Betreff
Beitritt des Kreises Borken zu d-NRW AöR
Vorlage
0083/2017/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Der Kreis Borken tritt der d-NRW - Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) mit Wirkung zum 01.01.2017 bei.

Mit dem Beitritt wird der Stammkapitalanteil in Höhe von 1.000 EUR eingebracht.

 


Rechtsgrundlage:

§ 26 Abs. 1 Buchst. l KrO NRW

Gesetz über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“

(Errichtungsgesetz d-NRW AöR)

Sachdarstellung:

d-NRW wurde im Jahr 2002 als Public Private Partnership (PPP) gegründet, um die interkommunale und die kommunal-staatliche Kooperation der Verwaltungsebenen in Nordrhein-Westfalen durch gezielten Einsatz von E-Government zu fördern, auszuweiten und in Zukunftsfeldern zu erproben. Bis zum 31.12.2016 bestand d-NRW aus einem in privater und einem in öffentlicher Hand befindlichen Bereich.

Mit dem Gesetz über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR" (Errichtungsgesetz d-NRW AöR) vom 25. Oktober 2016 -GV.NRW S. 862-, wird der bisher privatrechtlich organisierte öffentliche Teil von d-NRW im Rahmen einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) mit Wirkung zum 01.01.2017 neu ausgerichtet. Der aus der ursprünglichen Konzeption als PPP resultierende, durch komplizierte Strukturen mit einer Vielzahl von Organisationseinheiten und Gremien bedingte erhebliche Steuerungs- und Abstimmungsaufwand wird damit minimiert.

Träger der neuen d-NRW AöR können neben dem Land NRW ausschließlich Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände – auf freiwilliger Basis – werden. Die Anstalt wird von den Trägern mit einem Stammkapital ausgestattet.

Das Stammkapital des Landes Nordrhein-Westfalen beträgt eine Million Euro, das der beitretenden Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände des Landes Nordrhein-Westfalen je Träger 1 000 Euro. Im Fall der Kündigung der Trägerschaft wird die Einlage unverzinslich zurückgezahlt.

Die AöR soll ihre Aufwendungen selbst erwirtschaften, insofern entstehen dem Kreis keine weiteren jährlichen Aufwendungen.

Erfolgreiche E-Government-Anwendungen setzen zunehmend auf Prozesse, die eine übergreifende kommunal-staatliche Zusammenarbeit erfordern. Diese ebenenübergreifenden IT- und E-Government-Projekte lassen sich nur unter Rückgriff auf spezifische Fähigkeiten und Kompetenzen sachgerecht durchführen.

Der gegenwärtige Tätigkeitsschwerpunkt von d-NRW ist die Bewältigung aktueller und zukünftiger Herausforderungen beim Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik in der öffentlichen Verwaltung.

Der „Vergabemarktplatz NRW“, das „Meldeportal für Behörden“, die „Verwaltungssuchmaschine NRW“, „Digitales Archiv“ und auch „KiBiz.web1“ gehören zum Portfolio von d-NRW. Inzwischen bringt d-NRW seine Expertise auch in länderübergreifende Kooperationsprojekte ein (z. B. Online Sicherheitsüberprüfung OSiP).

Die gemeinsame Trägerschaft von d-NRW durch das Land und die Kommunen ist unter anderem aus folgenden Gründen von besonderer Bedeutung:

·      Als Träger der d-NRW AöR können die Kommunen Produkte und Angebote von d-NRW im Rahmen einer ausschreibungsfreien Inhouse-Beauftragung nutzen.

·      Als Träger der d-NRW AöR ermöglichen die beteiligten Kommunen darüber hinaus ihren kommunalen IT-Dienstleistern die Zusammenarbeit im Rahmen kommunal-staatlicher Kooperationsprojekte, da die kommunale Trägerschaft der d-NRW AöR eine zentrale Voraussetzung für eine ausschreibungsfreie Beauftragung der IT-Dienstleister ist.

·      Das im Juli 2016 in Kraft getretene E-Government-Gesetz NRW und der entsprechende Umsetzungsmasterplan enthalten eine Reihe von neuen Handlungsfeldern, die eine enge Abstimmung zwischen Land und Kommunen erfordern. d-NRW AöR ermöglicht den Kommunen hierfür einen projektorientierten Zugang.

Der Beitritt zu d-NWR AöR wird von allen kommunalen Spitzenverbänden in NRW befürwortet und ein Beitritt empfohlen.

Beitrittsbeschlüsse zu d-NRW AöR sind in den vergangenen Monaten beispielsweise unter anderem bereits durch die Kreise Coesfeld und Steinfurt, sowie die Städte Ahaus, Bocholt, Borken und Vreden und auch die Gemeinde Reken erfolgt.

Die Interessenvertretung im Verwaltungsrat der AöR erfolgt gemäß § 8 des Errichtungsgesetzes über die von den kommunalen Spitzenverbänden benannten Vertreter.

Weitere Einzelheiten und die Regularien ergeben sich aus dem Errichtungsgesetz d-NRW AöR (Anlage). Eine Satzung für die AöR muss noch erarbeitet werden.

 


 

Entscheidungsalternative(n):

Ja

Wenn ja, welche ?

Der Kreis Borken tritt der d-NRW AöR nicht bei.


Finanzielle Auswirkungen:

Der einmalige Aufwand von 1.000 Euro ist im laufenden Budget finanziert:

Ja

Es entstehen Folgewirkungen, die eine Veränderung des Budgets in Folgejahren verursachen:

Nein