1. Die
Durchführung des Verfahrens zur Änderung des rechtskräftigen Landschaftsplanes „Alstätter
Venn-Ammeloer Sandebene“ wird beschlossen (§§ 14 und 20 LNatSchG).
Von der Änderung des Landschaftsplanes sind folgende
Fluren betroffen:
Stadt |
Gemarkung |
Flur |
Ahaus |
Alstätte |
1, 2 tlw., 3, 4, 5, 6, 7
tlw., 9 tlw., 30 |
|
Ottenstein |
1 tlw., 2 tlw., 3, 4 tlw. |
Vreden |
Vreden |
34, 35, 37, 38, 39, 40, 41,
42 tlw., |
2. Der Geltungsbereich des
Landschaftsplanes „Alstätter Venn-Ammeloer Sandebene“ wird erweitert, d.h. für
diese Flächen wird ein Aufstellungsbeschluss nach § 14 LNatSchG gefasst. Die
räumliche Erweiterung des Plangebietes berührt die nachfolgend genannten
Fluren:
Stadt |
Gemarkung |
Flur |
Ahaus |
Alstätte |
7 tlw. |
Vreden |
Vreden |
49 tlw., 51 tlw., 52 tlw., 53 tlw., 81, 82, 83, 85,
86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95 |
Der Erweiterungsbereich wird
Bestandteil des Landschaftsplanes „Alstätter Venn-Ammeloer Sandebene“.
Das zukünftige Plangebiet des Landschaftsplanes „Alstätter Venn-Ammeloer Sandebene“ mit den von der Änderung bzw. der Erweiterung betroffenen Flurstücken kann anhand der beiliegenden Übersichtskarte nachvollzogen werden.
Der Beschluss wird gem. §§ 14 und 20 LNatSchG NW ortsüblich bekannt gemacht.
Rechtsgrundlage:
§ 11 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit §§
7, 14 und 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen
(Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NW)
Sachdarstellung:
Allgemein:
Die
Planüberarbeitung soll nach dem bewährten Modell durch die Untere
Naturschutzbehörde erfolgen. Das Änderungsverfahren entspricht dem einer
Neuaufstellung (Planbegleitende Arbeitsgruppe - Frühzeitige Beteiligung der
Bürgerinnen und Bürger sowie der Träger öffentlicher Belange – Offenlegung –
Satzungsbeschluss - Anzeige).
Die
Änderung und Erweiterung des Landschaftsplanes wurde dem Bau-, Planungs- und
Umweltausschuss der Stadt Vreden am 12.06.2017 sowie dem Ausschuss für
Landwirtschaft und Umwelt in gemeinsamer Sitzung mit dem Ausschuss für Stadtentwicklung,
Planen und Verkehr der Stadt Ahaus am 22.06.2017 vorgestellt. In den
Ausschüssen bestanden keine Bedenken gegen die Planungsabsicht, und die
Vorgehensweise des Kreises Borken konnte nachvollzogen werden.
Änderungsbereich:
Der zur Änderung anstehende Landschaftsplan „Alstätter Venn-Ammeloer
Sandebene“ erlangte vor 25 Jahren Rechtskraft und ist umgesetzt. Bereits 2004
hat der Kreistag eine Änderung u.a. dieses Landschaftsplanes beschlossen, da
die Regelungen an die neue Systematik der Landschaftsplanung des Kreises Borken
(Angebotsplanung) angepasst werden sollten. Der bestehende Plan ist von einer
Fülle ins Detail gehender Einzelfestsetzungen gekennzeichnet. Diese sollen
durch die Abgrenzung von Landschaftsräumen mit zugeordneten textlichen Pflege-
und Optimierungsmöglichkeiten ersetzt werden. Die nicht mehr zeitgemäßen
Planungsinhalte sind zu aktualisieren. Damit wird auch die gebotene
Gleichbehandlung aller Landschaftsplangebiete im Kreis Borken erreicht.
Der
genannte Änderungsbeschluss konnte bisher nicht umgesetzt werden, da zunächst
die flächendeckende Neuaufstellung von Landschaftsplänen angegangen wurde und
die personelle Situation eine gleichzeitige Änderung älterer Pläne nicht
ermöglichte.
Die
Grundlagen für die Landschaftsplanung haben sich in den vergangenen Jahren
verändert. Dementsprechend ergibt sich insbesondere für die älteren
Landschaftspläne die Notwendigkeit einer Änderung (§ 20 Abs. 5 des Landesnaturschutzgesetzes ‑ LNatSchG).
Da
seit dem 2004 getroffenen Änderungsbeschluss mehr als zehn Jahre verstrichen
sind und inzwischen neue Rechtsgrundlagen gelten, soll zur Rechtssicherheit ein
neuer förmlicher Änderungsbeschluss gefasst werden.
Erweiterungsbereich:
Aus § 7 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG ergibt sich für die Kreise und
kreisfreien Städte die Verpflichtung zur flächendeckenden Landschaftsplanung.
Der Kreis Borken ist dieser Aufgabe kontinuierlich nachgegangen, sodass
das Kreisgebiet flächendeckend durch 19 Landschaftsplangebiete erfasst ist. 15
Pläne sind rechtskräftig, zwei befinden sich im Anzeige- und zwei im
Aufstellungsverfahren.
Lediglich in Vreden-Doemern, zwischen den Plangebieten der
rechtskräftigen Pläne „Ahaus“ und „Alstätter Venn-Ammeloer Sandebene“, befindet sich ein
Bereich, der bislang nicht von der Landschaftsplanung des Kreises Borken
erfasst ist. Der Landschaftsplan „Alstätter Venn-Ammeloer Sandebene“ soll um
diesen Bereich räumlich erweitert werden.
Außerdem
sollen zwei Teilbereiche im Vredener Außenbereich, die bisher vom
Geltungsbereich des Landschaftsplanes „Alstätter Venn-Ammeloer Sandebene“
umschlossen waren, in diesen integriert werden. Dies sind das ehemalige
Munitionsdepot Lünten sowie eine frühere Abgrabungsfläche, die inzwischen durch
ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung Münster als
Naturschutzgebiet „Goor-Witte Venn“ ausgewiesen ist.
In
den Erweiterungsbereichen sind nach Inkrafttreten der geänderten Planung für
die Landwirtschaft die Möglichkeiten des Kulturlandschaftsprogrammes in vollem
Umfang eröffnet.