Betreff
Änderung und Erweiterung des rechtskräftigen Landschaftsplanes "Alstätter Venn-Ammeloer Sandebene"
Vorlage
0110/2017/KREIS
Aktenzeichen
66 66 12
Art
Beschlussvorlage

1.      Die Durchführung des Verfahrens zur Änderung des rechtskräftigen Landschaftsplanes „Alstätter Venn-Ammeloer Sandebene“ wird beschlossen (§§ 14 und 20 LNatSchG).

Von der Änderung des Landschaftsplanes sind folgende Fluren betroffen:

Stadt

Gemarkung

Flur

Ahaus

Alstätte

1, 2 tlw., 3, 4, 5, 6, 7 tlw., 9 tlw., 30

Ottenstein

1 tlw., 2 tlw., 3, 4 tlw.

Vreden

Vreden

34, 35, 37, 38, 39, 40, 41, 42 tlw.,
43 tlw., 45 tlw., 46, 47, 48, 49 tlw., 50, 51 tlw., 52 tlw., 53 tlw., 54, 55 tlw.,
58 tlw., 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68 tlw., 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80

2.      Der Geltungsbereich des Landschaftsplanes „Alstätter Venn-Ammeloer Sandebene“ wird erweitert, d.h. für diese Flächen wird ein Aufstellungsbeschluss nach § 14 LNatSchG gefasst. Die räumliche Erweiterung des Plangebietes berührt die nachfolgend genannten Fluren:

Stadt

Gemarkung

Flur

Ahaus

Alstätte

7 tlw.

Vreden

Vreden

49 tlw., 51 tlw., 52 tlw., 53 tlw., 81, 82, 83, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95

Der Erweiterungsbereich wird Bestandteil des Landschaftsplanes „Alstätter Venn-Ammeloer Sandebene“.

Das zukünftige Plangebiet des Landschaftsplanes „Alstätter Venn-Ammeloer Sandebene“ mit den von der Änderung bzw. der Erweiterung betroffenen Flurstücken kann anhand der beiliegenden Übersichtskarte nachvollzogen werden.

Der Beschluss wird gem. §§ 14 und 20 LNatSchG NW ortsüblich bekannt gemacht.


Rechtsgrundlage:

§ 11 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit §§ 7, 14 und 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NW)

Sachdarstellung:

Allgemein:

Die Planüberarbeitung soll nach dem bewährten Modell durch die Untere Naturschutzbehörde erfolgen. Das Änderungsverfahren entspricht dem einer Neuaufstellung (Planbegleitende Arbeitsgruppe - Frühzeitige Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Träger öffentlicher Belange – Offenlegung – Satzungsbeschluss - Anzeige).

Die Änderung und Erweiterung des Landschaftsplanes wurde dem Bau-, Planungs- und Umweltausschuss der Stadt Vreden am 12.06.2017 sowie dem Ausschuss für Landwirtschaft und Umwelt in gemeinsamer Sitzung mit dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Planen und Verkehr der Stadt Ahaus am 22.06.2017 vorgestellt. In den Ausschüssen bestanden keine Bedenken gegen die Planungsabsicht, und die Vorgehensweise des Kreises Borken konnte nachvollzogen werden.

Änderungsbereich:

Der zur Änderung anstehende Landschaftsplan „Alstätter Venn-Ammeloer Sandebene“ erlangte vor 25 Jahren Rechtskraft und ist umgesetzt. Bereits 2004 hat der Kreistag eine Änderung u.a. dieses Landschaftsplanes beschlossen, da die Regelungen an die neue Systematik der Landschaftsplanung des Kreises Borken (Angebotsplanung) angepasst werden sollten. Der bestehende Plan ist von einer Fülle ins Detail gehender Einzelfestsetzungen gekennzeichnet. Diese sollen durch die Abgrenzung von Landschaftsräumen mit zugeordneten textlichen Pflege- und Optimierungsmöglichkeiten ersetzt werden. Die nicht mehr zeitgemäßen Planungsinhalte sind zu aktualisieren. Damit wird auch die gebotene Gleichbehandlung aller Landschaftsplangebiete im Kreis Borken erreicht.

Der genannte Änderungsbeschluss konnte bisher nicht umgesetzt werden, da zunächst die flächendeckende Neuaufstellung von Landschaftsplänen angegangen wurde und die personelle Situation eine gleichzeitige Änderung älterer Pläne nicht ermöglichte.

Die Grundlagen für die Landschaftsplanung haben sich in den vergangenen Jahren verändert. Dementsprechend ergibt sich insbesondere für die älteren Landschaftspläne die Notwendigkeit einer Änderung (§ 20 Abs. 5 des Landesnaturschutzgesetzes ‑ LNatSchG).

Da seit dem 2004 getroffenen Änderungsbeschluss mehr als zehn Jahre verstrichen sind und inzwischen neue Rechtsgrundlagen gelten, soll zur Rechtssicherheit ein neuer förmlicher Änderungsbeschluss gefasst werden.

Erweiterungsbereich:

Aus § 7 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG ergibt sich für die Kreise und kreisfreien Städte die Verpflichtung zur flächendeckenden Landschaftsplanung.

Der Kreis Borken ist dieser Aufgabe kontinuierlich nachgegangen, sodass das Kreisgebiet flächendeckend durch 19 Landschaftsplangebiete erfasst ist. 15 Pläne sind rechtskräftig, zwei befinden sich im Anzeige- und zwei im Aufstellungsverfahren.

Lediglich in Vreden-Doemern, zwischen den Plangebieten der rechtskräftigen Pläne „Ahaus“ und „Alstätter Venn-Ammeloer Sandebene“, befindet sich ein Bereich, der bislang nicht von der Landschaftsplanung des Kreises Borken erfasst ist. Der Landschaftsplan „Alstätter Venn-Ammeloer Sandebene“ soll um diesen Bereich räumlich erweitert werden.

Außerdem sollen zwei Teilbereiche im Vredener Außenbereich, die bisher vom Geltungsbereich des Landschaftsplanes „Alstätter Venn-Ammeloer Sandebene“ umschlossen waren, in diesen integriert werden. Dies sind das ehemalige Munitionsdepot Lünten sowie eine frühere Abgrabungsfläche, die inzwischen durch ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung Münster als Naturschutzgebiet „Goor-Witte Venn“ ausgewiesen ist.

In den Erweiterungsbereichen sind nach Inkrafttreten der geänderten Planung für die Landwirtschaft die Möglichkeiten des Kulturlandschaftsprogrammes in vollem Umfang eröffnet.