Der Jugendhilfeausschuss beschließt als örtliche Jugendhilfeplanung die in der Tischvorlage
- genannte Höhe und Anzahl der Kindpauschalen inklusive des zusätzlichen Landeszuschusses (§§ 19 Abs. 3, 21 Abs. 2 KiBiz),
- die nach § 20 Abs. 2 KiBiz zu gewährenden Zuschüsse zu den Kaltmieten,
- die an eingruppige Einrichtungen bzw. Waldkindergartengruppen zu gewährenden Pauschalbeträge nach § 20 Abs. 3 KiBiz,
- die nach § 21 Abs. 3 KiBiz zu gewährenden Verfügungspauschalen,
- die zusätzlichen U3-Pauschalen nach § 21 Abs. 4 KiBiz,
- die Landeszuschüsse für Familienzentren nach § 21 Abs. 5 KiBiz sowie
- die Anzahl der Pauschalen für Kinder in der Kindertagespflege nach § 22 Abs. 1 KiBiz
und beauftragt die Verwaltung, die notwendigen Anträge beim Landesjugendamt zu stellen.
Der Fachbereich Jugend und Familie kann Abweichungen, die sich aufgrund aktueller Änderungen der Träger von Kindertageseinrichtungen ergeben, noch bei der Antragstellung an das Landesjugendamt berücksichtigen.
Rechtsgrundlage:
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz)
Sachdarstellung:
Für die
Planung der Kindertagesbetreuung im kommenden Kindergartenjahr 2017/2018 kann
festgestellt werden, dass alle heute bekannten Betreuungswünsche erfüllt werden
können.
Die Betreuungsbedarfsplanung der letzten beiden Jahre (siehe JHA-Sitzungen vom 08.11.16 und 05.11.15) hat aufgrund eines Anstiegs bei den Geburtenzahlen und Zuzugszahlen inklusive von Kindern aus Flüchtlingsfamilien sowie bei der Nachfrage nach U3-Betreuung und Ganztagsbetreuung (45 Stunden) bereits in vielen Orten des Kreisjugendamtsbezirkes Ausbaubedarfe im U3- und Ü3-Bereich ausgewiesen. Im Anmeldeverfahren zum nächsten Kindergartenjahr haben sich diese Bedarfe bestätigt und teilweise noch verstärkt dargestellt. Dies gilt insbesondere für die Nachfrage der Eltern nach einer U3-Betreuung für ihre Kinder.
Zurzeit sind folgende Bauvorhaben in der Umsetzung bzw. in der Planung:
zum
Kindergartenjahr 2017/18:
- 6 zusätzliche, neue Kitas mit insgesamt 14 Gruppen in Gescher, Legden, Raesfeld, Rhede und Velen (teilweise mit Überbrückungslösung bis zur Fertigstellung des Neubaus)
- 3 Ersatz- bzw. Umbauten mit insgesamt 8 Gruppen in Stadtlohn mit Ausrichtung auf eine verstärkte U3-Betreung (teilweise mit Überbrückungslösung bis zur Fertigstellung des Ersatzbaus)
- 7 Erweiterungen von Kitas um insgesamt 8 Gruppen in Heek, Reken, Stadtlohn, Südlohn, Velen (teilweise mit Überbrückungslösung bis zur Fertigstellung des Anbaus)
Gleichzeitig können durch die neuen dauerhaften Platzressourcen 4,0 Übergangsgruppen abgebaut werden.
zum Kindergartenjahr 2018/19:
- 2 zusätzliche, neue Kitas mit 7 Gruppen in Heiden und Vreden
Eine besondere Herausforderung für die Planung der Kindertagesbetreuung des kommenden Kindergartenjahres besteht darin, die verstärkten Bedarfe aus dem Anmeldeverfahren in dem kurzen Zeitraum bis zur Antragsfrist 15.03.2017 für die Landesförderung zu versorgen und die neuen Kitas an den Start zu bringen. Für die verstärkten Bedarfe muss auch im nächsten Kindergartenjahr wieder auf sog. Übergangslösungen zurückgegriffen werden. Die Einrichtung von Übergangslösungen erfolgt jeweils in Abstimmung mit der für den Schutz von Kindern in Einrichtungen zuständigen Fachabteilung im Landesjugendamt Westfalen-Lippe. Im Rahmen solcher Übergangslösungen werden mehr Kinder betreut als nach der Ausbauplanung und der (künftigen) Betriebserlaubnis vorgesehen. Jeder dieser Übergangslösungen hat das Landesjugendamt zugestimmt.
Im Weiteren weise ich auf den Zwischenbericht in der letzten Sitzung hin.
Nachfolgend sind die wesentlichen Planungsschritte der Jugendhilfeplanung nach dem KiBiz dargestellt:
· Anfang Oktober 2016 wurden zusammen mit der jeweiligen Stadt-/ Gemeindeverwaltung alle Eltern der unterdreijährigen Kinder mit einem Brief über die Angebote der Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sowie über das anstehende Anmeldeverfahren informiert. Diese Information wurde durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit begleitet.
· Ende Oktober 2016 wurden die Träger, Verbund- und Einrichtungsleitungen, Fachberatungen einschließlich der Verwaltungsstellen der Träger der Kindertageseinrichtungen sowie Vertreter der jugendamtsangehörigen Stadt- und Gemeindeverwaltungen in zwei regionalen Veranstaltungen über die inhaltlichen und zeitlichen Rahmenbedingungen der diesjährigen Planung informiert (siehe Link: https://kreis-borken.de/de/kreisverwaltung/aufgaben/jugend-und-familie/kindertageseinrichtungen/anmeldungen-fuer-das-kindergartenjahr-20172018/).
Die Träger wurden gebeten, bis zum 01.12.2016 mitzuteilen, welche Betreuungsbedarfe mit welchen Betreuungszeiten (25, 35 oder 45 Stunden) im kommenden Kindergartenjahr von den Eltern mitgeteilt worden sind.
· Daraufhin wurden im Januar/Februar 2017 die jeweiligen Einrichtungsbudgets auf der Basis der Kindpauschalen ermittelt und den Trägern der Kindertageseinrichtungen vorgestellt.
· In einzelnen Kindertageseinrichtungen ergeben sich immer wieder Detailfragen und Änderungen der Planung der Betreuungsbedarfe, die bis unmittelbar vor der Jugendhilfeausschusssitzung geklärt werden. Die endgültige Darstellung der Planungsdaten kann deshalb erst unmittelbar zur Sitzung als Tischvorlage erfolgen.
· Der Jugendhilfeausschuss beschließt einrichtungsscharf die Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der Jugendhilfeplanung und damit über die Finanzierung der Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen. Bis zum 15.03.2017 ist die Landesförderung beim Landesjugendamt zu beantragen (Ausschlussfrist; §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 3 und 4 KiBiz, 1 DVO KiBiz)
Nachfolgend wird eine grundsätzliche Übersicht zu den verschiedenen Pauschalen und der Finanzierungsstruktur des KiBiz gegeben:
1.
Kindpauschalen
inklusive des zusätzlichen Landeszuschusses nach §§ 19 Abs. 3, 21 Abs. 2 KiBiz
und Anlage zu § 19
Die
Kindpauschalen werden nach Alter des Kindes, Betreuungszeit und Gruppenform in
unterschiedlicher Höhe gewährt. Für die Förderung von Kindern mit Behinderung
gilt eine gesonderte höhere Pauschale. In den Pauschalen ist der vollständig
landesfinanzierte Zuschlag nach § 21 Abs. 2 KiBiz einbezogen.
Gruppenform |
Betreuungs-zeit |
Kind-pauschale |
Kinder mit Behinderung |
|
I |
Kinder im Alter von 2 Jahren bis 6 Jahren (20 Kinder
altersgemischt U3/ Ü3) |
25
Std. |
5.162,62
€ |
17.802,37
€ |
35
Std. |
6.917,73
€ |
|||
45
Std. |
8.871,52
€ |
|||
II |
Kinder im Alter von unter 3 Jahren (10 Kinder U3 inklusive
U2) |
25
Std. |
10.643,40
€ |
17.802,37
€ |
35
Std. |
14.280,85
€ |
|||
45
Std. |
18.315,65
€ |
20.361,73
€ |
||
III |
Kinder im Alter von 3 Jahren bis 6 Jahren (25 Ü3-Kinder bei 25/ 35 Stunden 20 Ü3-Kinder bei 45
Stunden) |
25
Std. |
3.810,24
€ |
17.802,37
€ |
35
Std. |
5.086,39
€ |
|||
45
Std. |
8.151,78
€ |
2.
Zuschüsse
zu den Kaltmieten nach § 20 Abs. 2 KiBiz
Trägern, denen nicht
das Eigentum oder das Erbbaurecht am Gebäude der Einrichtung zusteht und die
nicht wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt sind, erhalten neben den
Kindpauschalen einen zusätzlichen Zuschuss auf der Grundlage der zu zahlenden
Kaltmiete. Voraussetzung ist, dass das Mietverhältnis am 28.02.2007 bestand.
Mietverhältnisse, die erst nach dem 28.02.2007 begründet werden, werden über Pauschalen bezuschusst. Die Pauschalen richten sich nach dem förderfähigen Raum und einem festgelegten Förderbetrag je qm/Monat (für Gruppenform I und II 185qm und für Gruppenform III 160qm zu 8,34 €/qm). Zur Gleichstellung mit Trägern, denen das Eigentum oder das Erbbaurecht am Gebäude der Einrichtung zusteht, wird hiervon ein Pauschalbetrag von 2.925,93 € je Gruppe in Abzug gebracht.
3.
Pauschalbeträge
für eingruppige Einrichtungen und für Waldkindergartengruppen nach § 20
Abs. 3 KiBiz,
Bei eingruppigen
Einrichtungen und bei Waldkindergartengruppen kann unter Berücksichtigung des
Eigenanteils des Trägers ein zusätzlicher Pauschalbetrag von je bis zu 15.000 €
bewilligt werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die
Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann. Die Träger der betreffenden
Einrichtungen haben wir über diese rechtlichen Rahmenbedingungen informiert.
Daraufhin sind hier entsprechende Anträge eingegangen. Für den eingruppigen
Waldkindergarten in Heiden kann diese Pauschale einmal für die Eingruppigkeit
und einmal für den Status „Waldkindergarten“, somit eine zusätzliche Förderung
bis max. 30.000 €, bewilligt werden.
4. Verfügungspauschalen nach § 21 Abs. 3 KiBiz
Das Land gewährt für jede Kindertageseinrichtung einen zusätzlichen Zuschuss zur Unterstützung des Personals (Verfügungspauschale), der nach der Anzahl der Gruppen in der Einrichtung gestaffelt ist. Die Beträge ergeben sich aus der Anlage 1 zu § 21 KiBiz:
Größe der
Einrichtung |
Höhe der
Verfügungspauschale |
Eingruppig |
1.000 € |
Zweigruppig |
4.000 € |
Dreigruppig |
6.000 € |
Viergruppig |
8.000 € |
Fünfgruppig |
9.000 € |
Sechsgruppig |
10.000 € |
Sieben- und mehrgruppig |
11.000 € |
5. Zusätzliche U3-Pauschalen nach § 21 Abs. 4 KiBiz
Das Land gewährt für jedes am 01.03. des Kindergartenjahres unterdreijährige Kind einen ergänzenden Zuschuss (zusätzliche U3-Pauschale), der den Trägern der Kindertageseinrichtungen eine Finanzierung zusätzlicher Personalkraftstunden ermöglicht. Die Beträge ergeben sich aus der Anlage 2 zu § 21 KiBiz:
Wöchentliche
Betreuungszeit |
Zusätzliche
U3-Pauschale |
25 Stunden |
1.400 € |
35 Stunden |
1.800 € |
45 Stunden |
2.200 € |
6. Landeszuschüsse für Familienzentren nach § 21 Abs. 5 KiBiz
Jede Tageseinrichtung, die über ein vom Land anerkanntes Gütesiegel als „Familienzentrum NRW“ verfügt und damit bereits (re-)zertifiziert ist, erhält einen jährlichen Zuschuss von 13.000 €.
7. Pauschalen für Kinder in der Kindertagespflege nach § 22 Abs. 1 KiBiz
Außerdem bezuschusst das Land die
Aufwendungen der Kommunen zur Kindertagespflege. Der Zuschuss beträgt 781 € pro Kind in Tagespflege. Die Bezuschussung ist an
enge Voraussetzungen geknüpft. Dazu gehören u. a., dass das Kind eine
regelmäßige Betreuung von mehr als 15 Stunden wöchentlich in Anspruch nimmt und
dass die Qualifikation der Tagespflegeperson den Vorgaben des KiBiz entspricht.
Wir gehen davon aus, dass bei allen in der Betreuungsplanung vorgesehenen
Plätzen die Voraussetzungen für eine Förderung gegeben sind.
8. Zuschussanteile des Jugendamtes, Landesanteile und Trägeranteile nach §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 KiBiz
Die Pauschalen zu den Ziffern 1. bis 3. werden je nach Trägerschaft anteilig durch das Jugendamt bezuschusst. An diesem Zuschuss beteiligt sich wiederum das Land. Den verbleibenden Anteil finanziert der Träger der Kindertageseinrichtung grundsätzlich selbst.
Trägerschaft |
Zuschussanteil
Jugendamt |
Zuschussanteil
Land an das Jugendamt |
Trägeranteil |
Kirchliche Träger |
88 % |
36,5 % |
12 % |
Andere freie Träger |
91 % |
36,0 % |
9 % |
Elterninitiativen |
96 % |
38,5 % |
4 % |
9. Planungsgarantie nach § 21e KiBiz
Für jede Kita wird grundsätzlich mindestens der Zuschuss auf Basis der aktuellen Kindpauschalen gewährt, der sich nach der Ist-Belegung des Vorjahres ergibt. Diese Regelung soll Belegungsrückgänge abfedern und die Personalplanung für die Träger verbessern. Da die Ist-Belegung des zum Planungszeitpunkt laufenden Kindergartenjahres hierfür noch nicht vollständig bekannt ist, werden bis zur Endabrechnung des vorangegangenen Kindergartenjahres Zwischenberechnungen notwendig. In der Antragstellung zum 15.03. wird daher eine etwaige Zuschusserhöhung aufgrund der Planungsgarantie noch nicht ausgewiesen.
Die abschließende einrichtungsscharfe Planung wird als Tischvorlage in die Sitzung eingebracht. In der Sitzung wird ergänzend mündlich berichtet.
Entscheidungsalternative(n):
|
Ja |
|
|
Nein |
Wenn der Jugendhilfeausschuss die Bedarfsplanung nicht
fristgerecht beschließt, droht ein Ausfall der Landesförderung im kommenden
Kindergartenjahr.
Finanzielle Auswirkungen:
In der
Haushaltsplanung 2017 sind folgende Aufwendungen und Erträge berücksichtigt.
Der Aufwand von
47.300.000 € an Betriebskostenzuschüssen für die Träger der
Kindertageseinrichtungen (vgl. §§ 18 - 20 KiBiz) und von 3.760.000 € für Kinder
in Tagespflege (vgl. § 17 KiBiz) ist im Budget 2017 eingeplant.
Nach § 21 KiBiz
gewährt das Land NRW einen Landeszuschuss zu den Betriebskosten der
Kindertageseinrichtungen an das örtliche Jugendamt. Für den Bereich der
Kindertagespflege ist ein Landeszuschuss nach § 22 KiBiz eingeplant.
Insgesamt wird mit
einem Landeszuschuss von 22.200.000 € für die Betriebskostenförderung der
Kindertageseinrichtungen sowie mit 2.920.000 € als Landes-zuweisung zum
KiFöG-Belastungsausgleich geplant.
An Elternbeiträgen
werden 2017 5.200.000 € erwartet. Das
letzte Kindergartenjahr vor der Einschulung ist nach § 23 Abs. 3 KiBiz
beitragsfrei gestellt. Zum Ausgleich des Einnahmeausfalls gewährt das Land eine
Erstattung von 1.650.000 €.
Es entstehen
Folgewirkungen, die eine Veränderung des Budgets in Folgejahren verursachen:
Da sich die
Betreuungsplanung auf das gesamte Kindergartenjahr 2017/2018 erstreckt und dies
am 31.07.2018 endet, ergeben sich Festlegungen für sieben Monate für das Budget
2018.
Über die
finanziellen Auswirkungen der konkreten Betreuungsplanung 2017/18 im Vergleich
zur Haushaltsplanung wird in der Sitzung berichtet.