Betreff
Anpassung des Gesellschaftsvertrages der Entsorgungsgesellschaft Westmünsterland mbH
Vorlage
0137/2017/KREIS
Art
Beschlussvorlage

Dem vorliegenden Entwurf des überarbeiteten Gesellschaftsvertrages der Entsorgungsgesellschaft Westmünsterland mbH (Anlage) wird zugestimmt. Die Vertreter des Kreises Borken in der Gesellschafterversammlung der EGW werden angewiesen, den Gesellschaftsvertrag in dieser Form zu beschließen.


Rechtsgrundlage:

§ 108 Abs. 6 Buchst. b), § 115 Abs. 1 Buchst. a) Gemeindeordnung NRW (GO NRW) i. V. m. § 53 Abs. 1 Kreisordnung NRW (KrO NRW) in der jeweils geltenden Fassung

Sachdarstellung:

Im Rahmen der Genehmigung von Bürgschaften für die Entsorgungsgesellschaft Westmünsterland mbH (EGW) hat die Bezirksregierung Münster den Hinweis gegeben, den Gesellschaftsvertrag der EGW hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes anzupassen, da die wirtschaftliche Betätigung im Bereich von erneuerbarer Energien gemäß § 107 a GO NRW noch nicht Gegenstand des Vertrages war.

Dies wurde zum Anlass genommen, den Gesellschaftsvertrag einer ausführlichen Überprüfung zu unterziehen und neben der Erweiterung des Unternehmensgegenstandes auch Anpassungen vorzunehmen, die sich u.a. aus der aktuellen Fassung der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und des Landesgleichstellungsgesetzes NRW (LGG NRW) ergeben.

Die Vorgehensweise und die Inhalte des neuen Gesellschaftsvertrages sind im Erarbeitungsprozess laufend von der Kreisverwaltung Borken und der Bezirksregierung Münster begleitet und abgestimmt worden. Die Gremien der EGW haben die Änderungen zur Kenntnis genommen und den Gesellschafter, Kreis Borken, gebeten, den geänderten Gesellschaftsvertrag den zuständigen Gremien zur Beschlussfassung vorzulegen. Nach den Sitzungen des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung, die am 31.05.2017 stattgefunden haben, wurden aufgrund einer weiteren Abstimmung mit der Bezirksregierung Münster in § 2 des Gesellschaftsvertrages Formulierungen mit dem Wort „insbesondere“ überabeitet. Nach Beschlussfassung wird der Beschluss gemäß § 115 GO NRW der Bezirksregierung angezeigt.

Die Anpassungen sind in der anliegenden Synopse (Anlage) hervorgehoben dargestellt.