Betreff
Prüfung und Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge für den Wahlkreis 77 (Borken I)
Vorlage
0068/2017/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Die in der Anlage zur Sitzungsvorlage (wird nachgereicht) aufgeführten Kreiswahlvorschläge für den Wahlkreis

Nr. 77 – Borken I –

werden gemäß § 21 Abs. 3 Landeswahlgesetz für die Landtagswahl am 14.05.2017 zugelassen.


Rechtsgrundlage:

Landeswahlgesetz (LWahlG), Landeswahlordnung (LWahlO)

 

Sachdarstellung:

Nach § 17a LWahlG können Kreiswahlvorschläge von politischen Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen) eingereicht werden. Kreiswahlvor­schläge für die Landtagswahl 2017 können bis zum 27.03.2017, 18.00 Uhr, beim Kreiswahlleiter eingereicht werden. Eine Übersicht über die eingereichten Wahlvorschläge kann daher noch nicht erstellt werden. Sie wird nachgereicht.

Eine Vorprüfung der eingereichten Wahlvorschläge erfolgt durch den Kreiswahlleiter. Es wird geprüft, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung entsprechen (§ 21 Abs. 1 LWahlG, § 24 Abs. 1 LWahlO). Über das Ergebnis dieser Vorprüfung wird in der Sitzung berichtet.

Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung (§ 21 Abs. 3 LWahlG, § 25 Abs. 3 LWahlO). Wahlvorschläge sind zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind, den Anforderungen nicht entsprechen, die im Landeswahlgesetz oder der Landeswahlordnung aufgestellt sind oder auf Grund einer Entscheidung nach Art. 9 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder Art. 32 Abs. 2 der Landesverfassung unzulässig sind (§ 21 Abs. 3 Satz 2 LWahlG).

Über die Prüfung und Entscheidung über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge ist eine Niederschrift nach dem in der Landeswahlordnung vorgegebenen Muster zu fertigen (§ 25 Abs. 6 LWahlO). Ein Muster der Sitzungsniederschrift ist als Anlage beigefügt. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der Sitzung teilgenommen haben, sowie der Schriftführerin zu unterzeichnen. Eine Abschrift der Niederschrift ist unverzüglich dem Landeswahlleiter zu übersenden (§ 25 Abs. 7 LWahlO).