a. Das endgültige Wahlergebnis der Wahl zum Landtag Nordrhein-Westfalen am 14.05.2017 im Wahlkreis 77 (Borken I) wird entsprechend der Niederschrift festgestellt.
b. Das endgültige Wahlergebnis der Wahl zum Landtag Nordrhein-Westfalen am 14.05.2017 im Wahlkreis 78 (Borken II) wird entsprechend der Niederschrift festgestellt.
Rechtsgrundlage:
Landeswahlgesetz (LWahlG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. August 1993, zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 14. Juni 2016
Landeswahlordnung (LWahlO) vom 14. Juli 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2016
Sachdarstellung:
Der Kreiswahlausschuss stellt
gemäß § 32 Abs. 2 LWahlG fest, wie viele Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen
Bewerber/-innen und Landeslisten abgegeben worden sind und welche/r Bewerber/in
im Wahlkreis gewählt ist. Er hat hierbei die Entscheidungen der Wahlvorstände
zugrunde zu legen.
Im Vorfeld prüft der Kreiswahlleiter gemäß § 55 Abs. 1 LWahlO die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Zu diesem Zweck legen die Städte und Gemeinden die Wahlniederschriften der einzelnen Stimmbezirke vor. Der Wahlleiter stellt nach den Wahlniederschriften der Stimmbezirke das endgültige Wahlergebnis nach dem Muster der Anlage 21 zur LWahlO zusammen. Gibt die Wahlniederschrift eines Wahlvorstandes oder Briefwahlvorstandes zu Bedenken Anlass, so fordert der Wahlleiter die notwendigen Unterlagen an.
Das
Prüfungsergebnis der Wahlniederschriften wird in der Sitzung bekannt gegeben.
Der Kreiswahlausschuss stellt gemäß § 55 Abs. 3 LWahlO für jeden der beiden Wahlkreise fest:
1.
Die
Zahl der Wahlberechtigten (Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen
Wahlberechtigten zuzüglich der Wahlberechtigten, die einen sogenannten
„selbstständigen Wahlschein“ gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 LWahlG erhalten haben),
2.
die
Zahl der Wähler/innen,
3.
die
Zahlen der ungültigen und gültigen Erststimmen,
4.
die
Zahlen der ungültigen und gültigen Zweitstimmen,
5.
die
Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen,
6.
die
Zahlen der für die einzelnen Bewerber/innen abgegebenen gültigen Erststimmen.
Ferner
stellt der Wahlausschuss fest, welcher Bewerber bzw. welche Bewerberin im
Wahlkreis gewählt ist.
Nach § 55 Abs. 2 LWahlO ist der Kreiswahlausschuss berechtigt, rechnerische Berichtigungen in den Feststellungen der einzelnen Wahlvorstände vorzunehmen. Im Übrigen ist er an deren Entscheidungen gebunden. Bedenken gegen sie vermerkt er in der Niederschrift.
Über
die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift nach dem Muster der
Anlage 22 zur LWahlO anzufertigen. Die Niederschrift über die Feststellung des
Wahlergebnisses ist von allen Wahlausschussmitgliedern, die an der Feststellung
mitgewirkt haben sowie von der Schriftführerin zu unterzeichnen. Ein Muster der
Niederschrift ist als Anlage beigefügt. Der Niederschrift ist die
Zusammenstellung des Wahlergebnisses beizufügen, die ebenfalls zu
unterschreiben ist.
Eine
Abschrift der Niederschrift ist unverzüglich dem Landeswahlleiter zu übersenden
(§ 55 Abs. 5 LWahlO). Der Kreiswahlleiter gibt das vom Wahlausschuss
festgestellte Wahlergebnis öffentlich bekannt und benachrichtigt den gewählten
Bewerber/die gewählte Bewerberin (§§ 56 und 57 LWahlO).
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Anlage 1: Muster der Niederschrift des Wahlausschusses für die
Landtagswahl (WK 77)
Anlage 2: Muster der Niederschrift des Wahlausschusses für die
Landtagswahl (WK 78)