Betreff
Feststellung der Wahlergebnisse der Landtagswahl am 14.05.2017 für die Wahlkreise 77 (Borken I) und 78 (Borken II)
Vorlage
0114/2017/KREIS
Art
Beschlussvorlage

a.              Das endgültige Wahlergebnis der Wahl zum Landtag Nordrhein-Westfalen am 14.05.2017 im Wahlkreis 77 (Borken I) wird entsprechend der Niederschrift festgestellt.

b.             Das endgültige Wahlergebnis der Wahl zum Landtag Nordrhein-Westfalen am 14.05.2017 im Wahlkreis 78 (Borken II) wird entsprechend der Niederschrift festgestellt.


Rechtsgrundlage:

Landeswahlgesetz (LWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juni 2016

Landeswahlordnung (LWahlO) vom 14. Juli 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2016

Sachdarstellung:

Der Kreiswahlausschuss stellt gemäß § 32 Abs. 2 LWahlG fest, wie viele Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Bewerber/-innen und Landeslisten abgegeben worden sind und welche/r Bewerber/in im Wahlkreis gewählt ist. Er hat hierbei die Entscheidungen der Wahlvorstände zugrunde zu legen.

Im Vorfeld prüft der Kreiswahlleiter gemäß § 55 Abs. 1 LWahlO die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Zu diesem Zweck legen die Städte und Gemeinden die Wahlniederschriften der einzelnen Stimmbezirke vor. Der Wahlleiter stellt nach den Wahlniederschriften der Stimmbezirke das endgültige Wahlergebnis nach dem Muster der Anlage 21 zur LWahlO zusammen. Gibt die Wahlniederschrift eines Wahlvorstandes oder Briefwahlvorstandes zu Bedenken Anlass, so fordert der Wahlleiter die notwendigen Unterlagen an.


Das Prüfungsergebnis der Wahlniederschriften wird in der Sitzung bekannt gegeben.

Der Kreiswahlausschuss stellt gemäß § 55 Abs. 3 LWahlO für jeden der beiden Wahlkreise fest:

1.    Die Zahl der Wahlberechtigten (Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten zuzüglich der Wahlberechtigten, die einen sogenannten „selbstständigen Wahlschein“ gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 LWahlG erhalten haben),

2.    die Zahl der Wähler/innen,

3.    die Zahlen der ungültigen und gültigen Erststimmen,

4.    die Zahlen der ungültigen und gültigen Zweitstimmen,

5.    die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen,

6.    die Zahlen der für die einzelnen Bewerber/innen abgegebenen gültigen Erststimmen.

Ferner stellt der Wahlausschuss fest, welcher Bewerber bzw. welche Bewerberin im Wahlkreis gewählt ist.

Nach § 55 Abs. 2 LWahlO ist der Kreiswahlausschuss berechtigt, rechnerische Berichtigungen in den Feststellungen der einzelnen Wahlvorstände vorzunehmen. Im Übrigen ist er an deren Entscheidungen gebunden. Bedenken gegen sie vermerkt er in der Niederschrift.

Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 22 zur LWahlO anzufertigen. Die Niederschrift über die Feststellung des Wahlergebnisses ist von allen Wahlausschussmitgliedern, die an der Feststellung mitgewirkt haben sowie von der Schriftführerin zu unterzeichnen. Ein Muster der Niederschrift ist als Anlage beigefügt. Der Niederschrift ist die Zusammenstellung des Wahlergebnisses beizufügen, die ebenfalls zu unterschreiben ist.

Eine Abschrift der Niederschrift ist unverzüglich dem Landeswahlleiter zu übersenden (§ 55 Abs. 5 LWahlO). Der Kreiswahlleiter gibt das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis öffentlich bekannt und benachrichtigt den gewählten Bewerber/die gewählte Bewerberin (§§ 56 und 57 LWahlO).


Finanzielle Auswirkungen:

keine

Anlagen:

Anlage 1: Muster der Niederschrift des Wahlausschusses für die Landtagswahl (WK 77)

Anlage 2: Muster der Niederschrift des Wahlausschusses für die Landtagswahl (WK 78)