Der Kreistag stimmt der geplanten Verwendung der Ausschüttung aus dem Jahresüberschuss 2016 der Sparkasse Westmünsterland entsprechend § 25 Abs. 3 Sparkassengesetz NRW und § 12 Absatz 1 Satz 2 der Satzung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland zu.
Rechtsgrundlage:
§ 25 Absatz 3 Sparkassengesetz NRW (SpkG NRW) und § 12 Absatz 1 Satz 2
Satzung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland
Sachdarstellung:
Gemäß § 24 SpkG NRW beschließt die Vertretung der Träger der Sparkasse
Westmünsterland auf Vorschlag des Verwaltungsrates über die Verwendung des
Jahresüberschusses nach § 25 SpkG NRW. Mit Beschluss über die Verwendung des
Jahresüberschusses ist auch über die Höhe des an die Träger auszuschüttenden
Betrages zu entscheiden.
Die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland hat
in der Sitzung am 23.05.2017 auf Vorschlag des Verwaltungsrates der Sparkasse
Westmünsterland beschlossen, aus dem Jahresüberschuss 2016 der Sparkasse einen
Betrag von insgesamt 4.395.081,15 € an die Sparkassenträger auszuschütten.
Aus dem Ausschüttungsbetrag entfällt auf den Kreis Borken gemäß § 12
Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland ein
Anteil von 36,73 Prozent. Nach Abzug der Kapitalertragsteuer und des
Solidaritätszuschlages resultiert für den Kreis Borken ein Ertrag in Höhe von
1.358.848,22 €.
Gemäß § 25 Absatz 3 SpkG NRW und § 12 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des
Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland ist der Ausschüttungsbetrag zur
Erfüllung der gemeinwohlorientierten örtlichen Aufgaben des Trägers oder für
gemeinnützige Zwecke bestimmt und soll auf die Förderung des kommunalen,
bürgerschaftlichen und trägerschaftlichen Engagements insbesondere in den
Bereichen Bildung und Erziehung, Soziales und Familie, Kultur und Sport sowie
Umwelt beschränkt werden.
Der Ausschüttungsbetrag der Sparkasse Westmünsterland wurde bereits von
vornherein als Ertragsposition des Kreishaushalts 2017 eingeplant, welcher
bekanntermaßen mit einem Jahresfehlbetrag von 5.458.264 € geplant wurde. Die
Verwaltung schlägt vor, satzungsgemäß den Ausschüttungsbetrag von 1.358.848,22
€ für gemeinwohlorientierte Aufgaben der Bereiche Gesundheit, Kultur, Sport und
Bildung zu verwenden. Die Verwendung des Ausschüttungsbetrages erfolgt dabei ausschließlich für die in der folgenden
Tabelle aufgeführten Aufgaben und Maßnahmen, die ohnehin schon im Kreishaushalt
2017 vorgesehen sind.
Budget 04 –
Gesundheit Förderung von Einrichtungen der Sucht- und Drogenberatung/Methadon
(700.000 €) Förderung von Selbsthilfe- und Laienhelfergruppen im Kreis Borken
(19.000 €) und Förderung einer gemeinsamen Selbsthilfekontaktstelle der
Kreise Borken und Coesfeld (10.000 €) Förderung der Kontaktstellen für Menschen mit psychischen
Behinderungen in Bocholt, Gronau, Rhede und im mittleren Versorgungsgebiet
des Kreises (112.000 €) Förderung der Fördervereine Fähre e.V. in Rhede und Horizont e.V. in
Gronau sowie eines weiteren dritten Trainingsstandortes im mittleren
Kreisgebiet (90.000 €) |
931.000 € |
Zuschuss zu den Beratungsstellen nach § 218 StGB |
50.000 € |
Budget 05 –
Bildung, Schule, Kultur und Sport
Kultur- und
Heimatpflege ·
Veröffentlichungen, Publikationen (30.000 €) ·
Zuschuss „Stiftung Künstlerdorf Schöppingen“
(50.000 €) ·
Allgemeine Kulturförderung (Zuschüsse an Private)
(27.000 €)
Sport ·
Übungsleiterzuschüsse (145.000 €) ·
Zuschüsse an die Städte Ahaus, Bocholt, Borken
und Gronau für Maßnahmen des Sports (97.500 €) ·
Förderung des Breiten- und Leistungssports
(28.349 €) |
107.000 €
270.849 € |
|
1.358.849 € |
Entscheidungsalternative(n):
Ja
Der Ausschüttungsbetrag wird ganz
oder teilweise für zusätzliche neue Maßnahmen verwandt. Dann müsste aber durch
andere Mehrerträge oder Minderaufwendungen gewährleistet sein, dass der
geplante Jahresfehlbetrag 2017 in Höhe von 5.458.264 € nicht überschritten
wird.