Betreff
Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Prüfung von Programmen zwischen den Kreisen Borken und Steinfurt vom 02./18.04.1997 (Anlage 3) und Aufhebung des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Regelung der Zusammenarbeit bei der automatisierten Datenverarbeitung zwischen den Kreisen Borken und Steinfurt vom 06./12.12.1996 (Anlagen 4 und 5)
Vorlage
0078/2017/KREIS
Art
Beschlussvorlage

1.      Der Vereinbarung zur Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Prüfung von Programmen im Bereich der Haushaltswirtschaft zwischen den Kreisen Borken und Steinfurt vom 02./18.04.1997 in der als Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Nr. 0078/2017/KREIS beigefügten Fassung wird zugestimmt.

2.      Der Vereinbarung zur Aufhebung des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Regelung der Zusammenarbeit bei der automatisierten Datenverarbeitung zwischen den Kreisen Borken und Steinfurt vom 06./12.12.1996 in der als Anlage 2 zur Sitzungsvorlage Nr. 0078/2017/KREIS beigefügten Fassung wird zugestimmt.

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Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 5 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der zurzeit gültigen Fassung

Sachdarstellung:

Die öffentlich rechtliche Vereinbarung über die Prüfung von Programmen im Bereich der Haushaltswirtschaft zwischen den Kreisen Borken und Steinfurt vom 02./18.04.1997 wird seit vielen Jahren nicht mehr gelebt, da die zu prüfenden Programme, die der Vereinbarung zugrunde lagen, nicht mehr einheitlich bei den Kreisen eingesetzt werden. Der Grund für die Vereinbarung hat sich damit erledigt.

Die Grundlage für den öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Regelung der Zusammenarbeit bei der automatisierten Datenverarbeitung zwischen den Kreisen Borken und Steinfurt vom 06./12.12.1996 ist gleichfalls entfallen. Die seinerzeit für Anwendungen aus dem technischen Verwaltungsbereich genutzte Rechnerplattform, die im Wesentlichen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Kreises Steinfurt betreut wurde, wurde durch den vom Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK NRW) vorgegebenen Einsatz von anderen Fachanwendungen abgelöst. Die Kreise Borken und Steinfurt betreiben und betreuen die Anwendungen in diesem Bereich inzwischen jeweils eigenständig. Letztmalig für das Abrechnungsjahr 2015 sind noch geringe Personal- und Sachaufwendungen angefallen und zwischen den Vertragspartnern abgerechnet worden. Für die Zukunft entstehen dem Kreis Steinfurt somit keine Personalaufwendungen mehr aus dem Vertrag, die durch den Kreis Borken erstattet werden müssten. Die Lizenzkosten der durch die Kreise genutzten Anwendungssoftware trägt jeder Kreis für sich.

Der Kreistag des Kreises Steinfurt wird voraussichtlich in seiner Sitzung am 03.07.2017 gleichlautende Beschlüsse zur Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung und des öffentlich-rechtlichen Vertrages fassen.

Sobald die erforderlichen Zustimmungen der Kreistage der Kreise Steinfurt und Borken vorliegen und die Vereinbarungen durch die Landräte unterzeichnet wurden, wird die Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird am Tag nach der Bekanntmachung durch die Aufsichtsbehörde wirksam.

Entscheidungsalternative(n):

Ja

Soweit die Zustimmung des Kreistages zur Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung verweigert wird, bleibt die Regelung bestehen. Sie findet jedoch mangels entsprechender Grundlage keine Anwendung mehr.


Finanzielle Auswirkungen:

keine
Letztmalig sind Personal- und Sachaufwendungen für das Jahr 2015 mit dem Kreis Steinfurt abgerechnet worden. Die künftig anfallenden Lizenzkosten werden zwischen den Kreisen Steinfurt und Borken gegenseitig zeitnah abgerechnet.