1. Der Bedarfsplan für den Rettungsdienst
Kreis Borken – Stand: Juni 2017 – wird beschlossen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die getroffenen Festlegungen umzusetzen.
Rechtsgrundlage:
§ 12 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und
den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW)
Sachdarstellung:
Der Kreis Borken als Träger des Rettungsdienstes hat einen Bedarfsplan
aufzustellen. Der aktuelle Bedarfsplan stammt aus dem Jahr 2014. In seiner
Sitzung vom 25.02.2016 hat der Kreistag die Ergänzung des Bedarfsplanes für den
Rettungsdienst im Kreis Borken zur Aus- und Weiterbildung von
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern beschlossen. Der
Rettungsdienstbedarfsplan ist kontinuierlich unter Beteiligung der Verbände der
Krankenkassen und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu überprüfen
und bei Bedarf, spätestens alle 4 Jahre, zu ändern.
Um für die Bedarfsplanfortschreibung fundierte Handlungsempfehlungen zu
erhalten, ist im Jahr 2016 von der Fa. ORGAKOM die rettungsdienstliche
Organisation im Kreis Borken begutachtet worden. Auf Grundlage dieser
Untersuchungen ist der Rettungsdienstbedarfsplan fortgeschrieben worden.
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind der Arbeitsgemeinschaft der
gesetzlichen Krankenkassen in einem Gespräch am 16.03.2017 die wesentlichen
Eckpunkte der Bedarfsplanfortschreibung vorgestellt worden. Am 28.04.2017 ist
den Verbänden der Krankenkassen sowie der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung die Entwurfsfassung des Bedarfsplanes zur Stellungnahme
zugeleitet worden.
Zusätzlich zu den nach Rettungsgesetz zu beteiligenden Stellen hat der
Kreis am 28.04.2017 den Planentwurf den Städten und Gemeinden des Kreises, der
örtlichen Gesundheitskonferenz sowie den Hilfsorganisationen DRK, Malteser und
Johanniter zur Verfügung gestellt.
Mit Datum vom 30.05.2017 hat die Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen
Krankenkassen zu der geplanten Ergänzung des Bedarfsplans Stellung genommen.
Die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen stimmt den Planungen des
Kreises Borken mit Ausnahme der Regelungen zur Aus- und Weiterbildung der
Notfallsanitäter zu. Eine Berücksichtigung der damit verbundenen Kosten in der
Gebührenkalkulation widerspricht der Auffassung der Krankenkassen zur
Rechtslage.
Diese Stellungnahme entspricht der grundlegenden Position der
gesetzlichen Krankenkassen in NRW, die auch dem Ministerium für Gesundheit,
Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW schriftlich dargelegt wurde.
Demnach halten die gesetzlichen Krankenkassen die im Rettungsgesetz NRW
enthaltenen Regelungen zur Finanzierung der Aus- und Weiterbildung der
Notfallsanitäter in Ermangelung einer Gesetzgebungskompetenz des Landes Nordrhein-Westfalen
für verfassungswidrig.
Die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen sieht daher zum gegenwärtigen
Zeitpunkt keine rechtliche Grundlage, etwaigen Regelungen zur Finanzierung der
Notfallsanitäterausbildung im Rahmen der Beteiligung bei der Rettungsdienstbedarfsplanung
bzw. der darauf beruhenden Gebührenfestsetzung zuzustimmen.
Gem. § 12 Abs. 4 Rettungsgesetz NRW soll mit den Kostenträgern eine
Einigung erzielt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, trifft die
Bezirksregierung die notwendigen Festlegungen. Mit Mail vom 26.05.2017 hat die
Bezirksregierung Münster der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen mitgeteilt,
dass die Planungen als bedarfsgerecht angesehen werden und im Falle der
Nichteinigung entsprechende Festsetzungen durch die Bezirksregierung erfolgen
würden.
Die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen hat die Stellungnahme der
Bezirksregierung zur Kenntnis genommen. Ein Einigungsverfahren vor der
Bezirksregierung wird jedoch durch die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen
derzeit nicht angestrebt, da die Bezirksregierung Münster bereits mit o.g.
Schreiben ihre Auffassung dargelegt hat.
Die Stellungnahmen zum Rettungsdienstbedarfsplan sind im Original als
Anlage beigefügt.
Des Weiteren sind in einer tabellarischen Aufstellung die zusammengefassten
Anmerkungen der verschiedenen Akteure mit der entsprechenden Anmerkung der
Verwaltung dargestellt.
Gegenüber dem derzeitigen Rettungsdienstbedarfsplan sind folgende
Veränderungen vorgesehen:
·
Ausweitung der Vorhaltestunden für Rettungswagen an
den Rettungswachen Ahaus, Bocholt und Gronau
·
Zusätzlicher Rettungswagen für den
Versorgungsbereich Borken
·
Ausweitung der Vorhaltestunden für den
Krankentransport an den Rettungswachen
Bocholt, Borken und Gronau
·
Zusätzliche Krankentransportwagen für die
Versorgungsbereiche Heek und Südlohn
·
Aufbau eines Reserve-/Verlegenotarztsystems
·
Aus- und Fortbildung des Rettungsdienstpersonals zu
Notfallsanitäterinnen und –sanitätern
·
Weiterentwicklung des vorhandenen
Qualitätsmanagements
·
Neubau der Kreisleitstelle
·
Diverse Neubau, Ergänzungs- und Umbaumaßnahmen an
den Rettungswachen
Entscheidungsalternative(n):
Nein