgend die speziellen Merkmale und Anforderungen des Planungsraumes schlaglichtartig aufgezählt:
· Im Plangebiet liegen größere Wohn- und Gewerbegebiete; alleine die Siedlungsflächen der Stadt Gronau nehmen mehr als 30 % des gesamten Stadtgebietes ein. Weitere bauliche Anlagen verringern zusätzlich den Freiraum. Die hieraus resultierenden außergewöhnlich langen Grenzlinien zwischen Frei- und Siedlungsraum bergen ein erhebliches Konfliktpotential.
· Durch den Salzbergbau mit der Salzgewinnung und der nachfolgenden wirtschaftlichen Nutzung der Kavernen durch Gas-, Öl- bzw. Heliumspeicherung und weiteren Folgen besteht in diesem Raum eine außergewöhnlich große Nachfrage nach Grundstücken. Dies wirkt sich auf Pacht- und Grundstückspreise für landwirtschaftliche Flächen aus. Der Landschaftsplan mit seinen Festsetzungen wird irrtümlich als zusätzlicher Konkurrent auf dem Flächenmarkt angesehen.
· Im Landschaftsplan „Gronau/ Ahaus-Nord“ liegen weitläufige Moor- und Heidegebiete, die bereits seit vielen Jahren als Naturschutzgebiete bzw. als FFH-Gebiete ausgewiesen waren. Die landeseigenen Flächen in diesen Schutzgebieten sind 2015 von der Bezirksregierung Münster neu verpachtet worden. Daraus entstandener Unmut verschiedener Landwirte wurde in das Landschaftsplanverfahren getragen.
· Teilweise wurde von den Einwendern das parallel von der Bezirksregierung betriebene Fortführungsverfahren für den Regionalplan Münsterland mit dem Aufstellungsverfahren zum Landschaftsplan verwechselt bzw. vermischt.
· Der in der jüngeren Vergangenheit betriebene Wandel in der Umweltgesetzgebung des Landes NRW (Landesjagdgesetz, Landeswassergesetz, Landesnaturschutzgesetz, Düngeverordnung) führte ebenfalls zu Unruhe unter der ländlichen Bevölkerung, sodass der Landschaftsplan als zusätzliche Beschränkung für die Landwirtschaft wahrgenommen wurde.
Ein Teil der Bürgerinnen und Bürger hat nicht erkannt, dass der Landschaftsplan ein Element der kommunalen Selbstbestimmung ist. Dort wo ein Landschaftsplan Schutzfestsetzungen trifft, sind die regionalplanerischen Vorgaben abschließend umgesetzt. Damit besteht Planungssicherheit – nicht zuletzt für die Landwirtschaft - denn die Bezirksregierung als höhere Naturschutzbehörde kann für diese Bereiche keine weiteren Schutzgebietsverordnungen erlassen.
Die Untere Naturschutzbehörde als Träger der Landschaftsplanung hat von der Möglichkeit abgesehen, die einzelnen Einwendungen zu Gruppen zusammenzufassen und mit gemeinsamen allgemeinen Beschlussvorschlägen zu erwidern. Um größtmögliche Transparenz zu gewährleisten, werden stattdessen die einzelnen Anregungen und Bedenken für jeden Beteiligten separat behandelt.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Umsetzung des Landschaftsplanes „Gronau/ Ahaus-Nord“ soll in einer fünfjährigen Phase, beginnend direkt nach Erlangung der Rechtskraft erfolgen. Bei der Finanzierung der Einzelfestsetzungen werden verschiedene Fördermöglichkeiten in Anspruch genommen, wobei von einer Landes- und EU-Beteiligung von 80% ausgegangen wird. Ebenfalls ist der Einsatz von Ersatzgeldern vorgesehen.
Folgende Ausgaben sind veranschlagt:
1.
Vervielfältigung des Planes 1.200,00
€
2. Ausgaben für besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft
Beschilderung
der Naturschutzgebiete 4.950,00
€
Sicherungsmaßnahmen 2.500,00 €
Beschilderung von Naturdenkmalen 100,00 €
Maßnahmen in Landschaftsräumen 15.000,00 €
3. Ausgaben für
Entwicklungs- Pflege- und Erschließungsmaßnahmen
Standortgebundene
Anpflanzungen / Anlage von Kleingewässern 117.680,00
€
Allgemeine Pflegemaßnahmen (z.B. Hecken- und Kopfbaumpflege,
Obstwiesen und Obstbaumpflege) 38.000,00 €
Spezielle Pflegemaßnahmen 68.620,00 €
Maßnahmen an Naturdenkmalen 1.000,00 €
Erholungsbezogene Maßnahmen 14.600,00 €
Gesamtkosten 263.650,00€
Eigenanteil rd.
53.000,00 €
Hinweise:
Diese Referenzvorlage ist bis auf folgende Änderung
in Anlage 2, Seite 2, Randnummer P2, inhaltlich identisch mit der
Ursprungsvorlage 0320/2016:
Beim
Beschlussvorschlag zu Anlage 2, Randnummer P2 wird unter 3. folgender Satz
ergänzt: „Mit dem Angelverein kann eine vertragliche Vereinbarung zu einer
naturverträglichen Angelnutzung im Naturschutzgebiet für einzelne Abschnitte
südlich der Ochtruper Straße getroffen werden.“
Der
Ausschuss für Umwelt hat in seiner Sitzung vom 16.02.2017 dem
Beschlussvorschlag a) der ursprünglichen Vorlage 0320/2016 einschließlich der
beschriebenen Änderung zugestimmt. Zum Satzungsbeschluss (Punkt b) des
Beschlussvorschlages) wurde keine Beschlussempfehlung für den Kreistag
ausgesprochen.