Die in der Anlage zur Sitzungsvorlage (wird nachgereicht) aufgeführten Kreiswahlvorschläge für den Wahlkreis
Nr. 77 – Borken I –
werden gemäß § 21 Abs. 3 Landeswahlgesetz für die Landtagswahl am 14.05.2017 zugelassen.
Rechtsgrundlage:
Landeswahlgesetz (LWahlG), Landeswahlordnung (LWahlO)
Sachdarstellung:
Nach § 17a LWahlG können Kreiswahlvorschläge
von politischen Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen
(Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten
(Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen) eingereicht werden. Kreiswahlvorschläge
für die Landtagswahl 2017 können bis zum 27.03.2017, 18.00 Uhr, beim
Kreiswahlleiter eingereicht werden. Eine Übersicht über die eingereichten
Wahlvorschläge kann daher noch nicht erstellt werden. Sie wird nachgereicht.
Eine Vorprüfung
der eingereichten Wahlvorschläge erfolgt durch den Kreiswahlleiter. Es wird
geprüft, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den
Erfordernissen des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung entsprechen (§
21 Abs. 1 LWahlG, § 24 Abs. 1 LWahlO). Über das Ergebnis dieser Vorprüfung
wird in der Sitzung berichtet.
Der
Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über
ihre Zulassung oder Zurückweisung (§ 21 Abs. 3 LWahlG, § 25 Abs. 3 LWahlO).
Wahlvorschläge sind zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind, den
Anforderungen nicht entsprechen, die im Landeswahlgesetz oder der
Landeswahlordnung aufgestellt sind oder auf Grund einer Entscheidung nach Art.
9 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder Art. 32 Abs. 2 der
Landesverfassung unzulässig sind (§ 21 Abs. 3 Satz 2 LWahlG).
Über die Prüfung und Entscheidung über die Zulassung der
Kreiswahlvorschläge ist eine Niederschrift nach dem in der Landeswahlordnung
vorgegebenen Muster zu fertigen (§ 25 Abs. 6 LWahlO). Ein Muster der
Sitzungsniederschrift ist als Anlage beigefügt. Die Niederschrift ist von allen
Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der Sitzung teilgenommen haben,
sowie der Schriftführerin zu unterzeichnen. Eine Abschrift der Niederschrift
ist unverzüglich dem Landeswahlleiter zu übersenden (§ 25 Abs. 7 LWahlO).